Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Entwurf
(Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Too-big-to-fail-Instrumente) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 20201, beschliesst: I Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19652 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 Bst. g Ziff. 2 und i Ziff. 3 1
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Von der Steuer sind ausgenommen: g.
die Zinsen von Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Artikeln 1113 des Bankengesetzes vom 8. November 19343, sofern: 2. die Anleihe zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben wird;
i.
die Zinsen von Anleihensobligationen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen, für die Massnahmen nach den Artikeln 2832 des Bankengesetzes angeordnet werden können, sofern: 3. die Anleihensobligation zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben wird oder während dieser Zeit ein Wechsel des Emittenten nach Ziffer 2 stattfindet.
BBl 2020 8701 SR 642.21 SR 952.0
2020-2877
8715
Verrechnungssteuergesetz (Too-big-to-fail-Instrumente)
BBl 2020
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Steht am ... fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ... in Kraft.
2
3
Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
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