Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 12. Mai 2020 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 22. September 2010, vom 12. Juli 2011, vom 8. Oktober 2013 und vom 19. Dezember 20161 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn werden wieder in Kraft gesetzt.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse werden zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 1 und 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die folgenden Branchen, sofern und solange für die jeweiligen Branchen in den folgenden Kantonen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Lohnbedingungen allgemeinverbindlich erklärt sind: 2

Im Kanton Basel-Landschaft:

1

a)

Maler- und Gipsergewerbe;

b)

Schreinergewerbe;

c)

Metallgewerbe;

d)

Elektro-Installationsgewerbe;

BBl 2010 6011, 2011 6267, 2013 8807, 2017 155

2020-1229

4421

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e)

Dach- und Wandgewerbe;

f)

Gebäudetechnikbranche;

Im Kanton Basel-Stadt: a)

Gebäudetechnikbranche;

b)

Metallgewerbe.

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 7

Zentrale Paritätische Kontrollstelle, ZPK

7.1

... zur Sicherung der Durchführung dieses GAV wird die Zentrale paritätische Kommission, ZPK, genannt «Zentrale Paritätische Kontrollstelle, ZPK», bestellt.

7.5

Die ZPK hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) die Auslegung des GAV ...; b) der Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen; c) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV; d) die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.)

e) die Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV; f) die Geltendmachung und das Inkasso von Kontroll- und Verfahrenskosten, ... sowie von Konventionalstrafen; g) ...

h) ...

i) ...

j) die Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit gemäss Artikel 13 GAV; k) ...

l) die Umsetzung von branchenspezifischen Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ... ; m) ...

n) ...

o) die Verwaltung und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge; p) ...

q) ...

r) bei Bedarf die Beschreitung des Rechtsweges;

4422

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s) 7.6.1

Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage.

Die ZPK koordiniert ihre Tätigkeit mit den Paritätischen Kommissionen der in diesem Bundesratsbeschluss in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Gesamtarbeitsverträge bzw. mit den von diesen eingesetzten Kontrollorganen. ...

Art. 8 Aufgehoben Art. 9

Vertragseinhaltung (Kontrollen)

9.1

Bei den Arbeitgebenden sind durch die ZPK bzw. durch die allenfalls ermächtigten Organe Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. ...

9.2.1

Die durch die ZPK beauftragten Kontrolleure sind befugt, Betriebe bzw.

Betriebsteile zu betreten, die unter den Geltungsbereich des GAV fallen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihnen Zutritt zum Betrieb bzw. zur Baustelle zu gewähren und sich gegenüber den Kontrolleuren auf ... Aufforderung hin auszuweisen. ... Der Arbeitsplatz ist so zu verlassen, dass die Sicherheit anderer Arbeitnehmender auf der Arbeitsstelle nicht beeinträchtigt wird und substantielle Schäden am Bauwerk vermieden werden.

9.2.2

Die Kontrolleure halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Bericht fest. Fotografien zu Dokumentationszwecken und weitere massgebende Unterlagen sind dem Bericht beizulegen.

9.3

Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen und in geeigneter Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.

9.4

...

9.5

Ergeben die Kontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- und Verfahrenskosten (für Aufwändungen seitens Beauftragter sowie seitens der ZPK) den fehlbaren Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden auferlegt.

9.6

Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.

9.7

Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 15 Tagen seit Zustellung des Entscheides, auf das Bankkonto der ZPK zu leisten.

4423

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Art. 10

Konventionalstrafen

10.1

Die ZPK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert 15 Tagen seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.

a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.

b) Sodann bemisst sich deren Höhe ... nach folgenden Kriterien: 1. die prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen, ungeachtet allfälliger in der Zwischenzeit erfolgter Nachzahlungen, wie Lohn, 13. Monatslohn, Spesen etc., an die Arbeitnehmenden; 2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und der Vorschriften betreffend Arbeitsaufnahme gemäss Artikel 10.2 GAV; 3. einmalige oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeits-vertraglichen Bestimmungen; 4. Schwere der Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen; 5. Grösse des Betriebes; 6. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgebenden von sich aus geltend gemacht haben; c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Artikel 13 GAV gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgebenden bzw. Arbeitnehmenden eine maximale Konventionalstrafe von 100 000 Franken bzw.

25 000 Franken. In besonders gravierenden Fällen kann von diesen Ansätzen nach oben abgewichen werden.

10.2

Die ZPK hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. ...

Art. 11 11.1

Entsandte Arbeitnehmende Die ZPK kontrolliert in Bezug auf Arbeitnehmende, die von Betrieben mit Sitz im Ausland bzw. mit Sitz in der Schweiz entsendet werden, die Einhaltung der in den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen gemäss Artikel 2 Absatz 2 dieses Bundesratsbeschlusses sowie der im vorliegenden GAV enthaltenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen über die minimalen Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 des Entsendegesetzes. Artikel 9 GAV ist anwendbar.

Art. 12 Aufgehoben

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Art. 13, Titel und 13.2 13.2

Verbot vertraglicher Schwarzarbeit

Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, zu tolerieren, zu begünstigen ... .

Art. 14 Aufgehoben Art. 17

Vollzugskostenbeiträge

17.1

Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages wird von allen diese Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgenenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgene Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden: a) Vollzug und Durchsetzung dieses GAV; b) Leistungen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 16 GAV; c) ...

d) Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage.

17.2

Der Beitrag für die Arbeitgebenden setzt sich aus einem jährlichen Grundbeitrag von 200 Franken und einem Betrag in der Höhe von 0,2 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme (Berechnung der Lohnsumme für ausländische Entsendebetriebe siehe Artikel 17.5 GAV) der diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden zusammen. Dauert die Unterstellung weniger als ein Jahr, so ist für jeden vollen und angebrochenen Monat ein Grundbeitrag von 20 Franken (im Maximum 200 Franken pro Jahr) sowie ein Lohnsummenbeitrag von 0,2 Prozent zu entrichten.

17.3

Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt im Jahr 30 Franken pro Arbeitnehmer. Der Beitrag wird einmal jährlich vom Arbeitgeber in Abzug gebracht. ... Für nicht oder nicht richtig abgezogene und / oder abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgeber. Dauert die Unterstellung weniger als ein Jahr, so ist für jeden vollen und angebrochenen Monat ein Beitrag von 2.50 Franken zu entrichten.

17.4.1 Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der ZPK eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden einzureichen mit Angabe von Name, Vorname, Funktion, Wohnort und BruttoLohnsumme. Ist der Arbeitnehmer im abgelaufenen Jahr erst während des Jahres eingetreten oder vor Ablauf des Jahres ausgetreten, so ist zusätzlich das Eintritts- bzw. Austrittsdatum anzugeben. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber der ZPK die endgültige Prämienabrechnung der AHV auszuhändigen.

17.4.2 aufgehoben 17.5

Die für die Vollzugskosten ­ und gegebenenfalls Weiterbildungskosten und Sicherstellungsleistungen von Lohnansprüchen ­ massgebende Lohnsumme wird bei ausländischen Entsendebetrieben wie folgt berechnet: Summe der 4425

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jeweiligen Mindestlöhne, welche den entsandten Arbeitnehmenden aufgrund ihrer jeweiligen Funktion geschuldet sind.

17.6.1 aufgehoben 17.7

aufgehoben

Art. 18a

Kaution

18a.1.1 Zur Sicherung allfälliger in Art. 18a 3 GAV beschriebener gesamtarbeitsvertraglicher Ansprüche seitens der gemäss Art. 7 GAV eingesetzten Zentralen Paritätischen Kontrollstelle, ZPK, hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der ZPK eine Kaution gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen: Auftragswert

Kautionshöhe

bis Fr. 2 000.­

keine Kautionspflicht

ab Fr. 2 001.­

bis Fr. 15 000.­

Fr. 5 000.­

ab Fr. 15 001.­

bis Fr. 25 000.­

Fr. 10 000.­

ab Fr. 25 001.­

bis Fr. 40 000.­

Fr. 15 000.­

ab Fr. 40 001.­

Fr. 20 000.­

...

18a.1.2 Als Auftragswert gilt das im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres kumulativ erzielte Auftragsvolumen, das dem Total aller fakturierten Leistungen entspricht und sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten sowie der Mehrwertsteuer zusammensetzt. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebenden wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen kumulierten Auftragswert von mindestens 40'000 Franken erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen kumulierten Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der ZPK mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten nachzuweisen.

18a.1.3 Ein nicht im Geltungsbereich des GAV ansässiger Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (nachstehend Entsendebetrieb genannt), hat der ZPK den massgebenden Auftragswert jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten (verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag o.ä.)

solange nachzuweisen, als sein kumulierter Auftragswert gemäss Art. 18a.1.1 GAV unter 40 000 Franken liegt. Der massgebende Auftragswert entspricht dem Total aller fakturierten Leistungen und setzt sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten, der Schweizer Mehrwertsteuer sowie allfälligen Zöllen und Abgaben zusammen.

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18a.1.4 Von der Regelung gemäss Art. 18a.1.3 sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist ... auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 18a.1.1 GAV noch nicht erreicht ist.

18a.1.5 Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung in Schweizer Franken oder im gleichwertigen Betrag in Euro gestellt sein und den Erfordernissen von Art. 18a.2.1 bis 18a.2.6 GAV entsprechen.

18a.2.1 Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung einer der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehenden Bank oder Versicherung erfolgen. Die ZPK kann ... für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung zu den vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der ZPK auch in bar hinterlegt werden.

18a.2.2 Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, die ­ auf ...

Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden ­ Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung gewährleistet.

18a.2.3 Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Der Gerichtsstand ist am Sitz der ZPK.

18a.2.4 Die Garantieerklärung muss in einer in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein.

18a.2.5 Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss einem allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet. Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 18a.1.1 vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen.

...

18a.2.6 Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber.

18a.3 Die Kaution kann in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Weiterbildungs- und
Vollzugskostenbeiträgen.

Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen in den GAV gemäss Artikel 2 Absatz 2 dieses Bundesratsbeschlusses sowie die Regelungen gemäss dem vorliegenden GAV.

18a.4 Stellt die ZPK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche gemäss Art. 18a.3 GAV die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die ZPK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf 4427

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dieser Frist eröffnet die ZPK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die ZPK die Kaution in Anspruch nehmen.

18a.5.1 Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

18a.5.2 Für den Geltungsbereich im Kanton Basel-Landschaft hat die ZPK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht gemäss Artikel 34 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung eingereicht werden kann.

18a.5.3 Für den Geltungsbereich im Kanton Basel-Stadt ... hat die ZPK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage bei dem im jeweiligen Kanton zuständigen Gericht eingereicht werden kann.

18a.6 Wurde die Kaution von der ZPK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, innert 30 Tagen nach Inanspruchnahme, aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution erneut zu stellen.

18a.7 Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der ZPK eine Kaution gestellt haben, können bei der ZPK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen, 1. wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat; 2. wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (gemäss Art. 18a.1.3 GAV) folgende, kumulativ geltendeVoraussetzungen erfüllt: a) Die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 17 GAV) sind ordnungsgemäss bezahlt.

b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

12. Mai 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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