Mitteilung gestützt auf das Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung vom 23. Juni 1995 und die Verordnung über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung (VRA) vom 31. Januar 1996 Rahmenmietvertrag für die Westschweiz Der Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenmietvertrags für die Westschweiz und über die Abweichung von zwingenden Bestimmungen des Mietrechts vom 20. Juni 20141 gilt bis 30. Juni 2020.

Die Vertragsparteien haben beim Bundesamt für Wohnungswesen keinen übereinstimmenden Antrag auf erneute Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Rahmenmietvertrags vom 12. Dezember 2007 gestellt. Gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung vom 23. Juni 1995 fällt damit die Allgemeinverbindlicherklärung mit Ablauf der Frist per 30. Juni 2020 dahin.

Davon sind ab 1. Juli 2020 örtlich die Kantone Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Jura und die sieben französischsprachigen Bezirke des Kantons Wallis und sachlich die Artikel 1-11.3 der paritätischen westschweizerischen Bestimmungen für Wohnräume betroffen. Im Bundesratsbeschluss vom 20. Juni 2014 wurden mehrere Regelungen der paritätischen westschweizerischen Bestimmungen für Wohnräume von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen, weil sie mit der Regelung gemäss dem Obligationenrecht übereinstimmen.

Die Vertragsparteien haben beim Bundesamt für Wohnungswesen keinen gemeinsamen Antrag auf eine Bewilligung von Abweichungen von zwingenden Bestimmungen des Mietrechts gestellt. Der befristete Bundesratsbeschluss vom 20. Juni 2014 enthält eine solche Bewilligung und gilt noch bis 30. Juni 2020. Ab 1. Juli 2020 besteht für Artikel 2 Absatz 6, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 2 der paritätischen westschweizerischen Bestimmungen für Wohnräume keine Bewilligung mehr für eine Abweichung vom zwingenden Mietrecht. Die Auslegung durch die Vertragsparteien oder gerichtliche Instanzen wird mit dieser Mitteilung nicht vorweggenommen.

Der Bundesratsbeschluss vom 20. Juni 2014 ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten und gilt bis 30. Juni 2020.

28. April 2020

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Bundesamt für Wohnungswesen

BBl 2014 5215

2020-1007

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