Bundesgesetz Entwurf über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Januar 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 20202, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 30. September 20163 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags sind bei der zuständigen Behörde einzureichen.

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Art. 6 Abs. 4 Aufgehoben Art. 7

Betrag und Auszahlung

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Der Solidaritätsbeitrag beträgt pro Opfer 25 000 Franken.

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Er wird den Opfern ausbezahlt, deren Gesuch gutgeheissen wurde.

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BBl 2020 1639 BBl 2020 1653 SR 211.223.13

2020-0226

1651

Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. BG

BBl 2020

Art. 19 Bst. b Aufgehoben Art. 21b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ....

Gesuche, die zwischen dem 1. April 2018 und dem Inkrafttreten der Änderung vom ... bei der zuständigen Behörde eingereicht worden sind, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung eingereicht. Dies gilt auch für Gesuche desselben Zeitraums, auf die nicht eingetreten worden ist, weil die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Artikel 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684 nicht erfüllt waren.

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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ersten Tag des ersten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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SR 172.021

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