Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N01 aufgrund Erneuerung der Nationalstrasse (Unterhaltungsplanung Nationalstrasse; UPlaNS) im Bereich zwischen Effretikon und Winterthur-Ohringen auf dem Gemeindegebiet der Gemeinden Illnau-Effretikon, Lindau, Winterthur und Seuzach vom 17. Januar 2020

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 108 Absatz 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01 wie folgt: ­

In Fahrtrichtung St. Gallen: von km 313.000 bis km 327.000

60/80/100 km/h

­

In Fahrtrichtung Zürich: von km 327.000 bis km 313.000

60/80/100 km/h

II Festsetzung der zulässigen Höchstbreite von Fahrzeugen auf der Überholspur der Nationalstrasse N01 wie folgt:

1 2

­

In Fahrtrichtung St. Gallen: von km 313.000 bis km 327.000

auf max. 2.00 m

­

In Fahrtrichtung Zürich: von km 327.000 bis km 313.000

auf max. 2.00 m

SR 741.01 SR 741.21

2020-0155

941

BBl 2020

III Allgemeines Fahrverbot (Werkverkehr und Blaulichtorganisationen gestattet) innerhalb des gesamten abgesperrten Baustellenbereichs.

Dauer:

2. März 2020 bis voraussichtlich 25. November 2022 bzw. bis Ende der Bauarbeiten

Grund:

Erneuerung der Nationalstrasse (UPlaNS)

Verkehrsführung:

Dem Bauverlauf entsprechende Verkehrsführung

IV Die Verkehrsanordnungen gemäss den Verkehrsführungsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markiereung (voraussichtlich 2. März 2020) bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich 25. November 2022).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren 3 innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

28. Januar 2020

Bundesamt für Strassen Guido Biaggio Abteilungschef I-Ost

3

942

SR 172.021