7 Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 20212024
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 36 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20203, beschliesst:
Art. 1
Zahlungsrahmen
Für die Jahre 20212024 wird für die folgenden Forschungsförderungsaktivitäten ein Zahlungsrahmen von 4792,3 Millionen Franken bewilligt: a.
für die Aktivitäten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach Artikel 10 Absätze 2, 4 und 6 FIFG;
b.
für die Aktivitäten der schweizerischen Akademien der Wissenschaften nach Artikel 11 Absätze 2, 4, 5 und 6 FIFG;
c.
für die Aktivitäten nach Artikel 41 Absatz 5 FIFG.
Art. 2
Begrenzungen des Mitteleinsatzes
1
1 2 3
Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können höchstens eingesetzt werden: a.
233,7 Millionen Franken für die nationalen Forschungsschwerpunkte;
b.
59,4 Millionen Franken für nationale Forschungsprogramme;
c.
29,6 Millionen Franken für Forschungsinfrastrukturen und Datenkoordination im Rahmen der nationalen Förderinitiative «Personalisierte Medizin».
SR 101 SR 420.1 BBl 2020 3681
2019-2971
3937
Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 20212024. BB
BBl 2020
Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können im Rahmen der Förderung des Schweizerischen Nationalfonds 451,1 Millionen Franken (Richtgrösse) für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) eingesetzt werden. Die Abgeltungspauschale beträgt höchstens 15 Prozent.
2
Art. 3 1
Sperre eines Teils des Zahlungsrahmens und Aufhebung der Sperre
108,8 Millionen Franken des Zahlungsrahmens nach Artikel 1 sind gesperrt.
Der Bundesrat kann die Sperre aufheben, falls das Wachstum des BFI-Bereichs 20212024 einschliesslich der EU-Programme (Horizon, Erasmus+, Digital Europe, Copernicus) nicht mehr als 3 Prozent beträgt.
2
Art. 4
Teuerungsannahmen
Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: a.
2021: +0,4 Prozent;
b.
2022: +0,6 Prozent;
c.
2023: +0,8 Prozent;
d.
2024: +1,0 Prozent.
Art. 5
Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
3938