Bezeichnung technischer Normen für Funkanlagen gestützt auf die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) 1. Ausgangslage 1.1.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
1.2.
Die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU2 bezeichneten harmonisierten technischen Normen sind in ihrer Mitteilung 2018/C 326/043 aufgeführt. Die Kommission hat diese Mitteilung mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2020/1674, (EU) 2020/5535 und et (EU) 2020/15626aktualisiert.
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SR 784.10 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. L 153 vom 22.05.2014, S. 62.
ABl. C 326 vom 14.09.2018, S. 114 Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission vom 5. Februar 2020 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 46.
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/553 der Kommission vom 21. April 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 in Bezug auf harmonisierte Normen für bestimmte Geräte für zellulare Netze nach dem Standard «International Mobile Telecommunications», ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 22.
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1562 der Kommission vom 26. Oktober 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 in Bezug auf harmonisierte Normen für bestimmte Geräte für zellulare Netze nach dem Standard «International Mobile Telecommunications», ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 29.
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2020-3332
BBl 2020
2. Bezeichnung 2.1.
Das BAKOM bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO: a. die technischen Normen, die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind; b. die folgenden technischen Normen, die es selber erarbeitet hat:
Referenzummer des Dokumentes
Referenznummer des ersetzten Dokumentes
Titel des Dokumentes
Zeitlich begrenzte Gültigkeit des ersetzten Dokumentes
NT-3002 V1.3.0 Technische Norm betreffend die PMR-Umsetzer, welche in Tunnels, Überdeckungen, Häusern und in Tiefgaragen eingesetzt werden
v1.2.0 12.06.2017
Art. 7 Abs. 2
NT-3003 V1.1.0 Technische Norm betreffend die BandIII-DABUmsetzer von geringerer Leistung, welche in Gebäude eingesetzt werden
v1.0.0 12.06.2017
Art. 7 Abs. 2
NT-3004 V1.1 Technische Norm betreffend die Radare für die Ortung von Landrutsch- und Geröllbewegungen, die Lawinenortung und gleichartige Sicherheitsanwendungen sowie die Radare für die Ortung von Vogelmigrationen.
v1.0 12.06.2017
Art. 7 Abs. 2
2.2.
Grundlegende Anforderung FAV
Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.
3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 12. Mai 20207.
4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle Die bezeichneten Normen können wie folgt eingesehen oder bezogen werden:
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a.
kostenlose Einsicht und Bezug gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, Postfach, 8404 Winterthur, www.snv.ch;
b.
Bezug gegen Bezahlung bei asut, Klösterlistutz 8, 3013 Bern, www.asut.ch.
BBl 2020 4370
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BBl 2020
5. Entsprechung von grundlegenden Anforderungen Welche grundlegenden Anforderungen der FAV eine technische Norm zu konkretisieren geeignet ist, ergibt sich aus der Mitteilung 2018/C 326/04, den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2020/167, (EU) 2020/553 und (EU) 2020/1562 sowie der folgenden Entsprechungstabelle: Grundlegende Anforderung FAV
Grundlegende Anforderung Richtlinie 2014/53/EU
Art. 7 Abs. 1 Bst. b Art. 7 Abs. 2 Art. 7 Abs. 3 Bst. a Art. 7 Abs. 3 Bst. b Art. 7 Abs. 3 Bst. c Art. 7 Abs. 3 Bst. d Art. 7 Abs. 3 Bst. e Art. 7 Abs. 3 Bst. f Art. 7 Abs. 3 Bst. g Art. 7 Abs. 3 Bst. h Art. 7 Abs. 3 Bst. i
Art. 3.1.b Art. 3.2 Art. 3.3.a Art. 3.3.b Art. 3.3.c Art. 3.3.d Art. 3.3.e Art. 3.3.f Art. 3.3.g Art. 3.3.h Art. 3.3.i
17. November 2020
Bundesamt für Kommunikation: Bernard Maissen
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