Genehmigung Richtplan Kanton Obwalden, Gesamtüberarbeitung, Teile Raumentwicklungsstrategie und Siedlung Der Bundesrat hat am 24. Juni 2020 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 10. Juni 2020 werden die Kapitel B «Raumentwicklungsstrategie» und C «Siedlung» der Gesamtüberarbeitung des Richtplans des Kantons Obwalden unter Vorbehalt von Ziffer 2­9 genehmigt.

2.

Die richtungsweisende Festlegung B5.1-3 wird wie folgt genehmigt: «Es wird von der Annahme ausgegangen, dass sich das Beschäftigtenwachstum bis ins Jahr 2014 analog dem Bevölkerungswachstum verhält und sich entsprechend der Festlegung B5.1-2 auf die Gemeindetypen verteilt.»

3.

Der Kanton Obwalden wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung seines Richtplans die Themen Natur und Landschaft sowie Landwirtschaft in den Kapiteln B 5 «Raumentwicklungsstrategie» und B 6 «Raumentwicklungsstrategie Kanton Obwalden» (Karte) zu vertiefen und zu stärken und das Thema Energie in diesen Kapiteln aufzunehmen.

4.

Zu Kapitel C 1 «Siedlungsgebiet»: a. Der Kanton Obwalden wird aufgefordert, im Rahmen der periodischen Berichterstattung gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) dem ARE jeweils aufzuzeigen, welchem Zonentyp die als «Erweiterung des Grüngebietes» bezeichneten Flächen in der Nutzungsplanung zugewiesen sind.

b. Erweiterungen des Siedlungsgebiets, die zu einer Änderung des Gesamtumfangs von 1088 ha führen, benötigen eine Anpassung des kantonalen Richtplans und sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten.

Flächengleiche Verschiebungen des Siedlungsgebiets sollen einer raumplanerisch besseren Lösung dienen und können im Rahmen einer Fortschreibung erfolgen. Betreffen sie die Siedlungsbegrenzung bei «Gebieten mit landschaftlich angepasster Bautätigkeit», bedürfen sie mit Ausnahme kleinerer Verschiebungen (max. 4000m2) einer Richtplananpassung und Genehmigung durch den Bund.

c. Der Kanton Obwalden wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die gemäss Baureglement und Zonenplan der Gemeinde Engelberg als Bauzone geltende Weilerzone Grafenort (En11) einer bundesrechtskonformen Nichtbauzone zugewiesen wird. Bis dahin dürfen in der Weilerzone Grafenort nur Bewilligungen erteilt werden, welche den allgemeinen Regeln zum Bauen ausserhalb der Bauzonen entsprechen.

Baubewilligungen für Neubauten sind dem ARE zu eröffnen. Der Kanton informiert im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 RPV im Rahmen der periodischen Berichterstattung das ARE über die Umsetzung des Auftrags.

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Die Siedlungsgebietsflächen Sa5 und Sa6 (Gebiet Hofmatt) in Sarnen werden unter der Bedingung genehmigt, dass in der nachgeordneten Planung eine Lösung gefunden wird, die den Schutzzielen des ISOSObjekts Kirchhofen ausreichend Rechnung trägt. Die nachgeordneten Planungen sind der ENHK für eine erneute Begutachtung vorzulegen.

Die Verkleinerung des Siedlungsgebiets für die Flächen Al6, Ke11, Sc4 Sa12 und Sa13 wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass der Kanton diese Flächen einzeln überprüft und innert eines Jahres nachweist, dass die Zonenvorschriften für diese Flächen bereits heute keine bauzonenähnliche Nutzung zulassen, oder der Gemeinde im Richtplan den verbindlichen Auftrag erteilt, die Zonenvorschriften entsprechend anzupassen. Soll auf einzelnen Flächen eine bauzonenähnliche Überbauung möglich sein, müssen diese im Rahmen einer Richtplananpassung dem Siedlungsgebiet zugeordnet werden.

Auch bei Einzonungen innerhalb des Siedlungsgebiets hat jeweils im Einzelfall eine umfassende Interessenabwägung unter Erfüllung der Anforderungen von Artikel 30 Absatz 1bis RPV zu erfolgen.

Zu Kapitel C 5 «Bauzonendimensionierung»: a. Der Kanton Obwalden wird verpflichtet, im Rahmen der Genehmigung von Nutzungsplänen und mit weiteren Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Wachstum an Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Beschäftigten überproportional an zentralen Lagen erfolgt. Er wird verpflichtet, mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass in seinen Gemeinden, insbesondere in denjenigen mit Ausgangslage C gemäss C 5.1 (Giswil und Lungern), stets nur Kapazitätsreserven für Wohn-, Misch- und Zentrumszonen in dem Umfang zur Verfügung stehen, wie sie für die nächsten 15 Jahre benötigt werden.

b. Er wird verpflichtet, im kantonalen Richtplan im Rahmen der nächsten Richtplananpassung die Voraussetzungen für die Schaffung neuer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (C5.1-4) bezüglich Art und Weise sowie Ausmass der Mobilisierung der inneren Reserven zu präzisieren.

c. Einzonungen müssen hohen Anforderungen bezüglich Dichte genügen.

Der Kanton Obwalden wird aufgefordert, die Voraussetzungen für die Schaffung neuer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (C5.1-4) im Rahmen der nächsten Richtplananpassung entsprechend zu präzisieren. Er wird aufgefordert, im Rahmen der Genehmigung von Nutzungsplanungen für die Sicherung genügend hoher Mindestdichten besorgt zu sein.

d. Bis ein genehmigter kantonaler Richtplan zu den Ziffern 5.b und 5.c vorliegt, sind die Entscheide zur Ausweisung neuer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen dem ARE gemäss Artikel 46 Absatz 2 RPV zu eröffnen.

e. Der Kanton Obwalden wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Richtplananpassung die Voraussetzungen für die Schaffung neuer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (C5.1-4) im kantonalen Richtplan mit einem Grundsatz zur Schonung von Natur und Landschaft zu ergänzen.

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Die richtungsweisende Festlegung C4-4 wird wie folgt genehmigt: «Kommunale Arbeitsgebiete sind ... . Einzonungen für Betriebserweiterungen sind möglich, wenn im Rahmen der Arbeitszonenbewirtschaftung der Bedarf ausgewiesen ist und innerhalb der bestehenden Bauzonen keine für den Betrieb gleichwertige Lösung möglich ist.» Der Kanton Obwalden wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Richtplananpassung im kantonalen Richtplan Vorgaben für die Dimensionierung der Arbeitszonen und Voraussetzungen für die allfällige Schaffung neuer Arbeitszonen aufzunehmen.

Bis ein genehmigter kantonaler Richtplan zu Ziffern 5.g vorliegt, sind die Entscheide zur Ausweisung neuer Arbeitszonen dem ARE gemäss Artikel 46 Absatz 2 RPV zu eröffnen.

Die richtungsweisende Festlegung C.5.3-1 wird wie folgt genehmigt: «In den Ortsplanungen sind die notwendigen Räume für öffentliche Bauten und Anlagen sicherzustellen. Die entsprechenden Zonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.»

6.

Die Handlungsanweisung C7-1 wird wie folgt genehmigt: «... Entwickeln sich die Dichtewerte nicht in die angestrebte Richtung (siehe Kennwerte oben), wird die betroffene Gemeinde orientiert und allenfalls zum Handeln aufgefordert.»

7.

Der Kanton Obwalden wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung seines Richtplans die Kennzeichnung der Standortprofile der Entwicklungsschwerpunkte gemäss C4 als verbindlichen Bestandteil des kantonalen Richtplans zu prüfen.

8.

Er wird aufgefordert, bei der nächsten Fortschreibung beziehungsweise Anpassung der Richtplankarte die Signatur des «besonderen Wirtschaftsstandorts» Hag-Lungern in das Siedlungsgebiet zu verschieben.

9.

Er wird aufgefordert, den kantonalen Richtplan im Rahmen einer nächsten Anpassung mit konkreten Massnahmen zur Sicherstellung eines Wohnraumangebots für alle Bedürfnisse, insbesondere auch des preisgünstigen Wohnungsbaus, zu ergänzen.

Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung im Sinne von Artikel 38a Absatz 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absatz 3 RPG kommt daher im Kanton Obwalden nicht mehr zur Anwendung.

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Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden.

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Amt für Raumentwicklung und Verkehr, Flüelistrasse 3, 6061 Sarnen, Tel. 041 666 62 83

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Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 622 40 68

7. Juli 2020

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Bundesamt für Raumentwicklung