Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Änderung vom 24. März 2020 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 16. Dezember 2013, vom 20. Februar 2014, vom 30. Januar 2015, vom 28.

März 2017, vom 7. Juni 2018, vom 20. Dezember 2018 und vom 19. März 20191 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 8 1. Arbeitszeit (Art. 25 GAV) Gestützt auf Artikel 25.2 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2020 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2096 Stunden.

2. Lohnanpassung (Art. 41 GAV) Sämtliche ... unterstellten Unternehmen verwenden 1% der gesamten AHV-Lohnsumme der ... unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2019 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen. Mindestlohnstufenanpassungen gelten als Lohnerhöhungen.

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2014 721 2351, 2015 1773, 2017 3207, 2018 3495 1069, 2019 2877

2020-0775

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BBl 2020

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2023.

24. März 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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