Abkommen vom 25. Mai 1955 über die Internationale Finanz-Corporation SR 0.979.4; AS 1992 2707
Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation Art. II Abschnitt 2 Bst. c Ziff. ii (c) Der Betrag des Grundkapitals in der jeweils genehmigten Höhe kann durch den Gouverneursrat wie folgt erhöht werden: (ii) in jedem anderen Falle mit einer Mehrheit von 85 Prozent der gesamten Stimmrechte.
2019-1355
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Internationale Finanz-Corporation. Abk.
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BBl 2020