zu 20.483 Parlamentarische Initiative Nationalratsmitglieder, die wegen der COVID-19-Krise verhindert sind: Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. Dezember 2020 Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Dezember 2020

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. Dezember 20201 betreffend «Nationalratsmitglieder, die wegen der COVID-19-Krise verhindert sind: Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

4. Dezember 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2020 9271

2020-3681

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BBl 2020

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Aufgrund des starken Anstiegs der Anzahl der an Covid-19 erkrankten Personen hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) am 22. Oktober 2020 mit 12 zu 7 Stimmen die Ausarbeitung einer parlamentarischen Initiative (pa. Iv.

20.475) beschlossen. Danach sollte eine befristete Regelung dafür geschaffen werden, dass Parlamentsmitglieder, die wegen der Covid-19-Krise verhindert sind, trotzdem in Abwesenheit an den Abstimmungen teilnehmen können. Am 9. November 2020 hat die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) mit 7 zu 6 Stimmen diesem Vorhaben nicht zugestimmt.

Am 20. November 2020 hat sich die SPK-N erneut mit dem Vorhaben befasst und beschlossen, mit der parlamentarischen Initiative (pa. Iv.) 20.483 eine befristete Regelung nur für den Nationalrat zu schaffen. Da dafür zwingend eine formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden muss, ist für die Umsetzung des Vorhabens die Zustimmung der SPK-S erforderlich. Am 30. November 2020 hat die SPK-S der pa. Iv. 20.483 mit 8 zu 4 Stimmen Folge gegeben.

Am 1. Dezember 2020 hat die SPK-N mit 18 zu 7 Stimmen den Entwurf für ein dringliches Bundesgesetz verabschiedet, mit dem bis und mit Herbstsession 2021 den wegen Covid-19 abwesenden Mitgliedern des Nationalrates die Möglichkeit gegeben werden soll, ihre Stimme ausserhalb des Ratssaals abzugeben.

Mit der bis am 1. Oktober 2021 befristeten Regelung im Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20022 (ParlG) soll die Repräsentativität der Entscheide des Nationalrates gewährleistet werden, auch wenn mehrere Mitglieder aufgrund behördlicher Weisung im Zusammenhang mit Covid-19 nicht physisch an den Ratssitzungen teilnehmen können.

Die Teilnahmepflicht für die Mitglieder des Nationalrates gilt weiterhin. Die Teilnahme an Abstimmungen, ohne physisch anwesend zu sein, soll nur Mitgliedern des Nationalrates erlaubt sein, die von Covid-19 betroffen sind. «Von Covid-19 betroffen» heisst, sich gemäss behördlichen Weisungen in Isolation oder Quarantäne begeben zu müssen.

Von Covid-19 betroffene Nationalratsmitglieder sollen die Möglichkeit erhalten, auf einer dafür eingerichteten Website an den Abstimmungen teilzunehmen, wenn sie sich vorher angemeldet haben. Die Ratsmitglieder erhalten für jede Abstimmung einen Link zugeschickt.

Ferner wird vorgesehen, dass ein Rat seine Session unterbrechen
kann, wenn z. B.

die Zahl der wegen Covid-19 Abwesenden zu gross wird. Soll die Session beider Räte hingegen verschoben werden, ist die Zustimmung des anderen Rates notwendig.

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SR 171.10

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Stellungnahme des Bundesrates

Aus der Sicht des Bundesrates ist es in erster Linie Sache des Parlaments, wie es die Organisation und die Durchführung seiner Sessionen regelt. Ist er selber von der Regelung nicht unmittelbar betroffen, auferlegt er sich daher Zurückhaltung in seiner Stellungnahme.

Im vorliegenden Fall soll mit einer befristeten Änderung des ParlG sichergestellt werden, dass auch Mitglieder des Nationalrates, die wegen Covid-19 an der physischen Teilnahme an den Beratungen verhindert sind, an den Abstimmungen des Nationalrates teilnehmen können. Der Bundesrat begrüsst es, dass das Parlament Massnahmen zur Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit trifft. Im Übrigen verzichtet er auf eine Stellungnahme.

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