Allgemeinverfügung Nr. 2 der Anmeldestelle Chemikalien über die Zulassung von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005 vom 9. April 2020

Die Anmeldestelle Chemikalien,1 im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, gestützt auf Artikel 30 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 20052 (VBP), verfügt:

1. Betroffene Produktarten und Zulassungen Biozidprodukte in der Zusammensetzung nach Ziffer 2 der folgenden Produktarten nach Anhang 10 VBP werden befristet bis zum 31. August 2020 zugelassen: ­

Produktart 2: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Flächendesinfektion);

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Produktart 4: Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich (Flächendesinfektion).

Für Biozidprodukte, die bereits über eine Übergangszulassung oder eine Zulassung nach dem mit der Europäischen Union harmonisierten Verfahren verfügen und die während der Geltungsdauer der vorliegenden Allgemeinverfügung in Verkehr gebracht werden, kann das Wirkspektrum auf Influenza Viren und Coronaviren ausgedehnt werden, wenn der Gehalt der unten aufgeführten Zusammensetzung entspricht.

Im Übrigen bleiben die Anforderungen für Zulassungen von Biozidprodukten nach Artikel 11­13a VBP von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Namentlich ist für Gesuche um Zulassung von Biozidprodukten, die nicht gestützt auf die vorliegende Allgemeinverfügung in Verkehr gebracht werden, eine Bezugnahme (Waiving) auf die untenstehenden Daten unzulässig.

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Die Anmeldestelle Chemikalien ist die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien des BAFU, BAG und SECO.

SR 813.12

2020-1010

2881

BBl 2020

2. Zusammensetzung Aktivchlor, das ­

aus Natriumhypochlorit [CAS-Nr. 7681-52-9] freigesetzt wird; oder

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aus Hypochlorsäure [CAS-Nr. 100-267-0] freigesetzt wird; oder

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aus Natriumchlorid3 oder einem anderen Vorläufer durch Elektrolyse erzeugt wird.

Dabei ist jeweils ein Aktivchlorgehalt zwischen 0.1 % und 0.5 % (1000­5000 ppm) in den Anwendungskonzentrationen einzuhalten.

3. Kennzeichnung Die Etikette und die Gebrauchsanweisung müssen in mindestens der Amtssprache des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, abgefasst sein.

Auf der Etikette sind die folgenden Hinweise anzugeben: ­

Name und Adresse der Herstellerin

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die Bezeichnung des Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten

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der Anwendungsbereich des Desinfektionsmittels (Flächendesinfektion)

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«Eine genügende Menge verwenden, damit die behandelten Flächen während der ganzen Einwirkdauer feucht bleiben.»

­

«Vor der Desinfektion ist eine Reinigung der Flächen erforderlich.»

­

«Bei einer Sprühanwendung mit einer Lösung, welche mehr als 0.45 % Aktivchlor enthält, ist ein geeigneter Atemschutz zu tragen.»

Spezifische Kennzeichnung für Einsatz im Lebensmittelbereich: ­

«Mehrmaliges Nachspülen der behandelten Flächen mit Trinkwasser.»

Die Gebrauchsanweisung muss so ausgestaltet sein, dass bei der konformen Verwendung der Produkte die Desinfektionswirkung erreicht wird.

Produkte mit einer Konzentration an Aktivchlor von 0.25 % oder mehr sind gemäss Artikel 10 Chemikalienverordnung4 mit Gefahrenpiktogrammen, Signalwort, H- und P-Sätzen zu kennzeichnen (siehe Factsheet Javelwasser 5).

Die Gebrauchsanweisung muss eine genaue Anleitung zur Dosierung und Verdünnung durch den Anwender beinhalten.

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Das verwendete Natriumchlorid für die Erzeugung von Aktivchlordurch Elektrolyse muss die Normen EN 14805 (Typ 1) oder EN 16370 (Qualität 1) erfüllen.

SR 813.11 Factsheet Javelwasser: www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-undgesundheit/chemikalien/chemikalien-a-z/javelwasser.html

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BBl 2020

Das zutreffende Einwirkspektrum und die entsprechende Einwirkdauer sind mit den folgenden Angaben anzugeben: Wirksamkeit

Minimale Konzentration in Aktivchlor

Minimale Einwirkzeit

Bakterizid (Standard Bakterien) Hefe (Candida) Viruzid (behüllte Viren, z.B. Influenzaviren, Coronavirus)

1000 ppm oder 0.1 % 1000 ppm oder 0.1 % 1000 ppm oder 0.1 %

5 Minuten 5 Minuten 5 Minuten

4. Auflagen Biozidprodukte, die basierend auf der vorliegenden Allgemeinverfügung zugelassen sind, dürfen nur von Apotheken (auch Spital- und Armeeapotheken), Drogerien, juristischen Personen und Institutionen des Gesundheitswesens hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

Die Produkte dürfen nicht für die simultane Reinigung und Desinfektion angepriesen werden.

Bei einer Sprühanwendung mit einer Lösung, welche mehr als 0.45 % Aktivchlor enthält, ist ein geeigneter Atemschutz zu tragen.

5. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19686 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

6. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

9. April 2020

Anmeldestelle Chemikalien Der Leiter ad interim: Olivier Blaser

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SR 172.021

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