Bezeichnung technischer Normen für Funkanlagen gestützt auf die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) 1. Ausgangslage 1.1.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU2 bezeichneten harmonisierten technischen Normen sind in ihrer Mitteilung 2018/C 326/043 aufgeführt. Die Kommission hat diese Mitteilung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1674 aktualisiert.

2. Bezeichnung 2.1.

Das BAKOM bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO: a. die technischen Normen, die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind; b. die folgenden technischen Normen, die es selber erarbeitet hat:

Referenzummer des Dokumentes

Referenznummer des ersetzten Dokumentes

Titel des Dokumentes

Zeitlich begrenzte Gültigkeit des ersetzten Dokumentes

NT-3002 V1.3.0 Technische Norm betreffend die PMR-Umsetzer, welche in Tunnels, Überdeckungen, Häusern und in Tiefgaragen eingesetzt werden

v1.2.0 12.06.2017

1 2

3 4

Grundlegende Anforderung FAV

Art. 7 Abs. 2

SR 784.10 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl.

L 153 vom 22.05.2014, S. 62.

ABl. C 326 vom 14.09.2018, S. 114.

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission vom 5. Februar 2020 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 46.

2020-0489

1771

BBl 2020

Referenzummer des Dokumentes

Referenznummer des ersetzten Dokumentes

Titel des Dokumentes

Zeitlich begrenzte Gültigkeit des ersetzten Dokumentes

NT-3003 V1.1.0 Technische Norm betreffend die Band­III-DABUmsetzer von geringerer Leistung, welche in Gebäude eingesetzt werden

v1.0.0 12.06.2017

Art. 7 Abs. 2

NT-3004 V1.1 Technische Norm betreffend die Radare für die Ortung von Landrutsch- und Geröllbewegungen, die Lawinenortung und gleichartige Sicherheitsanwendungen sowie die Radare für die Ortung von Vogelmigrationen.

v1.0 12.06.2017

Art. 7 Abs. 2

2.2.

Grundlegende Anforderung FAV

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 2. Oktober 20185.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle Die bezeichneten Normen können wie folgt eingesehen oder bezogen werden: a.

kostenlose Einsicht und Bezug gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch;

b.

Bezug gegen Bezahlung bei asut, Klösterlistutz 8, 3013 Bern, www.asut.ch.

5. Entsprechung von grundlegenden Anforderungen Welche grundlegenden Anforderungen der FAV eine technische Norm zu konkretisieren geeignet ist, ergibt sich aus der Mitteilung 2018/C 326/04, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 und der folgenden Entsprechungstabelle: Grundlegende Anforderung FAV

Grundlegende Anforderung Richtlinie 2014/53/EU

Art. 7 Abs. 1 Bst. b Art. 7 Abs. 2 Art. 7 Abs. 3 Bst. a Art. 7 Abs. 3 Bst. b Art. 7 Abs. 3 Bst. c

Art. 3.1.b Art. 3.2 Art. 3.3.a Art. 3.3.b Art. 3.3.c

5

BBl 2018 5800

1772

BBl 2020

Grundlegende Anforderung FAV

Grundlegende Anforderung Richtlinie 2014/53/EU

Art. 7 Abs. 3 Bst. d Art. 7 Abs. 3 Bst. e Art. 7 Abs. 3 Bst. f Art. 7 Abs. 3 Bst. g Art. 7 Abs. 3 Bst. h Art. 7 Abs. 3 Bst. i

Art. 3.3.d Art. 3.3.e Art. 3.3.f Art. 3.3.g Art. 3.3.h Art. 3.3.i

3. März 2020

Bundesamt für Kommunikation: Philippe Horisberger Stellvertretender Direktor

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