Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Waffenplatz Herisau-Gossau; Teilsanierung Strassen-und Wegnetz Mitwirkung und Anhörung vom 3. März 2020 Gemeinden:

Gossau, St. Gallen

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost

Gesuchsunterlagen:

Projektdossier vom 10. Februar 2020 inkl. Beilagen

Gegenstand:

­ Erstellung eines neuen Fussweges an der Wissholzstrasse ­ Erstellung von drei Weihern ­ Asphaltierung der Naturstrasse Brülisauer ­ Leitwände und Durchlässe für Amphibienleitwerk Wissholzwald

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungsund Anhörungsverfahren:

Nach Artikel 126 und 126d MG in Verbindung mit Artikel 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei den Gemeinden Gossau und St.

Gallen schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

2020-0554

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BBl 2020

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 4. März bis am 3. April 2020 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ Amt für Baubewilligungen, Neugasse 3, 9004 St.Gallen ­ Stadtverwaltung Gossau SG, Bahnhofstrasse 25, 9201 Gossau

Aussteckung/Profilierung:

Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist zuhanden der Genehmigungsbehörde erhoben werden. Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 126f Abs. 2 MG in Verbindung mit Art. 39­41 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Artikel 41 EntG. Einwände betreffend die Aussteckung/Profilierung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist, beim Generalsekretariat VBS vorzubringen.

3. März 2020

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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