Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Entwurf

(Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Too-big-to-fail-Instrumente) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 20201, beschliesst: I Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19652 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 Bst. g Ziff. 2 und i Ziff. 3 1

1 2 3

Von der Steuer sind ausgenommen: g.

die Zinsen von Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Artikeln 11­13 des Bankengesetzes vom 8. November 19343, sofern: 2. die Anleihe zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben wird;

i.

die Zinsen von Anleihensobligationen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen, für die Massnahmen nach den Artikeln 28­32 des Bankengesetzes angeordnet werden können, sofern: 3. die Anleihensobligation zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben wird oder während dieser Zeit ein Wechsel des Emittenten nach Ziffer 2 stattfindet.

BBl 2020 8701 SR 642.21 SR 952.0

2020-2877

8715

Verrechnungssteuergesetz (Too-big-to-fail-Instrumente)

BBl 2020

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht am ... fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ... in Kraft.

2

3

Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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