Bundesgesetz Entwurf über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 118 und 123 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20202, beschliesst: I Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19513 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird «das Institut» durch «die Swissmedic» ersetzt, mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen.
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In Artikel 4 Absatz 1 wird «Institut» durch «Swissmedic» ersetzt.
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Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Gesundheit» durch «BAG» ersetzt.
Art. 3f Aufgehoben Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 57 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden: 1
d.
1 2 3
Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden.
SR 101 BBl 2020 6069 SR 812.121
2019-1032
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Betäubungsmittelgesetz
BBl 2020
Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln: 5
a.
nach den Absätzen 1 Buchstaben ac und 3, wenn diese der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;
b.
nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese der wissenschaftlichen Forschung dienen.
Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben ac und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG.
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Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben ac und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4.
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Art. 8b
Datenerhebung über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis
Das BAG erhebt Daten über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Cannabisarzneimittel), die: 1
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3
a.
nicht zugelassen sind;
b.
zugelassen sind, aber für eine andere als die zugelassene Indikation verschrieben und in einer anderen als der zugelassenen Darreichungsform angewendet werden.
Die Datenerhebung dient: a.
der wissenschaftlichen Evaluation nach Artikel 29a; und
b.
der statistischen Auswertung.
Das BAG stellt die Ergebnisse der statistischen Auswertung zur Verfügung: a.
den kantonalen Vollzugsbehörden;
b.
den an der Behandlung beteiligten Ärztinnen und Ärzten;
c.
den interessierten Forschungseinrichtungen.
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Betäubungsmittelgesetz
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Gliederungstitel vor Art. 18a
3a. Kapitel: Datenschutz und Datenbearbeitung 1. Abschnitt: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen Gliederungstitel vor Art. 18e
2. Abschnitt: Datenbearbeitung Art. 18e
In Zusammenhang mit der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen
Bisheriger Art. 3f Art. 18f
In Zusammenhang mit den Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8
Das BAG und die Swissmedic können, soweit dies zur Erteilung der Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 und der Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absätze 58 oder zur Prüfung von deren Einhaltung erforderlich ist, folgende Personendaten bearbeiten: 1
2
a.
Angaben zu allfälligen administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 58;
b.
Angaben, die zur Identifizierung der Patientin oder des Patienten notwendig sind; und
c.
relevante medizinische Daten im Rahmen einer beschränkten medizinischen Anwendung gemäss Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a.
Der Bundesrat legt fest: a.
die Daten, die bearbeitet werden dürfen;
b.
die Aufbewahrungsfristen.
Art. 18g 1
Im Zusammenhang mit Cannabisarzneimitteln
Das BAG führt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten nach Artikel 8b.
Ärztinnen und Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitteln behandeln, müssen die für die Datenerhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten erfassen. Daten der Patientinnen und Patienten sind in pseudonymisierter Form zu erfassen.
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3
Der Bundesrat legt fest: a.
die für die Erhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten;
b.
die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Datenerfassung;
c.
die Zugriffsrechte der Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 2;
d.
die technischen und organisatorischen Aspekte des Datenerhebungssystems; 6111
Betäubungsmittelgesetz
e.
die Aufbewahrungsfristen für die Daten;
f.
die Publikation der statistischen Auswertungen.
BBl 2020
Er kann festlegen, dass keine Daten mehr erfasst werden müssen, wenn neue Daten für die wissenschaftliche Evaluation nach Artikel 8b Absatz 2 nicht mehr nötig sind.
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Art. 20 Abs. 1 Bst. c 1
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: c.
Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 sowie Stoffe und Präparate nach Artikel 7 ohne Bewilligung anbaut, herstellt, ein- oder ausführt, lagert, verwendet oder in Verkehr bringt;
Art. 29 Abs. 4 Aufgehoben Art. 29a Abs. 1 Das BAG sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz. Es kann die nach den Artikeln 18e18g beschafften Daten in anonymisierter Form dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffentlichung übermitteln.
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Art. 30b
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Der Bundesrat legt fest, bis wann die nach bisherigem Recht erteilten Ausnahmebewilligungen des BAG für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung gültig bleiben.
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Solange die Ausnahmebewilligung nach Absatz 1 gültig bleibt, bedarf es keiner Bewilligung der Swissmedic nach Artikel 4.
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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Die Artikel 8b und 18g gelten während sieben Jahren ab Inkrafttreten.
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