Bundesgesetz Entwurf über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020 1, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20092 Art. 25 Abs. 1 Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

1

2. Filmgesetz vom 14. Dezember 20013 Art. 13 Abs. 1 Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

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BBl 2020 6985 SR 442.1 SR 443.1

2019-0683

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3. Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20074 Art. 38 Abs. 1­1quater Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen Beiträge an folgende Massnahmen und Projekte: 1

a.

Erst- und Neuerhebungen;

b.

Erneuerungen;

c.

Vermarkungen;

d.

Massnahmen infolge von Naturereignissen;

e.

periodische Nachführungen;

f.

besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse;

g.

innovative Projekte zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung und zur Erprobung neuer Technologien.

Die Beiträge bemessen sich nach der Bedeutung der Massnahmen und Projekte für die Flächendeckung, Homogenität und Harmonisierung der Daten der amtlichen Vermessung der Schweiz.

1bis

Bei einem aussergewöhnlich hohen nationalen Interesse an der Umsetzung einer Massnahme oder eines Projekts kann der Beitrag maximal 80 Prozent der Gesamtkosten decken. Für die Finanzierung eines innovativen Projekts zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung oder zur Erprobung neuer Technologien kann der Beitrag höher sein.

1ter

1quater Der

Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.

4. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905 Art. 15c Abs. 36 Sie bestehen nach der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen auch für Dritte, soweit diese vom Empfänger für die Aufgabenerfüllung beigezogen werden.

3

Art. 25

Überprüfung der Aufgabenerfüllung

Die zuständige Behörde überprüft, ob die Empfänger ihre Aufgaben gesetzmässig und zu den ihnen auferlegten Bedingungen erfüllen.

1

2

4 5 6

Sie erstellt dazu risikoorientiert ausgestaltete Überprüfungskonzepte.

SR 510.62 SR 616.1 AS 2020 641 687

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In diesen Konzepten ist insbesondere festzulegen: a.

inwieweit Stichprobenkontrollen oder vertiefte Prüfungen vorzunehmen sind;

b.

wer die Überprüfung nach welchen Methoden vornimmt;

c.

wie die Überprüfung mit Prüfungstätigkeiten anderer, insbesondere kantonaler Behörden, zu koordinieren ist;

d.

wie das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren ist.

Für finanziell unbedeutende Leistungen, Pflichtbeiträge an internationale Organisationen und Leistungen an Empfänger, die einer umfassenden Aufsicht durch Bundesbehörden unterstehen, kann auf die Erstellung von Überprüfungskonzepten verzichtet werden.

4

5. Tabaksteuergesetz vom 21. März 19697 Art. 18 Abs. 2bis Wird die Steuerdeklaration nicht fristgerecht eingereicht, so schätzt die Zollverwaltung den Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen.

2bis

Art. 36 Abs. 3bis 3bis Kann

der Steuerbetrag, dessen Zahlung gefährdet ist, nicht genau ermittelt werden, so wird er von der Zollverwaltung geschätzt.

6. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19578 Art. 57 Abs. 1bis zweiter Satz 1bis ...

Sie wird jährlich an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgt dem Landesindex der Konsumentenpreise. ...

7. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20139 Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz 2 ...

Sie werden jährlich an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgen dem Landesindex der Konsumentenpreise. ...

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SR 641.31 SR 742.101 SR 742.140

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Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 Übernahme von Aktiven und Passiven des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte sowie von Darlehen Er übernimmt die den abgeltungsberechtigten Unternehmen für Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur gewährten Darlehen, wenn die entsprechende Projektabrechnung vorliegt.

3

Die im Bahninfrastrukturfonds geführten bedingt rückzahlbaren Darlehen können durch Beschluss des Bundesrates in die Bundesrechnung übernommen werden.

4

8. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200910 Art. 31 Abs. 1 Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläubigerin eine Bürgschaft gewähren, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Bürgschaft im Einzelnen.

1

9. Bundesgesetz vom 18. März 201611 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 7 Bst. d Das Verarbeitungssystem dient dazu: d.

Bearbeitungsfunktionen, einschliesslich Analysefunktionen, für die im System gespeicherten Daten anzubieten;

Art. 8 Bst. d und e Das Verarbeitungssystem enthält: d.

die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;

e.

Ergebnisse aus der Analyse von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden.

Art. 23 Abs. 3 3 Er

kann vorsehen, dass die Daten nach den Artikeln 21 und 22 den Behörden nach Artikel 15 jederzeit im Abrufverfahren zugänglich sein müssen.

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SR 745.1 SR 780.1

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Gliederungstitel vor Art. 38

9. Abschnitt: Kosten Art. 38

Grundsätze

Die Kosten der Einrichtungen, die die Mitwirkungspflichtigen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen, gehen zu deren Lasten.

1

Die Mitwirkungspflichtigen erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen.

2

Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen.

3

4

Der Bundesrat kann vorsehen, dass: a.

den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird;

b.

Leistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Kantone nicht berücksichtigt werden.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 10. Abschnitts Art. 38a

Modalitäten

Der Bundesrat regelt die Bemessung und Ausrichtung der Entschädigungen sowie die Bemessung und Erhebung der Kostenbeteiligungen.

1

Er kann vorsehen, dass die Entschädigungen und Kostenbeteiligungen einzelfallweise oder in Form von Pauschalen bemessen werden.

2

3

Für die einzelfallweise Bemessung legt er die Tarife fest.

Bei der Bemessung in Form von Pauschalen berücksichtigt er, inwieweit die Kosten dem Bund oder den einzelnen Kantonen nach dem Nutzen der Auskünfte und der Überwachungen zuzurechnen sind. Haben die Kantone eine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so richtet sich die Verteilung nach dieser Vereinbarung.

4

Bei Entschädigungen und Kostenbeteiligungen in Form von Pauschalen erstellt der Dienst für seine Leistungen und diejenigen der Mitwirkungspflichtigen Abrechnungen über die Beträge, die bei einer einzelfallweisen Bemessung anfallen würden.

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10. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198312 Art. 52 Aufgehoben II Die Verordnung der Bundesversammlung vom 6. Oktober 200613 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

12 13

SR 814.01 AS 2007 5819

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