Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 6. Februar 2020

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: 1. Die folgenden im Ausland zugelassenen oder zugelassen gewesenen Pflanzenschutzmittel werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen, weil die Bewilligung des schweizerischen Referenzproduktes Troy (W-7045) widerrufen worden ist: Basamais

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3851 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9100065 Vertreiber: BASF Agro SAS Ecully CEDEX, Frankreich

Benta 480 SL

Schweizerische Zulassungsnummer: F-6136 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2120160 Vertreiber: Sharda Europe b.v.b.a.

Asse, Belgien

Bentador

Schweizerische Zulassungsnummer: I-6475 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 16419 Vertreiber: Sapec Agro S.A.

Setúbal, Portugal

1

SR 916.161

1332

2020-0395

BBl 2020

Benter

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3852 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800327 Vertreiber: BASF Agro SAS Ecully CEDEX, Frankreich

Fighter

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3853 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9700376 Vertreiber: BASF Agro SAS Ecully CEDEX, Frankreich

Troy 480

Schweizerische Zulassungsnummer: F-6135 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2140076 Vertreiber: AgriChem B.V.

CV Oosterhout, Niederlande

2. Die Frist für das Inverkehrbringen der vorhandenen Lagerbestände endet am 31. Oktober 2020.

3. Die Frist für die Verwendung der Produkte endet am 31. Oktober 2021.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

18. Februar 2020

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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