Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020

Obligationenrecht (Aktienrecht) Änderung vom 19. Juni 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 23. November 20161, beschliesst: I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 545 Absatz 1 Ziffer 7, 565 Absatz 2, 574 Absatz 3, 577 Randtitel und Text, 579 Absatz 2, 580 Absatz 2, 583 Absatz 2, 585 Absatz 3, 601 Absatz 2, 643 Absatz 3, 685b Absatz 5, 706 Absatz 1, 706a Absatz 2, 731b Absätze 1­3, 740 Absatz 4, 741 Absatz 2, 743 Absatz 2, 846 Absatz 3, 857 Absatz 3, 881 Absatz 3, 890 Absatz 2, 891 Absatz 1, 904 Absatz 3, 918 Absatz 2, 924 Absatz 2, 938a Absatz 2, 941a Randtitel und Absätze 1 und 3, 971 Absatz 1, 981 Absatz 1, 984 Absatz 2, 985 Absätze 1 und 2, 986 Absätze 1 und 2, 987 Absätze 1 und 2, 1072, 1073, 1075, 1076 Absatz 2, 1077 Absatz 2, 1078, 1079 Absatz 1, 1080 Randtitel und Absatz 1, 1162 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 1182 wird «Richter» durch «Gericht» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

1

In den Artikeln 858 Randtitel, 859 Absätze 1­3, 860 Absatz 1, 861 Randtitel und Absätze 13 sowie 863 Absätze 1 und 3 wird «Reinertrag» durch «Jahresgewinn» ersetzt.

2

3

Betrifft nur den französischen Text.

In den Artikeln 587 Absatz 2 und 743 Absatz 5 wird «Zwischenbilanzen» durch «Zwischenabschlüsse» ersetzt, mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen.

4

1 2

BBl 2017 399 SR 220

2016-1540

5573

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

Art. 592 Abs. 2 Übernimmt ein Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passiven, so kann er den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht entgegenhalten. Dagegen tritt für die ausgeschiedenen Gesellschafter anstelle der fünfjährigen die dreijährige Frist nach den Grundsätzen der Schuldübernahme; ebenso wenn ein Dritter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

2

Art. 620 A. Begriff

Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

1

2

Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet.

Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist.

3

Art. 621 B. Aktienkapital

1

Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.

Zulässig ist auch ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Zum Zeitpunkt der Errichtung muss dieses einem Gegenwert von mindestens 100 000 Franken entsprechen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen. Der Bundesrat legt die zulässigen Währungen fest.

2

Die Generalversammlung kann den Wechsel der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, auf den Beginn eines Geschäftsjahrs beschliessen. In einem solchen Fall passt der Verwaltungsrat die Statuten an. Er stellt dabei fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, und hält den angewandten Umrechnungskurs fest. Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats müssen öffentlich beurkundet werden.

3

Art. 622 Abs. 3­5 Namenaktien können in Inhaberaktien und Inhaberaktien können in Namenaktien umgewandelt werden.

3

4

Die Aktien weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist.

Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein.

5

5574

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 623 Abs. 2 Für die Zusammenlegung von Aktien, die nicht an einer Börse kotiert sind, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

2

Art. 625 Aufgehoben Art. 626 Randtitel, Abs. 1 Ziff. 3 und 5 7, 2 und 3 D. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt der Statuten

1

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 3.

die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;

5.

Aufgehoben

6.

Aufgehoben

7.

die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre.

In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über: 2

1.

die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;

2.

die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);

3.

die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;

4.

die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.

Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.

3

Art. 627 und 628 Aufgehoben Art. 629 Randtitel, Abs. 2 Einleitungssatz, Ziff. 14 sowie Abs. 3 E. Gründung I. Errichtungsakt 1. Inhalt

In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass: 2

5575

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

1.

sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;

2.

die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3.

die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;

4.

keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.

3

Art. 631 Abs. 2 Ziff. 6 Aufgehoben Art. 632 Abs. 2 zweiter Satz ... Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so müssen die geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens 50 000 Franken entsprechen.

2

Art. 633 2. Leistung der Einlagen a. Einzahlungen

Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19343 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.

1

Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

2

Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen.

3

Art. 634 b. Sacheinlagen

3

SR 952.0

5576

Gegenstände einer Sacheinlage gelten als Deckung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1

1.

Sie können als Aktiven bilanziert werden.

2.

Sie können in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden.

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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3.

Die Gesellschaft kann nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen oder erhält, im Falle eines Grundstücks, einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch.

4.

Sie können durch Übertragung auf Dritte verwertet werden.

Die Sacheinlage ist schriftlich zu vereinbaren. Der Vertrag ist öffentlich zu beurkunden, wenn dies für die Übertragung des Gegenstandes vorgeschrieben ist.

2

Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstücke, die Gegenstand der Sacheinlage sind, in verschiedenen Kantonen liegen. Die Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft errichtet werden.

3

Die Statuten müssen den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.

4

Art. 634a c. Verrechnung mit einer Forderung

Die Liberierung kann auch durch Verrechnung mit einer Forderung erfolgen.

1

Die Verrechnung mit einer Forderung gilt auch als Deckung, wenn die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist.

2

Die Statuten müssen den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.

3

Art. 634b d. Nachträgliche Leistung

Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien.

1

Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage, durch Verrechnung mit einer Forderung oder durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgen.

2

Art. 635 Ziff. 1 Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über: 1.

die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;

5577

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 636 IV. Besondere Vorteile

Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind in den Statuten die begünstigten Personen mit Namen sowie Inhalt und Wert des gewährten Vorteils anzugeben.

Art. 640 Randtitel

F. Eintragung ins Handelsregister I. Gesellschaft

Art. 642 Aufgehoben Art. 643 Randtitel G. Erwerb der Persönlichkeit I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen

Art. 644 Randtitel und Abs. 1 1 Aktien, die vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister II. Nichtigkeit von Aktien, die ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervor der Eintragung ausgegeben vorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.

werden

Art. 647 H. Statutenänderung

Der Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

Art. 650

I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals I. Ordentliche Kapitalerhöhung 1. Beschluss der Generalversammlung

5578

Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals.

1

Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten: 2

1.

den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll;

2.

die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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3.

den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen;

4.

bei Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;

5.

bei Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung: den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Gläubigers und die ihm zukommenden Aktien;

6.

die Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital;

7.

Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;

8.

eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;

9.

eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Folgen, wenn dieses nicht ausgeübt oder entzogen wird;

10. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.

Die Kapitalerhöhung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

3

Art. 651 und 651a Aufgehoben Art. 652 Randtitel, Abs. 2 und 3 2. Aktienzeichnung

Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.

2

3

Aufgehoben

Art. 652b Randtitel, Abs. 2 und 4 3. Bezugsrecht und Ausgabebetrag

Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen einschränken oder aufheben. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer.

2

Durch die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts oder die Festsetzung des Ausgabebetrags darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.

4

5579

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 652c Randtitel 4. Leistung der Einlagen

Art. 652d Randtitel, Abs. 2 und 3 5. Erhöhung aus Eigenkapital

2

Die Deckung des Erhöhungsbetrags wird nachgewiesen: 1.

mit der Jahresrechnung in der von der Generalversammlung genehmigten und durch einen zugelassenen Revisor geprüften Fassung; oder

2.

mit einem durch einen zugelassenen Revisor geprüften Zwischenabschluss, sofern der Bilanzstichtag im Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung mehr als sechs Monate zurückliegt.

Die Statuten müssen den Umstand angeben, dass die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgte.

3

Art. 652e Randtitel und Ziff. 1 6. Kapitalerhöhungsbericht

Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über: 1.

die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;

Art. 652f Randtitel 7. Prüfungsbestätigung

Art. 652g 8. Statutenänderung und Feststellungen des Verwaltungsrats

5580

Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass: 1

1.

sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;

2.

die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3.

die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses an die Leistung der Einlagen im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind;

4.

keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten;

Obligationenrecht (Aktienrecht)

5.

BBl 2020

ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben.

Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.

2

Art. 652h 9. Nichtigkeit von Aktien, die vor der Eintragung ausgegeben werden

Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.

Art. 653

II. Erhöhung aus bedingtem Kapital 1. Grundsatz

Die Generalversammlung kann ein bedingtes Kapital beschliessen, indem sie den Aktionären, den Gläubigern von Anleihensobligationen oder ähnlichen Obligationen, den Arbeitnehmern, den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft oder Dritten das Recht einräumt, neue Aktien zu beziehen (Wandel- und Optionsrechte).

1

Das Aktienkapital erhöht sich ohne Weiteres, sobald und soweit die Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Einzahlung oder durch Verrechnung erfüllt werden.

2

Die Bestimmungen zur Erhöhung des Aktienkapitals aus bedingtem Kapital sind sinngemäss auch im Fall einer Auferlegung von Wandelund Erwerbspflichten anwendbar.

3

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19344 über das Wandlungskapital.

4

Art. 653a Abs. 1 Der Nennbetrag, um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen.

1

Art. 653b Abs. 1 Ziff. 1, 4 und 7 sowie Abs. 3 1

4

Die Statuten müssen angeben: 1.

den Nennbetrag des bedingten Kapitals;

4.

eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;

SR 952.0

5581

Obligationenrecht (Aktienrecht)

7.

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die Form der Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und des Verzichts auf diese Rechte.

Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital in das Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.

3

Art. 653c 4. Schutz der Aktionäre

Werden den Aktionären im Rahmen des bedingten Kapitals Optionsrechte eingeräumt, so sind die Vorschriften über das Bezugsrecht bei der ordentlichen Kapitalerhöhung sinngemäss anwendbar.

1

Werden im Rahmen des bedingten Kapitals Anleihensobligationen oder ähnliche Obligationen ausgegeben, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubieten.

2

Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn: 3

1.

ein wichtiger Grund vorliegt; oder

2.

die Aktien an einer Börse kotiert sind und die Anleihensobligationen oder ähnlichen Obligationen zu angemessenen Bedingungen ausgegeben werden.

Die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts oder des Vorwegzeichnungsrechts darf niemanden in unsachlicher Weise begünstigen oder benachteiligen.

4

Art. 653d Abs. 1 Den Personen, die ein Wandel- oder Optionsrecht haben, kann die Ausübung dieses Rechts nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dies wird in den Statuten und im Prospekt vorbehalten.

1

Art. 653e Abs. 1 und 2 Die Erklärung zur Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte weist auf die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital hin; verlangt das Gesetz einen Prospekt, so weist die Erklärung auch darauf hin.

1

Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19345 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.

2

5

SR 952.0

5582

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 653f b. Prüfungsbestätigung

Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres prüft ein zugelassener Revisionsexperte, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und gegebenenfalls dem Prospekt entsprochen hat. Er bestätigt das Ergebnis schriftlich.

1

2

Der Verwaltungsrat kann eine frühere Prüfung anordnen.

Art. 653g c. Statutenänderung und Feststellungen des Verwaltungsrats

Nach Eingang der Prüfungsbestätigung ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest: 1

1.

Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien;

2.

gegebenenfalls die Vorrechte, die mit einzelnen Aktienkategorien verbunden sind;

3.

den Stand des Aktienkapitals und des bedingten Kapitals nach Ablauf des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung;

4.

dass ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben.

Enthalten die Statuten ein Kapitalband, so passt der Verwaltungsrat im Rahmen der Statutenänderung die obere und die untere Grenze des Kapitalbands entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung an, es sei denn, die Kapitalerhöhung erfolgt gestützt auf eine Ermächtigung des Verwaltungsrats, das Kapital mit bedingtem Kapital zu erhöhen.

2

Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.

3

Art. 653h Aufgehoben Art. 653i 7. Streichung

Der Verwaltungsrat kann die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufheben oder sie anpassen, wenn: 1

1.

die Wandel- oder Optionsrechte erloschen sind;

2.

keine Wandel- oder Optionsrechte eingeräumt worden sind; oder

3.

alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte verzichtet haben.

5583

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Die Statuten dürfen nur geändert werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte den Sachverhalt schriftlich bestätigt hat.

2

Art. 653j III. Herabsetzung des Aktienkapitals 1. Ordentliche Kapitalherabsetzung a. Grundsätze

Die Generalversammlung beschliesst die Herabsetzung des Aktienkapitals. Der Verwaltungsrat bereitet die Herabsetzung vor und führt sie durch.

1

Die Kapitalherabsetzung kann durch eine Herabsetzung des Nennwerts oder durch die Vernichtung von Aktien erfolgen.

2

Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt werden, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so muss es durch ein Kapital mit einem Gegenwert von mindestens 100 000 Franken ersetzt werden.

3

Die Herabsetzung des Aktienkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

4

Art. 653k b. Sicherstellung von Forderungen

Soll das Aktienkapital herabgesetzt werden, so weist der Verwaltungsrat die Gläubiger darauf hin, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können. Der Hinweis muss im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, unter Angabe von Betrag und Rechtsgrund der Forderung.

1

Die Gesellschaft muss die Forderungen der Gläubiger in dem Umfang, in dem die bisherige Deckung durch die Kapitalherabsetzung vermindert wird, sicherstellen, wenn die Gläubiger es innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt verlangen.

2

Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft die Forderung erfüllt oder nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Herabsetzung des Aktienkapitals nicht gefährdet wird. Liegt die Prüfungsbestätigung vor, so wird vermutet, dass die Erfüllung der Forderung nicht gefährdet wird.

3

Art. 653l c. Zwischenabschluss

5584

Liegt der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschliesst, mehr als sechs Monate zurück, so muss die Gesellschaft einen Zwischenabschluss erstellen.

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Art. 653m d. Prüfungsbestätigung

Ein zugelassener Revisionsexperte muss gestützt auf den Abschluss und das Ergebnis des Schuldenrufs schriftlich bestätigen, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind.

1

Liegt die Prüfungsbestätigung im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung bereits vor, so informiert der Verwaltungsrat über das Ergebnis. Der zugelassene Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein, wenn diese nicht durch einstimmigen Beschluss auf seine Anwesenheit verzichtet hat.

2

Art. 653n e. Beschluss der Generalversammlung

Der Beschluss der Generalversammlung über die Herabsetzung des Aktienkapitals muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten: 1.

den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird;

2.

die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung, namentlich die Angabe, ob die Herabsetzung durch Herabsetzung des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;

3.

die Verwendung des Herabsetzungsbetrags.

Art. 653o f. Änderung der Statuten und Feststellungen des Verwaltungsrats; Eintragung in das Handelsregister

Sind alle Voraussetzungen der Herabsetzung des Aktienkapitals erfüllt, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind und dass ihm die Belege, die der Kapitalherabsetzung zugrunde liegen, vorgelegen haben.

1

Der Beschluss über die Statutenänderung und die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalherabsetzung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.

2

Durch Kapitalherabsetzung frei gewordene Mittel dürfen Aktionären erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung ins Handelsregister ausgerichtet werden.

3

Art. 653p 2. Kapitalherab- 1 Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitisetzung im Falle einer Unterbilanz gung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt und

5585

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bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte zuhanden der Generalversammlung, dass der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag dieser Unterbilanz nicht übersteigt, so finden die Bestimmungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung zur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss, zur Prüfungsbestätigung und zu den Feststellungen des Verwaltungsrats keine Anwendung.

Der Beschluss der Generalversammlung enthält die Angaben gemäss Artikel 653n. Er nimmt Bezug auf das Ergebnis des Prüfungsberichts und ändert die Statuten.

2

Art. 653q 3. Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Aktienkapitals a. Grundsatz

Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlage nicht herabgesetzt, so finden die Bestimmungen zur Kapitalherabsetzung, die die Sicherstellung von Forderungen, den Zwischenabschluss, die Prüfungsbestätigung und die Feststellungen des Verwaltungsrats betreffen, keine Anwendung.

1

Die Bestimmungen zur ordentlichen Kapitalerhöhung finden hingegen entsprechend Anwendung.

2

Der Verwaltungsrat muss die Statuten nicht anpassen, sofern die Anzahl und der Nennwert der Aktien sowie der Betrag der darauf geleisteten Einlagen unverändert bleiben.

3

Art. 653r b. Vernichtung von Aktien

Wird das Aktienkapital zum Zweck der Sanierung auf null herabgesetzt und gleichzeitig wieder erhöht, so gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden.

1

Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.

2

Art. 653s IV. Kapitalband 1. Ermächtigung

Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, während einer Dauer von längstens fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) zu verändern. Sie legen fest, innerhalb welcher Grenzen der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen und herabsetzen darf.

1

Die obere Grenze des Kapitalbands darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital höchstens um die Hälfte übersteigen. Die untere Grenze des Kapitalbands darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital höchstens um die Hälfte unterschreiten.

2

5586

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Die Statuten können die Befugnisse des Verwaltungsrats beschränken. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Verwaltungsrat das Aktienkapital nur erhöhen oder nur herabsetzen kann.

3

Die Statuten dürfen den Verwaltungsrat nur dann ermächtigen, das Aktienkapital herabzusetzen, wenn die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung verzichtet hat.

4

Art. 653t 2. Statutarische Grundlagen

Wird ein Kapitalband eingeführt, so müssen die Statuten Folgendes angeben: 1

1.

die untere und die obere Grenze des Kapitalbands;

2.

das Datum, an dem die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Veränderung des Aktienkapitals endet;

3.

Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen der Ermächtigung;

4.

Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien oder Partizipationsscheinen;

5.

Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;

6.

Beschränkungen der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;

7.

eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts beziehungsweise die wichtigen Gründe, aus denen der Verwaltungsrat das Bezugsrecht einschränken oder aufheben kann, sowie die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;

8.

die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte;

9.

die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital und die Angaben gemäss Artikel 653b;

10. die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Schaffung eines Partizipationskapitals.

Nach Ablauf der für die Ermächtigung festgelegten Dauer streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten.

2

Art. 653u 3. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands

Im Rahmen seiner Ermächtigung kann der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen und herabsetzen.

1

Beschliesst der Verwaltungsrat, das Aktienkapital zu erhöhen oder herabzusetzen, so erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit 2

5587

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sie nicht im Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung enthalten sind.

Bei einer Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands sind die Bestimmungen zur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss und zur Prüfungsbestätigung bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung sinngemäss anwendbar.

3

Nach jeder Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals macht der Verwaltungsrat die erforderlichen Feststellungen und ändert die Statuten entsprechend. Der Beschluss über die Statutenänderung und die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden.

4

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche beziehungsweise die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital und über die Kapitalherabsetzung sinngemäss.

5

Art. 653v 4. Erhöhung oder 1 Beschliesst die Generalversammlung während der Dauer der ErHerabsetzung mächtigung des Verwaltungsrats, das Aktienkapital herauf- oder des Aktienkapitals durch herabzusetzen oder die Währung des Aktienkapitals zu ändern, so fällt die Generalder Beschluss über das Kapitalband dahin. Die Statuten sind entspreversammlung

chend anzupassen.

Beschliesst die Generalversammlung ein bedingtes Kapital, so erhöhen sich die obere und die untere Grenze des Kapitalbands entsprechend dem Umfang der Erhöhung des Aktienkapitals. Die Generalversammlung kann stattdessen im Rahmen des bestehenden Kapitalbands nachträglich eine Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital beschliessen.

2

Art. 654 Randtitel V. Vorzugsaktien 1. Voraussetzungen

Art. 656a Randtitel, Abs. 1, 4 und 5 J. Partizipationsscheine I. Begriff; anwendbare Vorschriften

Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine müssen auf dieselbe Währung wie das Aktienkapital lauten.

Sie werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht.

1

4

5588

Partizipationskapital kann geschaffen werden: 1.

bei der Gründung;

2.

durch ordentliche Kapitalerhöhung;

Obligationenrecht (Aktienrecht)

3.

durch Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital;

4.

innerhalb eines Kapitalbands.

BBl 2020

Die Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine bedarf der Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre.

5

Art. 656b II. Partizipations- und Aktienkapital

Der Anteil des Partizipationskapitals, der sich aus Partizipationsscheinen zusammensetzt, die an einer Börse kotiert sind, darf das Zehnfache des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen. Der übrige Teil des Partizipationskapitals darf das Doppelte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen.

1

Die Bestimmungen über das Mindestkapital finden keine Anwendung.

2

3

Das Partizipationskapital ist dem Aktienkapital zuzurechnen bei: 1.

der Bildung der gesetzlichen Gewinnreserve;

2.

der Verwendung der gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven;

3.

der Beurteilung, ob eine Unterbilanz oder ein Kapitalverlust vorliegt;

4.

der Beschränkung des Umfangs einer Erhöhung des Kapitals aus bedingtem Kapital;

5.

der Festlegung der unteren und der oberen Grenze eines Kapitalbands.

Die Schwellenwerte sind für Aktionäre und Partizipanten gesondert zu berechnen bei: 4

5

1.

der Einleitung einer Sonderuntersuchung im Fall der Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Generalversammlung;

2.

der Auflösung der Gesellschaft durch Urteil des Gerichts;

3.

der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Artikel 697j.

Sie werden berechnet: 1.

für den Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage der ausgegebenen Aktien;

2.

für den Erwerb eigener Partizipationsscheine auf der Grundlage der ausgegebenen Partizipationsscheine.

Sie sind ausschliesslich auf der Grundlage des Aktienkapitals zu berechnen: 6

5589

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

1.

für das Recht auf Einberufung der Generalversammlung;

2.

für das Traktandierungs- und Antragsrecht.

Art. 656c Abs. 2 und 3 Als mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, das Teilnahmerecht, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Traktandierungs- und Antragsrecht.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen wie der Aktionär hat der Partizipant ein Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung. Sehen die Statuten keine weitergehenden Rechte vor, so kann der Partizipant Begehren um Auskunft, Einsicht und Einleitung einer Sonderuntersuchung schriftlich zuhanden der Generalversammlung stellen.

3

Art. 656d Randtitel und Abs. 2 2. Bekanntgabe der Einberufung und Information über Generalversammlungsbeschlüsse

Jeder Partizipant kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung zugänglich gemacht wird.

2

Art. 657 Randtitel K. Genussscheine

Art. 659 L. Eigene Aktien 1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei I. Voraussetzun- verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorgen und Einschränkungen handen ist.

des Erwerbs 2 Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister

eingetragenen Aktienkapitals beschränkt.

Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.

3

Art. 659a II. Folgen des Erwerbs

Erwirbt eine Gesellschaft eigene Aktien, so ruhen für diese Aktien das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte.

1

Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte ruhen auch, wenn die Gesellschaft eigene Aktien überträgt und die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien vereinbart wird.

2

5590

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

Wird das Stimmrecht ausgeübt, obwohl es ruht, so kommen die Bestimmungen über die unbefugte Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 691) zur Anwendung.

3

Die Gesellschaft hat in der Bilanz für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag als Minusposten des Eigenkapitals darzustellen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e).

4

Art. 659b III. Eigene Aktien im Konzern

Kontrolliert eine Gesellschaft ein oder mehrere Unternehmen (Art. 963), so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Unternehmen die Voraussetzungen, Einschränkungen und Folgen für den Erwerb eigener Aktien sinngemäss.

1

Die kontrollierende Gesellschaft hat für die Aktien gemäss Absatz 1 einen dem Anschaffungswert dieser Aktien entsprechenden Betrag gesondert als gesetzliche Gewinnreserve auszuweisen.

2

Art. 663bbis, 663c und 670 Aufgehoben Art. 671 C. Reserven I. Gesetzliche Kapitalreserve

1

Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen: 1.

der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;

2.

die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;

3.

weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.

Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.

2

Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.

3

Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.

4

5591

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

Art. 671a und 671b Aufgehoben Art. 672 II. Gesetzliche Gewinnreserve

Der gesetzlichen Gewinnreserve sind 5 Prozent des Jahresgewinns zuzuweisen. Liegt ein Verlustvortrag vor, so ist dieser vor der Zuweisung an die Reserve zu beseitigen.

1

Die gesetzliche Gewinnreserve ist zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Holdinggesellschaften müssen die gesetzliche Gewinnreserve äufnen, bis diese zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht.

2

Für die Ermittlung und Verwendung der gesetzlichen Gewinnreserve gilt Artikel 671 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend.

3

Art. 673 III. Freiwillige Gewinnreserven

Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.

1

Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.

2

Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.

3

Art. 674 IV. Verrechnung mit Verlusten

1

Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit: 1.

dem Gewinnvortrag;

2.

den freiwilligen Gewinnreserven;

3.

der gesetzlichen Gewinnreserve;

4.

der gesetzlichen Kapitalreserve.

Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.

2

Art. 675 Abs. 3 Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind.

3

5592

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 675a II. Zwischendividenden

Die Generalversammlung kann gestützt auf einen Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen.

1

Die Revisionsstelle muss den Zwischenabschluss vor dem Beschluss der Generalversammlung prüfen. Keine Prüfung ist erforderlich, wenn die Gesellschaft ihre Jahresrechnung nicht durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen muss. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden.

2

Die Bestimmungen über die Dividenden finden Anwendung (Art. 660 Abs. 1 und 3, 661, 671­674, 675 Abs. 2, 677, 678, 731 sowie 958e).

3

Art. 676 Randtitel III. Bauzinse

Art. 677 Randtitel IV. Tantiemen

Art. 678 E. Rückerstattung von Leistungen I. Im Allgemeinen

Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.

1

Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen rückerstattungspflichtig, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

2

3

Artikel 64 findet Anwendung.

Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.

4

Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.

5

Im Konkurs der Gesellschaft kommt Artikel 757 sinngemäss zur Anwendung.

6

5593

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

Art. 678a II. Verjährung

Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Gesellschaft oder der Aktionär davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und deren Durchführung still.

1

Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Rückerstattungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

Art. 679 Randtitel III. Tantiemen im Konkurs

Art. 682 Abs. 1 erster Satz Beabsichtigt der Verwaltungsrat, den säumigen Aktionär seiner Rechte aus der Zeichnung verlustig zu erklären oder von ihm die in den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu fordern, so hat er im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgesehenen Form eine Aufforderung zur Einzahlung zu erlassen, unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet. ...

1

Art. 685d Abs. 2 Die Gesellschaft kann einen Erwerber zudem ablehnen, wenn dieser auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat, dass keine Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien besteht und dass er das mit den Aktien verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Sie kann die Eintragung nicht aus dem Grund verweigern, dass das Gesuch durch die Bank des Erwerbers gestellt wurde.

2

Art. 686 Abs. 2bis Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.

2bis

Art. 689 Abs. 2 Aufgehoben 5594

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

Art. 689a Abs. 2­4 Die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer bei der Teilnahme an der Generalversammlung Namen und Wohnort bekannt gibt.

2

Wer eine Inhaberaktie aufgrund einer Verpfändung, Hinterlegung oder leihweisen Überlassung besitzt, darf die Mitgliedschaftsrechte nur ausüben, wenn er vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.

3

Der Verwaltungsrat kann weitere Formen der Berechtigung gegenüber der Gesellschaft zulassen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen.

4

Art. 689b 3. Vertretung des 1 Der Aktionär kann seine Mitwirkungsrechte, insbesondere sein Aktionärs Stimmrecht, durch einen Vertreter seiner Wahl ausüben lassen.

a. Im Allgemeinen 2 Die Organstimmrechtsvertretung und die Depotstimmrechtsver-

tretung sind unzulässig bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.

Setzt die Gesellschaft einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Organstimmrechtsvertreter ein, so ist dieser verpflichtet, die Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben. Hat er keine Weisungen erhalten, so enthält er sich der Stimme. Der Verwaltungsrat erstellt Formulare, die zur Erteilung der Vollmachten und Weisungen verwendet werden müssen.

3

Die Unabhängigkeit des unabhängigen Stimmrechtsvertreters darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Die Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision (Art. 728 Abs. 2­6) sind entsprechend anwendbar.

4

Als unabhängige Stimmrechtsvertreter können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften eingesetzt werden.

5

Art. 689c b. Unabhängige Stimmrechtsvertretung in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind

In Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.

1

Die Generalversammlung kann den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auf das Ende der Generalversammlung abberufen.

2

Hat die Generalversammlung keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter gewählt, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die 3

5595

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

nächste Generalversammlung. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.

Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre insbesondere die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter: 4

1.

zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhandlungsgegenständen Weisungen zu erteilen;

2.

zu nicht angekündigten Anträgen zu Verhandlungsgegenständen sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen gemäss Artikel 704b allgemeine Weisungen zu erteilen.

Der unabhängige Stimmrechtsvertreter behandelt die Weisungen der einzelnen Aktionäre bis zur Generalversammlung vertraulich. Er kann der Gesellschaft eine allgemeine Auskunft über die eingegangenen Weisungen erteilen. Er darf die Auskunft nicht früher als drei Werktage vor der Generalversammlung erteilen und muss anlässlich der Generalversammlung erklären, welche Informationen er der Gesellschaft erteilt hat.

5

Vollmachten und Weisungen können nur für die kommende Generalversammlung erteilt werden. Sie können auch elektronisch erteilt werden.

6

Art. 689d 1 Die Statuten von Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse c. Unabhängige Stimmrechtsverkotiert sind, können vorsehen, dass ein Aktionär nur durch einen tretung und Organstimmanderen Aktionär in der Generalversammlung vertreten werden kann.

rechtsvertretung in Gesellschaf2 Enthalten die Statuten eine solche Bestimmung, so muss der Verwalten, deren Aktien nicht an einer tungsrat auf Verlangen eines Aktionärs einen unabhängigen StimmBörse kotiert rechtsvertreter oder einen Organstimmrechtsvertreter bezeichnen, dem sind

die Ausübung der Mitwirkungsrechte übertragen werden kann.

Der Verwaltungsrat muss in diesem Fall spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung den Aktionären mitteilen, wen sie mit der Vertretung beauftragen können. Kommt der Verwaltungsrat dieser Pflicht nicht nach, so kann sich der Aktionär durch einen beliebigen Dritten vertreten lassen. Die Statuten regeln die Einzelheiten der Bezeichnung des Vertreters.

3

Artikel 689c Absatz 4 ist im Fall einer unabhängigen Stimmrechtsvertretung wie auch einer Organstimmrechtsvertretung anwendbar.

4

Art. 689e 1 Wer bei einer Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert d. Depotstimmrechtsvertretung sind, Stimmrechte aus Aktien ausüben will, die bei ihm hinterlegt in Gesellschaften, deren Aktien sind, ersucht den Hinterleger vor jeder Generalversammlung um nicht an einer Weisungen für die Stimmabgabe.

Börse kotiert sind

5596

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Sind Weisungen des Hinterlegers nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Depotvertreter das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Hinterlegers aus; fehlt eine solche, so enthält er sich der Stimme.

2

Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November 19346 unterstellten Institute und die Finanzinstitute nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20187.

3

Art. 689f e. Bekanntgabe

Unabhängige Stimmrechtsvertreter, Organstimmrechtsvertreter und Depotvertreter geben der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihnen vertretenen Aktien bekannt. Unterlassen sie dies, so sind die Beschlüsse der Generalversammlung unter den gleichen Voraussetzungen anfechtbar wie bei unbefugter Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 691).

1

Der Vorsitzende teilt der Generalversammlung diese Angaben gesamthaft für jede Vertretungsart mit. Unterlässt er dies, obschon ein Aktionär es verlangt hat, so kann jeder Aktionär die Beschlüsse der Generalversammlung mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

2

Art. 691 Abs. 2bis Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.

2bis

Art. 692 Abs. 3 Aufgehoben Art. 693 Abs. 3 Ziff. 3 und 4 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für: 3

3.

die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung;

4.

die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage.

Art. 696 Aufgehoben

6 7

SR 952.0 SR 954.1

5597

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 697 IV. Auskunftsund Einsichtsrecht 1. Auskunftsrecht

Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.

1

In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

2

Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen.

3

Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.

4

Art. 697a 2. Einsichtsrecht

Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten.

1

Der Verwaltungsrat gewährt die Einsicht innert vier Monaten nach Eingang der Anfrage. Die Aktionäre dürfen Notizen machen.

2

Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen.

3

Art. 697b 3. Ablehnung des Begehrens um Auskunft oder Einsicht

Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen.

Art. 697c

V. Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung 1. Mit Genehmigung der Generalversammlung

5598

Jeder Aktionär, der das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat, kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch unabhängige Sachverständige untersuchen zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.

1

Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen dem Gericht beantragen, 2

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

die Sachverständigen zu bezeichnen, welche die Sonderuntersuchung durchführen.

Art. 697d 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung

Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung einer Sonderuntersuchung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen: 1

1.

bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;

2.

bei anderen Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.

Das Begehren auf Anordnung einer Sonderuntersuchung kann sich auf alle Fragen erstrecken, die Gegenstand des Begehrens um Auskunft oder Einsicht waren oder die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der Generalversammlung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.

2

Das Gericht ordnet die Sonderuntersuchung an, wenn die Gesuchsteller glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen.

3

Art. 697e 3. Verfahren vor Gericht

Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat.

1

Entspricht das Gericht dem Begehren, so bezeichnet es die mit der Sonderuntersuchung betrauten unabhängigen Sachverständigen und umschreibt den Prüfungsgegenstand.

2

Art. 697f 4. Durchführung der Sonderuntersuchung

Die Sonderuntersuchung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige Störung des Geschäftsgangs durchzuführen.

1

Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liquidatoren müssen den Sachverständigen Auskunft über alle erheblichen Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

2

Die Sachverständigen hören die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Sonderuntersuchung an.

3

4

Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

5599

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 697g 5. Bericht

Die Sachverständigen berichten schriftlich einlässlich über das Ergebnis ihrer Untersuchung. Wurde die Sonderuntersuchung durch das Gericht angeordnet, so legen die Sachverständigen ihren Bericht dem Gericht vor.

1

Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihren Antrag, ob Teile des Berichts das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden dürfen.

2

Es gibt dem Verwaltungsrat und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.

3

Art. 697h Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.

1 6. Behandlung und Bekanntgabe

Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.

2

Art. 697hbis 7. Kosten der Sonderuntersuchung

Die Gesellschaft trägt die Kosten der Sonderuntersuchung. Sie leistet auch allfällige Kostenvorschüsse.

1

Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise den Gesuchstellern auferlegen.

2

Art. 697n L. Schiedsgericht

Die Statuten können vorsehen, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz beurteilt werden. Wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, bindet die Schiedsklausel die Gesellschaft, die Organe der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und die Aktionäre.

1

Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die Bestimmungen des 3. Teils der Zivilprozessordnung8; das zwölfte Kapitel des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19879 über das Internationale Privatrecht ist nicht anwendbar.

2

Die Statuten können die Einzelheiten regeln, insbesondere durch Verweisung auf eine Schiedsordnung. Sie stellen jedenfalls sicher, 3

8 9

SR 272 SR 291

5600

Obligationenrecht (Aktienrecht)

dass Personen, direkt betroffen des Verfahrens Schiedsgerichts nen.

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die von den Rechtswirkungen des Schiedsspruchs sein können, über die Einleitung und die Beendigung informiert werden und sich bei der Bestellung des und als Intervenienten am Verfahren beteiligen kön-

Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5­9 und 3 2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 5.

die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;

6.

die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;

7.

die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;

8.

die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;

9.

die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu: 3

1.

die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;

2.

die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;

3.

die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;

4.

die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.

Art. 699 II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung 1. Art der Einberufung

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

1

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

2

Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen: 3

1.

bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;

2.

bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.

5601

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.

4

Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.

5

Art. 699a 2. Bekanntmachung des Geschäftsberichts

Mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung sind den Aktionären der Geschäftsbericht und die Revisionsberichte zugänglich zu machen. Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm diese rechtzeitig zugestellt werden.

1

Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Aktionär während eines Jahres nach der Generalversammlung verlangen, dass ihm der Geschäftsbericht in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie die Revisionsberichte zugestellt werden.

2

Art. 699b 3. Traktandierungs- und Antragsrecht

Aktionäre können die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen: 1

1.

in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 0,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;

2.

in anderen Gesellschaften: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.

Unter den gleichen Voraussetzungen können die Aktionäre verlangen, dass Anträge zu Verhandlungsgegenständen in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden.

2

Mit der Traktandierung oder den Anträgen können die Aktionäre eine kurze Begründung einreichen. Diese muss in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden.

3

Entspricht der Verwaltungsrat einem Begehren nicht, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen oder die Aufnahme von Anträgen und entsprechenden Begründungen in die Einberufung der Generalversammlung anzuordnen.

4

In der Generalversammlung kann jeder Aktionär Anträge im Rahmen der Verhandlungsgegenstände stellen.

5

5602

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 700 4. Inhalt der Einberufung

Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.

1

2

In der Einberufung sind bekanntzugeben: 1.

das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung;

2.

die Verhandlungsgegenstände;

3.

die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge;

4.

gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung;

5.

gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.

Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind.

3

Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht.

4

Art. 701 5. Universalversammlung und Zustimmung zu einem Antrag

Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.

1

In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen.

2

Eine Generalversammlung kann ebenfalls ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden, wenn die Beschlüsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt.

3

Art. 701a 6. Tagungsort a. Im Allgemeinen

Der Verwaltungsrat bestimmt den Tagungsort der Generalversammlung.

1

Durch die Festlegung des Tagungsortes darf für keinen Aktionär die Ausübung seiner Rechte im Zusammenhang mit der Generalversammlung in unsachlicher Weise erschwert werden.

2

5603

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Die Generalversammlung kann an verschiedenen Orten gleichzeitig durchgeführt werden. Die Voten der Teilnehmer müssen in diesem Fall unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden.

3

Art. 701b b. Ausländischer Tagungsort

Die Generalversammlung kann im Ausland durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet.

1

Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, kann der Verwaltungsrat auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichten, sofern alle Aktionäre damit einverstanden sind.

2

Art. 701c 7. Verwendung elektronischer Mittel a. Ausübung der Aktionärsrechte

Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass Aktionäre, die nicht am Ort der Generalversammlung anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können.

Art 701d

b. Virtuelle Generalversammlung

Eine Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet.

1

Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können die Statuten vorsehen, dass auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichtet werden kann.

2

Art. 701e 1 c. Voraussetzungen für die Verwendung 2 elektronischer Mittel

5604

Der Verwaltungsrat regelt die Verwendung elektronischer Mittel.

Er stellt sicher, dass: 1.

die Identität der Teilnehmer feststeht;

2.

die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;

3.

jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;

4.

das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

Art. 701f d. Technische Probleme

Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, sodass die Generalversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden.

1

Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.

2

Art. 702 Abs. 2­5 2

Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest: 1.

das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und den Ort der Generalversammlung;

2.

die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Aktien, unter Angabe der Aktien, die vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter, von den Organstimmrechtsvertretern oder von Depotvertretern vertreten werden;

3.

die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;

4.

die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;

5.

die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen;

6.

relevante technische Probleme, die bei der Durchführung der Generalversammlung auftreten.

Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Generalversammlung unterzeichnet werden.

3

Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung zugänglich gemacht wird.

4

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, sind die Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse innerhalb von 15 Tagen nach der Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.

5

Art. 702a IV. Äusserungsrecht der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung; Antragsrecht des Verwaltungsrats

Nehmen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung an der Generalversammlung teil, so dürfen sie sich zu jedem Verhandlungsgegenstand äussern.

1

Der Verwaltungsrat kann zu jedem Verhandlungsgegenstand Anträge stellen.

2

5605

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

Art. 703 V. Beschlussfassung und Wahlen 1. Im Allgemeinen

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.

1

Die Statuten können für den Fall von Stimmengleichheit vorsehen, dass der Vorsitzende den Stichentscheid hat.

2

Art. 704 Abs. 1 und 2 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: 1

1.

die Änderung des Gesellschaftszwecks;

2.

die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist;

3.

die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen;

4.

die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts;

5.

die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 193410;

6.

die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien;

7.

die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

8.

die Einführung von Stimmrechtsaktien;

9.

den Wechsel der Währung des Aktienkapitals;

10. die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; 11. eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland; 12. die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; 13. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; 14. die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; 15. der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; 16. die Auflösung der Gesellschaft.

10

SR 952.0

5606

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.

2

Art. 704b 4. Ankündigung der Verhandlungsgegenstände

Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderuntersuchung und auf Wahl einer Revisionsstelle.

Art. 705 Randtitel und Abs. 1

VI. Abberufungsrecht

Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.

1

Art. 710 3. Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Mitglieder werden einzeln gewählt.

1

Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, beträgt die Amtsdauer drei Jahre, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen.

Die Mitglieder werden einzeln gewählt, es sei denn, die Statuten sehen es anders vor oder der Vorsitzende der Generalversammlung ordnet es mit Zustimmung aller vertretenen Aktionäre anders an.

2

3

Wiederwahl ist möglich.

Art. 712 II. Organisation 1. Präsident

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung eines der Mitglieder des Verwaltungsrats zum Präsidenten. Dessen Amtsdauer endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

1

Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, wählt der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder zum Präsidenten.

Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.

2

3

Wiederwahl ist möglich.

Ist das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten 4

5607

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.

Art. 713 Abs. 2 und 3 2

Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse fassen: 1.

an einer Sitzung mit Tagungsort;

2.

unter Verwendung elektronischer Mittel, in sinngemässer Anwendung der Artikel 701c­701e;

3.

auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslautende, schriftliche Festlegung des Verwaltungsrats.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; dieses wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.

3

Art. 716a Randtitel (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text) sowie Abs. 1 Ziff. 7 und 8 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1

7.

die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;

8.

bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.

Art. 716b 3. Übertragung der Geschäftsführung

Sehen die Statuten nichts anderes vor, so kann der Verwaltungsrat die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten übertragen (Geschäftsleitung).

1

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, kann die Geschäftsführung einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder anderen natürlichen Personen übertragen werden. Die Vermögensverwaltung kann auch juristischen Personen übertragen werden.

2

Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung.

3

Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich oder in elektronischer Form über die Organisation der Geschäftsführung.

4

5608

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.

5

Art. 717 Randtitel IV. Sorgfaltsund Treuepflicht 1. Im Allgemeinen

Art. 717a 2. Interessenkonflikte

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung informieren den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte.

1

Der Verwaltungsrat ergreift die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft nötig sind.

2

Art. 720 Aufgehoben Art. 721 Randtitel 5. Prokuristen und Bevollmächtigte

Art. 722 Randtitel VI. Haftung für Organe

Art. 725 VII. Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung 1. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.

1

Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.

2

3

Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.

Art. 725a 2. Kapitalverlust

Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetz1

5609

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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licher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.

Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung überdies einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor.

2

Die Revisionspflicht nach Absatz 2 entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.

3

Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.

4

Art. 725b 3. Überschuldung

Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten.

1

Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor.

2

Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a des Bundesgesetzes vom 11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs.

3

4

11

SR 281.1

5610

Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben: 1.

wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst; oder

2.

solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüssen, behoben werden

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.

Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.

5

Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.

6

Art. 725c 4. Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Zur Behebung eines Kapitalverlusts nach Artikel 725a oder einer Überschuldung nach Artikel 725b dürfen Grundstücke und Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist unter der gesetzlichen Gewinnreserve gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.

1

Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, ein zugelassener Revisor schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.

2

Die Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktienoder Partizipationskapital sowie durch Wertberichtigung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden.

3

Art. 727 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Ziff. 1 Bst. c und 3 sowie Abs. 1bis Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 1

1.

Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die: c. Betrifft nur den französischen Text.

3.

Betrifft nur den französischen Text.

Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 2 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.

1bis

Art. 728 Abs. 6 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Unternehmen, die durch die Gesellschaft oder die Revisionsstelle kontrolliert werden oder die Gesellschaft oder die Revisionsstelle kontrollieren.

6

5611

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 und 4 1

Die Revisionsstelle prüft, ob: 1.

Betrifft nur den französischen Text.

4.

bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, der Vergütungsbericht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

Art. 729 Randtitel IV. Eingeschränkte Revision 1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle

Art. 730a Abs. 4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle nur aus wichtigen Gründen abberufen.

4

Gliederungstitel vor Art. 732

Vierter Abschnitt: Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind Art. 732 A. Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.

1

Andere Gesellschaften können in ihren Statuten vorsehen, dass sie diesen Abschnitt teilweise oder vollständig anwenden.

2

Art. 732a Aufgehoben Art. 733 B. Vergütungsausschuss

Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.

1

2

Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrats.

Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.

3

Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mit4

5612

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glieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.

Die Statuten regeln die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.

5

Art. 734 C. Vergütungsbericht I. Im Allgemeinen

Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht.

1

Die Bestimmungen des zweiunddreissigsten Titels über die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, die Darstellung, Währung und Sprache und die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher sind für den Vergütungsbericht entsprechend anwendbar.

2

Für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts sind die Bestimmungen über die Bekanntmachung und Veröffentlichung des Geschäftsberichts entsprechend anwendbar.

3

Art. 734a II. Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat

Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt ausgerichtet hat an: 1

2

1.

gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrats;

2.

gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung;

3.

gegenwärtige Mitglieder des Beirats;

4.

frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.

Als Vergütungen gelten insbesondere: 1.

Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;

2.

Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;

3.

Dienst- und Sachleistungen;

4.

die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;

5.

Antrittsprämien;

6.

Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, und andere Sicherheiten;

7.

der Verzicht auf Forderungen;

8.

Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;

Pfandbestellungen

5613

Obligationenrecht (Aktienrecht)

9.

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sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;

10. Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.

3

Die Angaben zu den Vergütungen umfassen: 1.

den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

2.

den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

3.

den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

4.

gegebenenfalls die Namen und Funktionen der Mitglieder der Geschäftsleitung, an die Zusatzbeträge bezahlt wurden.

Art. 734b III. Darlehen und 1 Kredite an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat

Im Vergütungsbericht sind anzugeben: 1.

die Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats gewährt wurden und noch ausstehen;

2.

die Darlehen und Kredite, die früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.

Für die Angaben zu den Darlehen und Krediten gilt Artikel 734a Absatz 3 sinngemäss.

2

Art. 734c IV. Vergütungen, Darlehen und Kredite an nahestehende Personen

1

Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben: 1.

die nicht marktüblichen Vergütungen, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats nahestehen;

2.

die Darlehen und Kredite, die Personen, die gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats nahestehen, zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.

Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden.

2

5614

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen, Darlehen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats Anwendung.

3

Art. 734d V. Beteiligungsrechte und Optionen auf solche Rechte

Im Vergütungsbericht sind die Beteiligungsrechte an der Gesellschaft sowie die Optionen auf solche Rechte jedes gegenwärtigen Mitglieds des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats mit Einschluss der dem Mitglied nahestehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds anzugeben.

Art. 734e

VI. Tätigkeiten bei anderen Unternehmen

Der Vergütungsbericht nennt die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in anderen Unternehmen gemäss Artikel 626 Absatz 2 Ziffer 1.

1

Die Angaben umfassen den Namen des Mitglieds, die Bezeichnung des Unternehmens und die ausgeübte Funktion.

2

Art. 734f VII. Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung

Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind im Vergütungsbericht bei Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 überschreiten, anzugeben: 1.

die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind; und

2.

die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.

Art. 735 D. Abstimmungen der Generalversammlung I. Vergütungen

Die Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab, die der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indirekt von der Gesellschaft erhalten.

1

Die Statuten regeln die Einzelheiten zur Abstimmung. Sie können das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die Generalversammlung regeln.

2

3

Die folgenden Regeln müssen eingehalten werden: 1.

Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Vergütungen ab.

2.

Die Generalversammlung stimmt gesondert über den Gesamtbetrag der Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats ab.

5615

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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3.

Die Abstimmung der Generalversammlung hat bindende Wirkung.

4.

Wird prospektiv über variable Vergütungen abgestimmt, so muss der Generalversammlung der Vergütungsbericht zur Konsultativabstimmung vorgelegt werden.

Art. 735a II. Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung

Für den Fall, dass die Generalversammlung über die Vergütungen der Geschäftsleitung prospektiv abstimmt, können die Statuten einen Zusatzbetrag vorsehen für die Vergütungen von Personen, die nach der Abstimmung neu als Mitglieder der Geschäftsleitung ernannt werden.

1

Der Zusatzbetrag darf nur verwendet werden, wenn der von der Generalversammlung beschlossene Gesamtbetrag der Vergütungen der Geschäftsleitung bis zur nächsten Abstimmung der Generalversammlung nicht für die Vergütungen der neuen Mitglieder ausreicht.

2

Die Generalversammlung stimmt nicht über den verwendeten Zusatzbetrag ab.

3

Art. 735b E. Dauer der Verträge

Die Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats zugrunde liegen, darf die Amtsdauer nicht überschreiten.

1

Die Dauer befristeter Verträge und die Kündigungsfrist unbefristeter Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, dürfen höchstens ein Jahr betragen.

2

Art. 735c F. Unzulässige Vergütungen I. In der Gesellschaft

5616

Folgende Vergütungen für gegenwärtige und frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder für ihnen nahestehende Personen sind unzulässig: 1.

Abgangsentschädigungen, die vertraglich vereinbart oder statutarisch vorgesehen sind; nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die bis zur Beendigung der Verträge geschuldet sind;

2.

Entschädigungen aufgrund eines Konkurrenzverbots, die den Durchschnitt der Vergütungen der letzten drei Geschäftsjahre übersteigen, oder aufgrund eines geschäftsmässig nicht begründeten Konkurrenzverbots;

3.

nicht marktübliche Vergütungen im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft;

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4.

Antrittsprämien, die keinen nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren;

5.

Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden;

6.

Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon;

7.

Darlehen, Kredite, Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge und erfolgsabhängige Vergütungen, deren Grundsätze in den Statuten nicht vorgesehen sind;

8.

die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten, deren Grundsätze in den Statuten nicht vorgesehen sind.

Art. 735d II. Im Konzern

Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder an ihnen nahestehende Personen für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden, sofern diese Vergütungen: 1.

unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausgerichtet würden;

2.

in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind; oder

3.

von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutgeheissen worden sind.

Art. 736 Abs. 1 Ziff. 4 und 2 1

Die Gesellschaft wird aufgelöst: 4.

durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;

Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.

2

Art. 737 II. Eintragung ins Handelsregister

Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.

1

Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt unverzüglich zu melden.

2

Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Gesellschaft beim Handelsregisteramt anzumelden.

3

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Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 745 Abs. 2 Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tag an gerechnet, an dem der Schuldenruf ergangen ist.

2

Art. 753 Ziff. 1 Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrats und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie: 1.

in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären und anderen Personen unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;

Art. 756 Abs. 2 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.

2

Art. 757 Abs. 4 In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.

4

Art. 758 Abs. 2 Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt zwölf Monate nach dem Entlastungsbeschluss. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.

2

Art. 760 Abs. 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.

1

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Art. 762 Abs. 5 Das Recht von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen oder abzuberufen, gilt auch bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.

5

Art. 765 Abs. 2 Aufgehoben Art. 773 B. Stammkapital

1

Das Stammkapital beträgt mindestens 20 000 Franken.

Zulässig ist auch ein Stammkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Die Bestimmungen des Aktienrechts über das Aktienkapital in einer ausländischen Währung finden sinngemäss Anwendung.

2

Art. 774 Abs. 1 Die Stammanteile weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist.

1

Art. 775 Aufgehoben Art. 776 Ziff. 4 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 4.

die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter.

Art. 776a Aufgehoben Art. 777 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass: 2

3.

die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;

5.

dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.

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Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 777b Abs. 2 Ziff. 6 Aufgehoben Art. 777c Abs. 2 Ziff. 1 und 2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für: 2

1.

die Angabe der Sacheinlagen, der Verrechnungen und der besonderen Vorteile in den Statuten;

2.

Aufgehoben

Art. 780 K. Statutenänderung

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

Art. 781 Abs. 4 Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

4

Art. 782 Abs. 2 Das Stammkapital darf nur unter 20 000 Franken herabgesetzt werden, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird.

2

Art. 791 IV. Eintragung ins Handelsregister

Die Gesellschafter sind mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen.

Art. 797a

IV. Schiedsgericht

Die Vorschriften des Aktienrechts zum Schiedsgericht sind entsprechend anwendbar.

Art. 798

E. Dividenden, Zinse, Tantiemen

Die Vorschriften des Aktienrechts über Dividenden, Zwischendividenden, Bauzinse und Tantiemen sind entsprechend anwendbar.

Art. 798a und 798b Aufgehoben

5620

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

Art. 802 Abs. 2 erster Satz und 4 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Geschäftsbücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen. ...

2

4

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 804 Abs. 2 Ziff. 3, 5bis und 14 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 2

3.

die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;

5bis. die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven; 14. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 805 Abs. 4 sowie 5 Ziff. 2, 2bis und 5 4

Aufgehoben

Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die Generalversammlung entsprechend anwendbar für: 5

2.

das Einberufungs-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht der Gesellschafter;

2bis. den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel; 5.

die Universalversammlung und die Zustimmung zu einem Antrag;

Art. 808b Abs. 1 Ziff. 6bis, 8 und 10bis sowie Abs. 2 Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für: 1

6bis. den Wechsel der Währung für das Stammkapital; 8.

Betrifft nur den französischen Text.

10bis.

die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;

Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.

2

5621

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 810 Abs. 2 Ziff. 5 und 7 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 2

5.

die Erstellung des Geschäftsberichts;

7.

die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.

Art. 814 Abs. 6 Aufgehoben Art. 820 E. Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung

Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, zum Kapitalverlust, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.

Art. 830

C. Errichtung I. Erfordernisse 1. Im Allgemeinen

Die Genossenschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Genossenschaft zu gründen, und darin die Statuten und die Organe festlegen.

Art. 832 Ziff. 1­5 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1.

die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

3.

Aufgehoben

4.

Aufgehoben

5.

die Form der Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Genossenschafter.

Art. 833 Ziff. 3, 5 und 8 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:

5622

3.

Aufgehoben

5.

Bestimmungen über die persönliche Haftung, die Nachschusspflicht und eine Verpflichtung der Genossenschafter zu Geldoder anderen Leistungen sowie die Art und Höhe der entsprechenden Leistungen;

8.

Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Bilanzgewinns und des Liquidationsüberschusses.

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

Art. 834 Abs. 2 Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige Sacheinlagen der Versammlung bekanntzugeben und von ihr zu beraten. Die Gründer haben zu bestätigen, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.

2

Art. 838a D. Statutenänderung

Der Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

Art. 856 Randtitel und Abs. 2

II. Kontrollrecht der Genossenschafter 1. Bekanntmachung des Geschäftsberichts

Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Genossenschafter während eines Jahres nach der Generalversammlung verlangen, dass ihm der Geschäftsbericht in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie der Revisionsbericht zugestellt werden.

2

Art. 874 Abs. 2 Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden überdies die Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung bei der Aktiengesellschaft Anwendung.

2

Art. 879 Abs. 2 Ziff. 2bis und 3bis 2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 2bis. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns; 3bis. die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;

Art. 893a XII. Tagungsort und Verwendung elektronischer Mittel

Die Vorschriften des Aktienrechts über den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 901 Aufgehoben

5623

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

Art. 902 Abs. 3 3

Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass: 1.

ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis geführt werden;

2.

der Geschäftsbericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet wird; und

3.

die Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.

Art. 902a 2. Rückerstattung von Leistungen

Auf die Rückerstattung von Leistungen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 903

3. Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung

Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.

1

Bei Genossenschaften mit Anteilscheinen sind überdies die Bestimmungen des Aktienrechts über den Kapitalverlust entsprechend anwendbar.

2

Art. 912 1 Die Auflösung einer B. Eintragung ins Handelsregiseingetragen werden.

ter

Genossenschaft muss ins Handelsregister

Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt unverzüglich zu melden.

2

Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Genossenschaft beim Handelsregisteramt anzumelden.

3

Art. 919 Abs. 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

5624

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 934 Abs. 212 Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.

2

Art. 934a Abs. 113 Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht.

1

Art. 958b Abs. 3 Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung des Wertes gemäss Absatz 2 der Jahresdurchschnittskurs massgebend.

3

Art. 958e Randtitel und Abs. 3 D. Veröffentlichung und Einsichtnahme

Nutzt das Unternehmen eine Verzichtsmöglichkeit gemäss Artikel 961d Absatz 1, 962 Absatz 3 oder 963a Absatz 1 Ziffer 2, so richten sich die Veröffentlichung und die Einsichtnahme nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung.

3

Gliederungstitel vor Art. 959

Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung und Zwischenabschluss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. d­g Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: 2

3.

12 13

Eigenkapital: d. freiwillige Gewinnreserven, e. eigene Kapitalanteile als Minusposten, f. Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten, g. Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.

AS 2020 957 AS 2020 957

5625

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 959c Abs. 2 Ziff. 4, 14 und 15 Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind: 2

4.

Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst oder die von ihm kontrollierten Unternehmen (Art. 963) halten;

14. bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abberufung der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben; 15. alle Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, die der Verwaltungsrat innerhalb eines Kapitalbands vorgenommen hat.

Art. 960f E. Zwischenabschluss

Ein Zwischenabschluss ist nach den Vorschriften zur Jahresrechnung zu erstellen und enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.

1

Vereinfachungen oder Verkürzungen sind zulässig, sofern keine Beeinträchtigung der Darstellung des Geschäftsgangs entsteht. Es sind mindestens die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in der letzten Jahresrechnung enthalten sind. Zudem enthält der Anhang des Zwischenabschlusses die folgenden Angaben: 2

1.

den Zweck des Zwischenabschlusses;

2.

die Vereinfachungen und Verkürzungen, einschliesslich allfälliger Abweichungen von den für die letzte Jahresrechnung verwendeten Grundsätzen;

3.

weitere Faktoren, welche die wirtschaftliche Lage des Unternehmens während der Berichtsperiode wesentlich beeinflusst haben, insbesondere Ausführungen zur Saisonalität.

Der Zwischenabschluss ist als solcher zu bezeichnen. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für den Zwischenabschluss zuständigen Person zu unterzeichnen.

3

Art. 961d Randtitel und Abs. 1 E. Erleichterungen

Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn: 1

1.

5626

das Unternehmen einen Abschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt; oder

Obligationenrecht (Aktienrecht)

2.

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eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt.

Art. 963a Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 2

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn: 2.

Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 1 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.

3

Gliederungstitel vor Art. 964a

Sechster Abschnitt: Transparenz bei Rohstoffunternehmen Art. 964a A. Grundsatz

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet und selber oder durch ein von ihnen kontrolliertes Unternehmen im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl oder Erdgas oder des Einschlags von Holz in Primärwäldern tätig sind, müssen jährlich einen Bericht über die Zahlungen an staatliche Stellen verfassen.

1

Hat das Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen, so muss es einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen verfassen (Konzernzahlungsbericht); dieser ersetzt die Berichterstattung der einzelnen Gesellschaften.

2

Ist das Unternehmen mit Sitz in der Schweiz in den von ihm oder einem anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland nach schweizerischen oder gleichwertigen Vorschriften erstellten Konzernzahlungsbericht einbezogen, so muss es keinen separaten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen verfassen. Es muss jedoch im Anhang der Jahresrechnung angeben, bei welchem anderen Unternehmen es in den Bericht einbezogen wurde, und diesen Bericht veröffentlichen.

3

Die Gewinnung umfasst alle Unternehmenstätigkeiten auf den Gebieten der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Erschliessung und Förderung von Mineralien, Erdöl- und Erdgasvorkommen und des Einschlags von Holz in Primärwäldern.

4

Als staatliche Stellen gelten nationale, regionale oder kommunale Behörden eines Drittlandes sowie von diesen Behörden kontrollierte Abteilungen oder Unternehmen.

5

5627

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 964b B. Arten von Leistungen

Die Zahlungen an staatliche Stellen können in Geld- oder Sachleistungen bestehen. Sie umfassen insbesondere folgende Arten von Leistungen: 1

1.

Zahlungen für Produktionsansprüche;

2.

Steuern auf der Produktion, den Erträgen oder Gewinnen von Unternehmen, ausgenommen Mehrwert- oder Umsatzsteuern und andere Steuern auf dem Verbrauch;

3.

Nutzungsentgelte;

4.

Dividenden, ausgenommen die an eine staatliche Stelle als Gesellschafterin dieses Unternehmens gezahlten Dividenden, solange diese unter denselben Bedingungen an die staatliche Stelle wie an die anderen Gesellschafter gezahlt werden;

5.

Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;

6.

Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren oder sonstige Gegenleistungen für Bewilligungen oder Konzessionen;

7.

Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.

Bei Sachleistungen sind Gegenstand, Wert, Bewertungsmethode und gegebenenfalls Umfang anzugeben.

2

Art. 964c C. Form und Inhalt des Berichts

Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstreckt sich nur auf Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineral-, erdöl- oder erdgasgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.

1

Er umfasst alle Zahlungen von mindestens 100 000 Franken pro Geschäftsjahr an staatliche Stellen, und zwar sowohl Einzelzahlungen wie auch Zahlungen in mehreren Teilbeträgen, die zusammen mindestens 100 000 Franken erreichen.

2

Anzugeben ist der Betrag der Zahlungen, die insgesamt und aufgeschlüsselt nach Art der Leistung an jede staatliche Stelle und an jedes Projekt geleistet werden.

3

Der Bericht ist schriftlich in einer Landessprache oder in Englisch abzufassen und vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu genehmigen.

4

Art. 964d D. Veröffentlichung

Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröffentlichen.

1

2

5628

Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Der Bundesrat kann Vorschriften zur Struktur der im Bericht verlangten Daten erlassen.

3

Art. 964e E. Führung und Aufbewahrung

Für die Führung und die Aufbewahrung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen gilt Artikel 958f entsprechend.

Art. 964f

F. Ausdehnung des Anwendungsbereichs

Der Bundesrat kann im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens festlegen, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 964a­964e auch auf Unternehmen Anwendung finden, die mit Rohstoffen handeln.

Art. 984 Abs. 1 Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

1

Art. 1077 Abs. 1 Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

1

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 Art. 1 A. Allgemeine Regel

Die Artikel 1­4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches14 gelten für die Änderung vom 19. Juni 2020, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Die Bestimmungen des neuen Rechts werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

2

14

SR 210

5629

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 2 B. Anpassung von Statuten und Reglementen

Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.

1

Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts in Kraft.

2

Art. 3 C. Genehmigte Kapitalerhöhung und Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital

Für genehmigte Kapitalerhöhungen und Kapitalerhöhungen aus bedingtem Kapital, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts beschlossen wurden, kommt das bisherige Recht zur Anwendung. Die Beschlüsse der Generalversammlung können nicht mehr verlängert oder geändert werden.

Art. 4

D. Vertretung der Geschlechter

Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734f gilt für den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäftsjahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

1

Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734f gilt für die Geschäftsleitung spätestens ab dem Geschäftsjahr, das zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

2

Art. 5 E. Konkursaufschub

Auf einen Konkursaufschub, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts bewilligt worden ist, kommt bis zu dessen Abschluss das bisherige Recht zur Anwendung.

Art. 6

F. Anpassung altrechtlicher Verträge

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden Verträge sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des neuen Rechts anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vorschriften des neuen Rechts auf alle Verträge anwendbar.

Art. 7

G. Transparenz bei Rohstoffunternehmen

5630

Die Artikel 964a­964e finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

Obligationenrecht (Aktienrecht)

BBl 2020

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2020

Ständerat, 19. Juni 2020

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 202015 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020

15

BBl 2020 5573

5631

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Anhang (Ziff. II)

Änderungen anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch16 Art. 61 Abs. 3 Aufgehoben Art. 69d Bbis. Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Für Vereine, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, sind die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen entsprechend anwendbar.

Art. 84a

Cbis. Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.

1

Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.

2

Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.

3

Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.

4

Art. 84b Cter. Offenlegung von Vergütungen

16 17

SR 210 SR 220

5632

Das oberste Stiftungsorgan muss der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Artikel 734a Absatz 2 des Obligationenrechts17 gesondert bekannt geben.

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 89a Abs. 6 Ziff. 18 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199318 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198219 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 6

18. die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);

2. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200320 Ersatz eines Ausdrucks In den Gliederungstiteln vor den Artikeln 9, 32 und 57 sowie in den Artikeln 11, 16 Absatz 1 Buchstabe d, 35, 41 Absatz 1 Buchstabe d, 58, 63 Absatz 1 Buchstabe d, 80 und 89 wird «Zwischenbilanz» durch «Zwischenabschluss» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 6 Abs. 1 und 1bis Eine Gesellschaft, deren Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken oder die überschuldet ist, kann mit einer anderen Gesellschaft nur fusionieren, wenn diese über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung und gegebenenfalls der Überschuldung verfügt.

1

Diese Voraussetzung entfällt, soweit Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften im Ausmass der Unterdeckung und gegebenenfalls der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubigerinnen und Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der geschuldete Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung vom Rangrücktritt umfasst sind.

1bis

Art. 9 Abs. 2 Die Vorschriften des Obligationenrechts (OR)21 über die Sacheinlage (Art. 634 OR) und über den maximalen Umfang des Kapitalbands (Art. 653s Abs. 2 OR) finden bei der Fusion keine Anwendung.

2

18 19 20 21

SR 831.42 SR 831.40 SR 221.301 SR 220

5633

Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Art. 11 Abs. 2 Aufgehoben Art. 32

Herabsetzung des Kapitals bei der Abspaltung

Wird im Zusammenhang mit der Abspaltung das Kapital der übertragenden Gesellschaft herabgesetzt, so findet Artikel 653k OR22 keine Anwendung.

Art. 33 Abs. 2 Die Vorschriften des OR23 über die Sacheinlage (Art. 634 OR) und über den maximalen Umfang des Kapitalbands (Art. 653s Abs. 2 OR) finden bei der Spaltung keine Anwendung.

2

Art. 35 Abs. 2 Aufgehoben Art. 58 Abs. 2 Aufgehoben Art. 70 Abs. 2 dritter Satz ... Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstücke, die Gegenstand einer Vermögensübertragung sind, in verschiedenen Kantonen liegen. ...

2

Art. 84

Anfechtung des Fusionsbeschlusses bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen

Bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen kann jeder Destinatär mit Rechtsanspruch und jedes Mitglied des obersten Stiftungsorgans, das dem Fusionsbeschluss nicht zugestimmt hat, den Beschluss wegen Fehlens der Voraussetzungen innert dreier Monate gerichtlich anfechten.

3. Zivilprozessordnung24 Art. 5 Abs. 1 Bst. g Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: 1

22 23 24

SR 220 SR 220 SR 272

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g.

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Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697c­697hbis des Obligationenrechts (OR)25;

Art. 250 Bst. c Ziff. 7­11 und 14 Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: c.

Gesellschaftsrecht: 7. Anordnung der Auskunftserteilung an Gläubiger sowie an Aktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschafter (Art. 697b, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR), 8. Sonderuntersuchung (Art. 697c­697hbis OR), 9. Einberufung der Generalversammlung, Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und Aufnahme von Anträgen und kurzen Begründungen in die Einladung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 5, 699b Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 3 und 881 Abs. 3 OR), 10. Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR), 11. Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle (Art. 731b, 819 und 908 OR), 14. Anordnung zur Auflösung der Gesellschaft und zu ihrer Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs (Art. 731b, 819 und 908 OR);

4. Bundesgesetz vom 11. April 188926 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 173a Abs. 2 Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht.

2

Art. 285 Abs. 4 Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.

4

Art. 293a Abs. 2 Die Dauer der provisorischen Stundung darf vier Monate nicht überschreiten. Auf Antrag des Sachwalters oder, wenn kein solcher 2

25 26

SR 220 SR 281.1

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eingesetzt wurde, des Schuldners kann die provisorische Stundung in begründeten Fällen um höchstens vier Monate verlängert werden.

Art. 295 Abs. 4 Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17­19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.

4

Art. 319 Abs. 1 Mit der Vollstreckbarkeit der Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten.

1

Art. 334 Abs. 4 Der Entscheid des Nachlassgerichts wird den Gläubigern mitgeteilt; Artikel 295c gilt sinngemäss.

4

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020 Nachlassstundungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 bewilligt wurden, unterstehen dem bisherigen Recht.

5. Strafgesetzbuch27 Art. 34 Abs. 2 zweitervierter Satz ... Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

2

Art. 154 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, Strafbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer und der GeGesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige schäftsleitung von Gesellschaf- Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenten, deren Aktien rechts (OR)28, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 an einer Börse OR, ausrichtet oder bezieht.

kotiert sind 27 28

SR 311.0 SR 220

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Obligationenrecht (Aktienrecht)

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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 2

a.

die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 1 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;

b.

eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung (Art. 689b Abs. 2 OR);

c.

verhindert, dass: 1. die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten, 2. die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1­3 OR), 3. die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR), 4. die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 5 OR).

einsetzt

Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.

3

Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.

4

Art. 325bis Verletzung der Vorschriften betreffend die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen

29

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964a OR29 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;

b.

der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964e OR nicht nachkommt.

SR 220

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Art. 325ter Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen

Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhalten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten, wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem Obligationenrecht30 zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzulässiger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft.

Art. 326bis Randtitel und Abs. 1

2. im Falle von Artikel 325ter

Werden die in Artikel 325ter unter Strafe gestellten Handlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektivoder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma31 oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

1

6. Bundesgesetz vom 27. Juni 197332 über die Stempelabgaben Art. 7 Abs. 1 Bst. f 1

Die Abgabeforderung entsteht: f.

bei Beteiligungsrechten, die im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts33 ausgegeben werden, am Ende des Kapitalbands.

Art. 9 Abs. 3 Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts34 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

3

30 31 32 33 34

SR 220 Heute: Einzelunternehmen.

SR 641.10 SR 220 SR 220

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7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199035 über die direkte Bundessteuer Art. 20 Abs. 4 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)36 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

4

Art. 28 Abs. 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR 37, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

1

Art. 80 Abs. 1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

1bis

8. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 199038 Art. 7b Abs. 2 Absatz 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)39 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

2

Art. 31 Abs. 3bis und 5 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

3bis

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

5

Art. 42 Abs. 3 Bst. b Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: 3

35 36 37 38 39

SR 642.11 SR 220 SR 220 SR 642.14 SR 220

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b.

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bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR40: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

9. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196541 Art. 4a Abs. 1 zweiter Satz und 2 ... Dasselbe gilt, soweit der Erwerb eigener Beteiligungsrechte den Rahmen der Artikel 659 oder 783 des Obligationenrechts (OR) 42 überschreitet.

1

Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft im Rahmen der Artikel 659 oder 783 OR eigene Beteiligungsrechte, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, so gilt Absatz 1 sinngemäss, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert.

2

Art. 5 Abs. 1ter Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR43 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

1ter

10. Bundesgesetz vom 25. Juni 198244 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 49 Abs. 2 Ziff. 21 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 2

21. die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); Art. 65a Abs. 3 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die 3

40 41 42 43 44

SR 220.00 SR 642.21 SR 220 SR 220 SR 831.40

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Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abgeben zu können.

Art. 71a

Stimmpflicht als Aktionärin

Vorsorgeeinrichtungen müssen bei Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620­762 des Obligationenrechts45, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben, welche die folgenden Punkte betreffen: 1

a.

Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Präsidenten des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;

b.

Statutenbestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 des Obligationenrechts;

c.

Statutenbestimmungen und Abstimmungen gemäss den Bestimmungen der Artikel 732735d des Obligationenrechts.

Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen. Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient.

2

Sie dürfen sich der Stimme enthalten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht.

3

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss in einem Reglement die Grundsätze festlegen, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts näher umschreiben.

4

Art. 71b

Berichterstattung und Offenlegung betreffend die Stimmpflicht

Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht als Aktionärin nachgekommen sind.

1

Folgen sie den Anträgen des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft nicht oder enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht detailliert offenlegen.

2

Art. 76

Vergehen

Sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches46 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: 1

a.

45 46

durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt;

SR 220 SR 311.0

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b.

sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht;

c.

als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet;

d.

die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;

e.

als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die gesetzlichen Pflichten in grober Weise verletzt;

f.

unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegung verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt;

g.

Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsauftrag als Entschädigung beziffert sind; oder

h.

als Mitglied des obersten Organs oder als mit der Geschäftsführung betraute Person einer den Artikeln 71a und 71b unterstellten Vorsorgeeinrichtung die Stimmpflicht oder die Offenlegungspflicht nach diesen Artikeln verletzt.

Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 Buchstabe h lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

2

Art. 86b Abs. 1 Bst. d und 2 zweiter Satz Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über: 1

d.

die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b.

... Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.

2

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11. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200647 Art. 137 Abs. 2 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293­336 des BG vom 11. April 188948 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 des Obligationenrechts49) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar.

2

12. Bankengesetz vom 8. November 1934 50 Art. 25 Abs. 3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293­336 des BG vom 11. April 188951 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 des Obligationenrechts52) sind auf Banken nicht anwendbar.

3

13. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 53 Art. 53 Abs. 2 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293­336 des BG vom 11. April 188954 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 des Obligationenrechts55) sind auf Versicherungsunternehmen nicht anwendbar.

2

47 48 49 50 51 52 53 54 55

SR 951.31 SR 281.1 SR 220 SR 952.0 SR 281.1 SR 220 SR 961.01 SR 281.1 SR 220

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