Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 6. Februar 2020
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: 1. Die folgenden im Ausland zugelassenen oder zugelassen gewesenen Pflanzenschutzmittel werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen, weil die Bewilligung des schweizerischen Referenzproduktes Troy (W-7045) widerrufen worden ist: Basamais
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3851 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9100065 Vertreiber: BASF Agro SAS Ecully CEDEX, Frankreich
Benta 480 SL
Schweizerische Zulassungsnummer: F-6136 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2120160 Vertreiber: Sharda Europe b.v.b.a.
Asse, Belgien
Bentador
Schweizerische Zulassungsnummer: I-6475 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 16419 Vertreiber: Sapec Agro S.A.
Setúbal, Portugal
1
SR 916.161
1332
2020-0395
BBl 2020
Benter
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3852 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800327 Vertreiber: BASF Agro SAS Ecully CEDEX, Frankreich
Fighter
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3853 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9700376 Vertreiber: BASF Agro SAS Ecully CEDEX, Frankreich
Troy 480
Schweizerische Zulassungsnummer: F-6135 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2140076 Vertreiber: AgriChem B.V.
CV Oosterhout, Niederlande
2. Die Frist für das Inverkehrbringen der vorhandenen Lagerbestände endet am 31. Oktober 2020.
3. Die Frist für die Verwendung der Produkte endet am 31. Oktober 2021.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
18. Februar 2020
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer
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