Bundesgesetz über die Luftfahrt

Entwurf

(Luftfahrtgesetz, LFG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 20201, beschliesst: I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert: Art. 102a IIa. Finanzhilfen des Bundes infolge der COVID-19Pandemie

Lässt sich ein unterbruchfreier und geordneter Betrieb der Landesflughäfen infolge der COVID-19-Pandemie nicht anders gewährleisten, so kann der Bund: 1

a.

sich zusammen mit den Flugplatzunternehmungen vorübergehend an Gesellschaften zur Sicherstellung der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Bodenabfertigung und Luftfahrzeuginstandhaltung beteiligen oder solchen Gesellschaften Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewähren;

b.

den Unternehmen, die Dienstleistungen in den Bereichen Bodenabfertigung und Luftfahrzeuginstandhaltung erbringen, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewähren;

c.

den Landesflughäfen Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewähren.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Bundes und die Ausrichtung weiterer Finanzhilfen sowie die Bedingungen und Auflagen für Darlehen, Bürgschaften und Garantien. Er sorgt dafür, dass die Finanzhilfen ausschliesslich zur Sicherstellung der Dienstleistungen in der Schweiz verwendet werden.

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BBl 2020 3667 SR 748.0

2020-1266

3679

Luftfahrtgesetz

BBl 2020

Art. 103 Abs. 1 Bst. a Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind: 1

a.

die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Anwendungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen, Beteiligungen und Finanzhilfen nach den Artikeln 101, 102 und 102a dieses Gesetzes;

II Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 Bundesverfassung4, BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

1

Es tritt am ... [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

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SR 0.748.127.192.68 SR 101

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