Ausnahmen von den Bestimmungen über die Gültigkeit von Lizenzen die gestützt auf Anhang III (Teil-66) der VO (EU) Nr. 1321/20141 ausgestellt wurden aufgrund der COVID-19 Pandemie2 vom 6. Mai 2020

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Gegenstand:

Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird gemäss Punkt 66.A.40 von Anhang III (Teil-66) der VO (EU) Nr. 1321/2014 fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, ob die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäss Punkt 66.B.120 von Anhang III (Teil-66) der VO (EU) Nr. 1321/2014 entsprechen. Durch die zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie verfügten Restriktionen ist es den Akteuren der Luftfahrt aktuell oftmals nicht mehr möglich, die gesetzlichen Anforderungen an die Lizenzerneuerungen fristgerecht zu absolvieren. Die Schweiz hat deshalb in enger Zusammenarbeit mit den anderen EASA-Staaten eine Ausnahmeregelung gesucht, die es Inhabern von Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen erlaubt, die Gültigkeit ihrer Lizenzen ausnahmsweise unter Verzicht auf die regulären Verlängerungen temporär unter flankierenden Massnahmen trotzdem aufrecht zu erhalten.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr3 wurde die Ver-

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Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

EASA Exemption Reference Nr. 711/20/0113 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr; Abgeschlossen am 21. Juni 1999; Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999; SR 0.748.127.192.68

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ordnung (EU) 2018/11394 ins schweizerische Recht übernommen. Art. 71 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1139 ermöglicht es dem BAZL als zuständige Behörde, von einzelnen Anforderungen der Ausführungsbestimmungen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Ausnahmen zu gewähren, wenn dies aufgrund dringender unvorhersehbarer Umstände oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse notwendig ist.

Inhalt der Verfügung:

1.) Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, welche gestützt auf Anhang III (Teil-66) der VO (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellt wurden a) Die Gültigkeitsdauer von Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, welche gestützt auf Anhang III (Teil-66) der VO (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellt wurden, wird, je nachdem was früher eintritt, um vier Monate oder bis zum Ende der Anwendbarkeit der vorliegenden Ausnahme am 19. November 2020 verlängert.

b) Wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt gegen Ende des in Buchstabe a) genannten Zeitraums zur Auffassung gelangt, dass die Gründe für die Gewährung dieser Ausnahme weiterhin bestehen, kann die Gültigkeitsdauer der Lizenz um bis zu weitere vier Monate aber längstens bis zum Ende der Anwendbarkeit der vorliegenden Ausnahme am 19. November 2020 verlängert werden.

c) Inhaber von Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäss Anhang III (Teil-66) der VO (EU) Nr. 1321/2014, bei denen die Gültigkeitsdauer der Lizenz gemäss Buchstabe a) verlängert wird, dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Privilegien nur dann ausüben, wenn keine Massnahme gemäss Punkt 66.B.500 von Teil-66 der VO (EU) Nr. 1321/2014 hängig ist.

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Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates.

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2.) Deklaration durch die Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Der Inhaber der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäss Anhang III (Teil-66) der VO (EU) Nr. 1321/2014 hat die Anwendung der Ausnahme sowie das Vorliegen der unvorhersehbaren Umstände durch die COVID-19 Pandemie an das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu deklarieren. Die Deklaration muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgen.

Adressatenkreis:

Die Ausnahmeregelung bezüglich Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen richtet sich an Inhaber einer Lizenz, die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gestützt auf Anhang III (Teil-66) der VO (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellt worden ist.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Flugtechnik, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Unter Bezugnahme auf die Ausnahmeregelung vom 20. März 2020

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Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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