Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Verlängerung der Messperioden in der Strahlendosisermittlung (Dosimetrie) nach Artikel 61 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 und Artikel 15 der Verordnung des EDI über die Personen- und Umgebungsdosimetrie vom 26. April 2017 vom 25. März 2020

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und der Suva, gestützt auf Artikel 61 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20171 (StSV) und Artikel 15 der Verordnung des EDI über die Personen- und Umgebungsdosimetrie vom 26. April 20172 (Dosimetrieverordnung), in Erwägung, dass nach Artikel 64 Absatz 1 StSV die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber die Strahlenexposition aller in ihrem Betrieb tätigen beruflich strahlenexponierten Personen von einer anerkannten Personendosimetriestelle ermitteln lassen müssen, in Erwägung, dass nach Artikel 61 Absatz 2 StSV die externe Strahlenexposition monatlich zu ermitteln ist, in Erwägung, dass nach Artikel 15 Dosimetrieverordnung eine Verlängerung der Messperiode nach Artikel 61 Absatz 2 StSV über einen Monat hinaus mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde möglich ist: ­

aufgrund der aktuellen hohen Belastung der Spitäler, Arztpraxen und weiterer Betriebe durch das Coronavirus (COVID-19) wird mit dieser Verfügung der administrative und organisatorische Aufwand der Dosimetrie der beruflich strahlenexponierten Personen vereinfacht, indem eine verlängerte Messperiode erlaubt wird, verfügt:

1. Verlängerung der Messperioden Die monatliche Messperiode zur Ermittlung der externen Strahlenexposition bei beruflich strahlenexponierten Personen nach Artikel 61 Absatz 2 StSV mit einem kleinen Risiko für eine erhöhte Strahlendosis wird gestützt auf Artikel 15 Dosimetrieverordnung ab sofort verlängert. Es wird eine Messperiode von bis zu 1 2

SR 814.501; AS 2017 4261 SR 814.501.43; AS 2017 4553

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BBl 2020

3 Monaten zugelassen. Die Messperiode wird längstens bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

Von dieser Verlängerung ausgenommen sind die monatlichen Messperioden gegenüber folgenden beruflich strahlenexponierten Personen: ­

Schwangere Frauen;

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Personen mit zwei Dosimetern (z.B. Interventionelle Radiologie);

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Personen mit Extremitätendosimetern (z.B. Nuklearmedizin);

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Personen, die in Kernanlagen tätig sind;

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Personen in Betrieben, die Strahlungsquellen (radioaktive Quellen oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung) für die zerstörungsfreie Materialprüfung ausserhalb von Bestrahlungsräumen einsetzen;

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Personen in Transportbetrieben von radioaktiven Stoffen Klasse 7 ADR/ SDR;

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Andere von der/dem Strahlenschutz-Sachverständigen bezeichnete Personen, die einer erhöhten Strahlendosis ausgesetzt sein können;

Im Übrigen bleiben die strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

2. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19683 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

31. März 2020

Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz Der Abteilungsleiter: Sébastien Baechler

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SR 172.021; AS 1969 737

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