Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister) Änderung vom 6. Dezember 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 20191, beschliesst: I Der erste Teil des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert: Art. 30b IV. In Bezug auf das Geschlecht

Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will.

1

Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.

2

Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse.

3

4

1 2

Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn: 1.

die erklärende Person minderjährig ist;

2.

die erklärende Person unter umfassender Beistandschaft steht; oder

3.

die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.

BBl 2020 799 SR 210

2019-1667

859

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

BBl 2020

II Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19873 über das internationale Privatrecht wird wie folgt geändert: Art. 40a IVa. Geschlecht

Die Artikel 37­40 sind sinngemäss auf das Geschlecht einer Person anwendbar.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

860

SR 291