Ablauf der Referendumsfrist: 10. April 2021 (1. Arbeitstag: 12. April 2021)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) Änderung vom 18. Dezember 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30. August 20191, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Januar 20202, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 92 II. Beitragspflicht

Hat eine oder einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann sie oder er bei Auflösung des Verlöbnisses von der oder dem andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.

Art. 94

A. Ehefähigkeit

Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.

Art. 96

II. Frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft

1 2 3

Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.

BBl 2019 8595 BBl 2020 1273 SR 210

2019-3956

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Zivilgesetzbuch (Ehe für alle)

BBl 2020

Art. 97a Abis. Umgehung des Ausländerrechts

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

1

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

2

Art. 98 Abs. 1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes einer oder eines der Verlobten.

1

Art. 102 Abs. 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Verlobten einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen.

2

Art. 105 Ziff. 1 Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn: 1.

zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;

Art. 160 Abs. 2 und 3 Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

2

Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.

3

Art. 163 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

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Zivilgesetzbuch (Ehe für alle)

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Art. 182 Abs. 2 Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.

2

Art. 252 Abs. 2 Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.

2

Gliederungstitel vor Art. 255

Zweiter Abschnitt: Die Elternschaft des Ehemannes oder der Ehefrau Art. 255 Randtitel A. Vermutung I. Elternschaft des Ehemannes

Art. 255a II. Elternschaft der Ehefrau

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 19984 durch eine Samenspende gezeugt, so gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil.

1

Stirbt die Ehefrau der Mutter oder wird sie für verschollen erklärt, so gilt sie als Elternteil, wenn die Insemination vor ihrem Tod oder dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht stattgefunden hat.

2

Art. 256 Randtitel B. Anfechtung der Elternschaft des Ehemannes I. Klagerecht

4

SR 810.11

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Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. 9g 1 Für gleichgeschlechtliche Ehepaare, die vor der abschliessenden 4a. Güterrecht der vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 18. Dezember 2020 die Ehe im Inkraftsetzung Ausland geschlossen haben, gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der der Änderung Eheschliessung der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteivom 18. Dezember ligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag oder Vermögensvertrag 2020 im Ausland etwas anderes vereinbart haben.

geschlossenen Ehen zwischen 2 Vor der abschliessenden Inkraftsetzung dieser Änderung kann jeder Personen gleichen Ehegatte dem andern schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Geschlechts

Güterstand nach Artikel 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20045 (PartG) bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten wird.

Der bisherige Güterstand nach Artikel 18 PartG wird ebenfalls beibehalten, wenn bei der abschliessenden Inkraftsetzung dieser Änderung eine Klage hängig ist, die die Auflösung des Güterstandes nach schweizerischem Recht bewirkt.

3

Die entsprechenden Verordnungen sehen vor, dass Ehepaare, die dies wünschen, auf Dokumenten, Urkunden und Formularen als Ehemann und Ehefrau aufgeführt werden beziehungsweise als Vater und Mutter in Bezug auf ihre Kinder.

4

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

5

SR 211.231

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er setzt Artikel 9g Absatz 2 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches sechs Monate vor den übrigen Bestimmungen in Kraft.

2

Nationalrat, 18. Dezember 2020

Ständerat, 18. Dezember 2020

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 20206 Ablauf der Referendumsfrist: 10. April 2021

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20047 Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Gegenstand Art. 1 Dieses Gesetz regelt die Wirkungen, die Auflösung und die Umwandlung in eine Ehe der vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 18. Dezember 20208 des Zivilgesetzbuches begründeten eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.

Art. 2 Aufgehoben 2. Kapitel 1. und 2. Abschnitt (Art. 3­8) Aufgehoben Art. 9 Abs. 1 Bst. b und bbis Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn: 1

b.

die Partnerinnen oder Partner Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder Halbgeschwister sind;

bbis. zur Zeit der Eintragung eine der Partnerinnen oder einer der Partner bereits in eingetragener Partnerschaft lebte oder verheiratet war und die frühere eingetragene Partnerschaft oder Ehe nicht aufgelöst worden ist; Art. 26 Aufgehoben

7 8

SR 211.231 AS ...

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4a. Kapitel: Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe Art. 35

Umwandlungserklärung

Eingetragene Partnerinnen oder Partner können jederzeit gemeinsam vor jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen.

1

Sie müssen vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten persönlich erscheinen, ihre Personalien und ihre eingetragene Partnerschaft mittels Dokumenten belegen und die Umwandlungserklärung unterzeichnen.

2

Auf Antrag wird die Umwandlungserklärung in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen im Trauungslokal entgegengenommen.

3

4

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 35a

Wirkungen der Umwandlungserklärung

Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet.

1

Knüpft eine gesetzliche Bestimmung für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe an, so ist die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen.

2

Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung, sofern nicht durch Vermögens- oder Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde.

3

Ein bestehender Vermögens- oder Ehevertrag bleibt nach der Umwandlung weiterhin gültig.

4

2. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19879 über das Internationale Privatrecht Art. 43 Abs. 1 und 2 Die schweizerischen Behörden sind für die Eheschliessung zuständig, wenn einer der Verlobten in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat.

1

Ausländischen Verlobten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann durch die zuständige Behörde die Eheschliessung in der Schweiz auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitz- oder im Heimatstaat beider Verlobten anerkannt wird.

2

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SR 291

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Art. 45 Abs. 2 und 3 Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.

2

3

Aufgehoben

Art. 50 III. Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen

Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen über die ehelichen Rechte und Pflichten werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie: a.

im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten ergangen sind; oder

b.

im Staat der Eheschliessung ergangen sind und es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten zu erheben.

Art. 51 Bst. b Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig: b.

für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 60a, 63, 64);

Art. 52 Abs. 2 und 3 2

3

Die Ehegatten können wählen zwischen: a.

dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden;

b.

dem Recht des Ortes der Eheschliessung; und

c.

dem Recht eines ihrer Heimatstaaten.

Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

Art. 60a 3. Zuständigkeit am Eheschliessungsort

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Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist keiner von ihnen Schweizer Bürger, so sind die schweizerischen Gerichte am Ort der Eheschliessung für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben.

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Art. 64 Abs. 1 erster Satz Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind. ...

1

Art. 65 Abs. 1 Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie: 1

a.

im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines der Ehegatten ergangen sind;

b.

in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten anerkannt werden; oder

c.

im Staat der Eheschliessung ergangen sind und es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten zu erheben.

Art. 65a I. Anwendung des dritten Kapitels

Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

Art. 65b Aufgehoben Art. 65c

II. Anwendbares Recht

Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwendbare Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft, so ist dessen Eherecht anwendbar.

Art. 65d Aufgehoben

3. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 199810 Art. 16 Abs. 3 Jeder Teil des betroffenen Paares kann die Einwilligung jederzeit schriftlich widerrufen.

3

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SR 810.11

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Zivilgesetzbuch (Ehe für alle)

BBl 2020

Art. 23 Abs. 1 Ist das Kind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch eine Samenspende gezeugt worden, so kann weder das Kind, noch die Ehefrau oder der Ehemann der Mutter das Kindesverhältnis zur Ehefrau oder zum Ehemann der Mutter anfechten.

1

Art. 24 Abs. 3 Einleitungssatz Über die Frau, für welche die gespendeten Samenzellen verwendet werden, und ihren Ehemann oder ihre Ehefrau sind folgende Daten festzuhalten: 3

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