Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Entwurf

(ETH-Gesetz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20191, beschliesst: I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert: Art. 10a

Energieverkauf

Die ETH und die Forschungsanstalten können Energie, die sie zum Eigenverbrauch in von ihnen betriebenen Anlagen produzieren oder zum Eigenverbrauch einkaufen, jedoch nicht selbst benötigen, zu Marktpreisen verkaufen.

1

2

Der Bundesrat regelt die Verwendung der daraus erzielten Erträge.

Art. 10b Bisheriger Art. 10a Art. 14 Abs. 3 Er ernennt auf Antrag der ETH die Assistenzprofessoren für vier Jahre. Er kann sie wieder ernennen, bis das Arbeitsverhältnis die Maximaldauer nach Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a erreicht. Das befristete Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.

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BBl 2020 715 SR 414.110

2019-3115

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ETH-Gesetz

Art. 16b

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Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Anstaltsdirektoren

Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG) und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20064.

1

Die übrigen Mitglieder des ETH-Rates stehen zum Bund in einem öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnis. Der Bundesrat legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen fest.

2

Art. 17

Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren5

Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG6. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.

1

Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

2

Er kann in der Personalverordnung bestimmen, dass für Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken, für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte oder für befristete Aufgaben angestellt werden, die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen. In diesem Fall definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.

3

Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.

4

Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der entsprechenden Verordnung erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.

5

Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen 6

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SR 172.220.1 SR 172.222.1 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird in diesem Artikel, anders als im übrigen ETH-Gesetz, nicht die generische Form «Professor» oder «Professoren» verwendet.

SR 172.220.1 SR 831.10

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Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der entsprechenden Verordnung erlassen.

Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETHRat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.

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Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a­32m BPG versichert. Für den ETHBereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.

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Art. 25 Abs. 1 Bst. f und 4 1

Der ETH-Rat: f.

Aufgehoben

Er übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus; er kann den ETH und den Forschungsanstalten insbesondere Empfehlungen abgeben und Aufträge erteilen. Er kann sie betreffende Massnahmen ergreifen, wenn er eine Rechtsverletzung feststellt.

4

Art. 25a

Einschränkung des Stimmrechts und Ausstand

An den Sitzungen des ETH-Rates verfügen die Mitglieder nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstaben c und d sowie 3 über kein Stimmrecht in folgenden Geschäften: 1

a.

Zuteilung der Bundesmittel;

b.

Wahlvorschläge für die Schulpräsidenten und die Direktoren der Forschungsanstalten;

c.

Wahl der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission und weitere Beschlüsse in Angelegenheiten der ETH-Beschwerdekommission.

Die Mitglieder des ETH-Rates nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstabe c sowie 3 treten für folgende Geschäfte in den Ausstand: 2

a.

Aufsichtsangelegenheiten nach Artikel 25 Absatz 4;

b.

Angelegenheiten der Finanzaufsicht nach Artikel 35ater.

Art. 34a

Beurteilung der Aufgabenerfüllung und Massnahmen

Das WBF überprüft periodisch die Erfüllung des Grundauftrags und der strategischen Ziele des Bundesrates für den ETH-Bereich und beantragt dem Bundesrat nötigenfalls Massnahmen.

1

2

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Ergebnisse.

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Art. 35ater Abs. 2 Er erlässt die Vollzugsvorschriften über die Ausübung der Finanzaufsicht im ETHBereich.

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Art. 36a

Personalinformationssysteme

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben je ein oder mehrere Personalinformationssysteme; darin können auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden. Für die Personalinformationssysteme gilt Artikel 27 BPG8, für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gilt er sinngemäss.

1

Der ETH-Rat kann die Bearbeitung seiner Daten einer ETH oder einer Forschungsanstalt übertragen.

2

In den Personalinformationssystemen können auch Verfahren und Prozesse zur systematischen Auswertung der Daten in elektronischer Form verwendet werden.

3

Der ETH-Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

4

Gliederungstitel vor Art. 36f

3. Abschnitt: Umgang mit Personendaten in der Lehre Art. 36f 1

Für die Entwicklung, den Einsatz und die Auswertung von Lehrmethoden, die Informationstechnologien verwenden, können die ETH und die Forschungsanstalten Personendaten bearbeiten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten.

2

Sie stellen sicher, dass dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz eingehalten werden.

Gliederungstitel vor Art. 36g

6b. Kapitel: Sicherheit 1. Abschnitt: Sicherheitsdienste Art. 36g

Schaffung

Die ETH und die Forschungsanstalten können je für sich Sicherheitsdienste einrichten, soweit dies zum Schutz ihres Personals, der Studierenden und der Besucher sowie zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf ihrem Areal erforderlich ist.

1

2

Sie können vertraglich gemeinsame Sicherheitsdienste einrichten.

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SR 172.220.1 SR 235.1

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Sie können Dritte mit der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beauftragen.

Art. 36h

Befugnisse

Die Sicherheitsdienste setzen in Ausübung des Hausrechts die Zutritts- und Benützungsordnung in Gebäuden und auf dem nicht öffentlichen Areal der betreffenden ETH oder Forschungsanstalt durch. Sie dürfen Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen. Zudem dürfen sie Personen, die gegen das Hausrecht oder die Betriebsvorschriften verstossen, anhalten, kontrollieren und wegweisen.

1

Sie dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten bearbeiten mit Angaben zur Feststellung der Identität einer Person und zu Verstössen einer Person gegen Vorschriften zum Schutz von Personen und Einrichtungen in Gebäuden und auf den nicht öffentlichen Arealen der ETH und der Forschungsanstalten.

2

Bei der Übertragung der Aufgaben des Sicherheitsdienstes an einen Dritten vereinbaren die ETH oder die Forschungsanstalten mit diesem vertraglich, dass der Dritte die entsprechenden Datenbearbeitungssysteme physisch und logisch von seinen übrigen Datenbearbeitungssystemen trennt. Sie verpflichten den Dritten, die Daten der ETH oder der Forschungsanstalten nicht anderweitig zu verwenden, und sichern sich Auskunfts- und Kontrollrechte zu.

3

Die Sicherheitsdienste leiten den zuständigen Polizeibehörden von Bund und Kantonen alle Angaben weiter, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.

4

Vorbehalten bleiben Bestimmungen betreffend die Betriebswachen gemäss Kernenergiegesetzgebung für die ETH und die Forschungsanstalten, die über eine Bewilligung nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200310 verfügen.

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Gliederungstitel vor Art. 36i

2. Abschnitt: Videoüberwachung Art. 36i Die ETH und die Forschungsanstalten können eine Videoüberwachung einrichten, soweit dies zum Schutz ihres Personals, der Studierenden und Besucher, ihrer Infrastruktur und des Betriebs erforderlich ist.

1

Videosignale können aufgezeichnet werden. Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen müssen sie spätestens am ersten Werktag nach Entdeckung des Vorfalls durch die dafür zuständige Person gesichtet und gesichert werden. Nicht gesicherte Aufzeichnungen werden spätestens nach 20 Tagen gelöscht.

2

Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die ETH oder die Forschungsanstalten Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden. Die Auswertung von Aufzeichnungen ist nur diesen Behörden erlaubt.

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SR 732.1

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Die ETH und die Forschungsanstalten bewahren gesicherte Aufzeichnungen diebstahlsicher und vor Missbrauch geschützt auf. Sie vernichten sie spätestens nach 100 Tagen, ausser sie dienen als Beweismittel in einem hängigen gerichtlichen Verfahren oder Disziplinarverfahren. Die Aufzeichnungen können in anonymisierter Form für Zwecke der Schulung oder Unfallverhütung weiterverwendet werden.

4

Vorbehalten bleiben Bestimmungen betreffend die Sicherheitsvorkehren gemäss Kernenergiegesetzgebung für die ETH und die Forschungsanstalten, die über eine Bewilligung nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200311 verfügen.

5

Gliederungstitel vor Art. 37

7. Kapitel: Rechtsschutz, Disziplinarrecht und Strafbestimmungen Art. 37 Abs. 2bis Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 16a Absätze 1 und 2, 25 Absätze 1 Buchstaben a, c, d, e und g sowie 4, 33a Absatz 3, 34bbis Absatz 1, 34d Absatz 3 und 35b Absatz 2.

2bis

Art. 37b

Disziplinarrecht

Die ETH und die Forschungsanstalten können gegenüber Studierenden, Hörern und Doktoranden Disziplinarmassnahmen aussprechen.

1

Sie regeln in Verordnungen die Disziplinarverstösse, die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren.

2

Für schwerwiegende oder wiederholte Disziplinarverstösse können folgende Disziplinarmassnahmen vorgesehen werden: 3

a.

der befristete Ausschluss aus bestimmten Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Einrichtungen;

b

die Nichtzulassung zu einer Studienstufe;

c.

der befristete Ausschluss aus der ETH oder der Forschungsanstalt;

d.

der unbefristete Ausschluss aus der ETH oder der Forschungsanstalt;

e.

der Entzug des akademischen Titels, wenn dieser aufgrund eines Disziplinarverstosses unrechtmässig erworben wurde.

Die ETH und die Forschungsanstalten können sich im Einzelfall und auf schriftliche Anfrage hin gegenseitig über schwere Disziplinarverstösse informieren.

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SR 732.1

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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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