Verfügung betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten im Bereich Twann Ost, Nationalstrasse N5 vom 29. Juni 2020

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 108 Absatz 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe c und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h vor dem Ortsbeginn, bzw. nach dem -ende Ost der Gemeinde Twann (Nationalstrasse N5) gemäss Bericht Nr. 3807-GT01A vom 3.06.2020.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Estavayer-leLac, place de la gare 7, 1470 Estavayer-le-Lac, eingesehen werden.

14. Juli 2020

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

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2020-1983