Bezeichnung technischer Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer Geräte gestützt auf die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) 1. Ausgangslage 1.1.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist nach Art. 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 25. November 20151 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an der elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer Geräte zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/30/EU2 bezeichneten harmonisierten technischen Normen sind in ihrer Mitteilung 2018/C 246/013 aufgeführt. Die Kommission hat diese Mitteilung mit den Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/13264 und (EU) 2020/6605 aktualisiert.

2. Bezeichnung 2.1.

Das BAKOM bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind.

2.2.

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 27. August 20196.

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3 4

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SR 734.5 Richtlinie 2014/30/EU vom 26. Februar 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung), ABl. L 96 vom 29.03.2014, S. 79.

ABl. C 246 vom 13.07.2018, S. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1326 der Kommission vom 5. August 2019 über die harmonisierten Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 27.

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/660 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektromechanischen Schützen und Motorstartern, von Lichtbogenlöschgeräten, von Installationsverteilern für die Bedienung durch Laien und von Flurförderzeugen, ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 16.

BBl 2019 5782

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2020-1550

BBl 2020

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

5. Entsprechung mit den grundlegenden Anforderungen Die bezeichneten technischen Normen ermöglichen die Umsetzung der wesentlichen Anforderungen des Art. 4 VEMV, welcher Art. 6 der Richtlinie 2014/30/EU entspricht.

3. Juni 2020

Bundesamt für Kommunikation: Philippe Horisberger, Stellvertretender Direktor

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