Kraftwerk Reckingen AG: Vorsorgliche Massnahme Veröffentlichung und öffentliche Auflage der beabsichtigten Verfügung zum Gesuch um vorsorgliche Massnahme zur befristeten Duldung des Weiterbetriebs des Kraftwerks

Gesuchstellerin: Kraftwerk Reckingen AG, 5332 Rekingen AG Veröffentlichung nach Artikel 30a VwVG: Die bestehende Konzession für das Kraftwerk Reckingen ist bis am 10. Oktober 2020 befristet. Die Kraftwerk Reckingen AG beantragte beim Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Erneuerung der Konzession, um das Kraftwerk für weitere 60 Jahre zu betreiben. Da infolge zeitlicher Verzögerungen in diesem Verfahren eine Konzessionserneuerung bis zum Ende der bestehenden Konzession nicht erfolgen kann, ersucht die Gesuchstellerin um vorsorgliche Massnahme zur befristeten Duldung des Betriebs des Kraftwerks Reckingen in seinem bisherigen Umfang ohne Konzession, längstens bis zum 10. Oktober 2025. Hierzu hat das UVEK einen Verfügungsentwurf erarbeitet. Das Bundesamt für Umwelt, die verfügungsberechtigten Kantone sowie die im Konzessionserneuerungsverfahren beteiligten Einsprecher wurden bereits direkt angehört.

Da jedoch von der beabsichtigten Verfügung potentiell weitere Personen berührt sein werden und sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen, wird nachfolgend das Dispositiv der beabsichtigten Verfügung im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 30a Abs. 1 VwVG).

Demnach verfügt das UVEK: 1.

Der Weiterbetrieb des Kraftwerks Reckingen wird ab dem 11. Oktober 2020 bis zum Inkrafttreten der neu zu verleihenden Konzession, längstens bis zum 10. Oktober 2023, geduldet.

2.

Die Rechte und Pflichten der Kraftwerksbetreiberin bestimmen sich weiterhin nach dem Inhalt der Verleihung vom 16. März 1926 und deren Erweiterungen vom 28. April 1938, 9. Oktober 1956 und 26. November 2013.

3.

Der Anträge der Gesuchstellerin, wonach die Duldung auf 5 Jahre festzusetzen sei und eine Verlängerungsmöglichkeit für die Duldung des Weiterbetriebs angeordnet werden solle, werden abgewiesen.

4.

Die Anträge der Kantone Aargau und Zürich sowie des WWF, wonach die Duldung auf zwei Jahre festzusetzen sei, werden abgewiesen.

5.

Auf die Anträge des Kantons Aargau, wonach die Kantone Aargau und Zürich bezüglich der Wasserzinsen wirtschaftlich gleich zu stellen seien, wie wenn die Konzession rechtzeitig in Kraft getreten wäre und wonach die

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BBl 2020

rückwirkende Inkraftsetzung der Konzession auf den 11. Oktober 2020 vorbehalten werden solle, wird nicht eingetreten.

6.

Der Antrag des WWF, wonach ausdrücklich festzuhalten sei, dass es sich bei der vorliegenden Anordnung nicht um eine eigentliche Konzessionsverlängerung, sondern um eine blosse Duldung bzw. vorsorgliche Massnahme im Hinblick auf die neue Konzession handle, wird gutgeheissen.

7.

Der Antrag des WWF, wonach während der Duldung eingehende Prüfungen und weitere Untersuchungen in Bezug auf das Fischwanderverhalten vorzunehmen seien, wird abgewiesen.

8.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

9.

Die Gebühr für die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich mit der jährlichen Kostenabrechnung direkt bei der Gesuchstellerin erhoben.

Öffentliche Auflage nach Artikel 30a VwVG: Die begründete Verfügung kann vom 11. August 2020 bis zum 31. August 2020 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Herr Simon Werne, Entfelderstrasse 22 (Buchenhof), Turm E, 1. Stock, 5001 Aarau

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Kanton Zürich, Baudirektion, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Wasserbau, Gewässernutzung, Herr Marco Calderoni, Walcheplatz 2, 8090 Zürich

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Bundesamt für Energie, Sektion Elektrizitäts-, Rohrleitungs- und Wasserrecht, Herr Peter Häni, Pulverstrasse 13, 3063 Ittigen

Wer nach den Vorschriften von Artikel 6 VwVG Partei ist, kann bis zum 31. August 2020 beim Bundesamt für Energie, Sektion Elektrizitäts-, Rohrleitungs- und Wasserrecht, 3003 Bern, schriftlich Stellung nehmen. Wer von diesem Recht zur Stellungnahme innert Frist keinen Gebrauch macht, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gegebenenfalls eine Vertretung bestellt werden muss. Dies kann mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

11. August 2020

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Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)