Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2021­2024 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20203, beschliesst:

Art. 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit wird ein Rahmenkredit von 1186 Millionen Franken bewilligt.

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Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2021.

Es können bis zum 31. Dezember 2024 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.

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Art. 2 Der Betrag des Rahmenkredits nach Artikel 1 beruht auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dezember 2015 = 100 Punkte) sowie folgenden Teuerungsannahmen: 2021: +0,4 Prozent; 2022: +0,6 Prozent; 2023: +0,8 Prozent; 2024: +1,0 Prozent.

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SR 101 SR 974.0 BBl 2020 2597

2019-3366

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Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2021­2024. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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BBl 2020