Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020 2, beschliesst:

Art. 1 Der Notenaustausch vom 13. Dezember 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.

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Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

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SR 101 BBl 2020 7105 AS ...; FF 2020 7191 SR 0.362.31

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

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Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20055 wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 1bis Der Bund arbeitet mit der für die Überwachung der Schengen- Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet namentlich die Erarbeitung von Planungsinstrumenten gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18966 zuhanden der Agentur.

1bis

Art. 71 Abs. 2 Das EJPD kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, insbesondere der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b, mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur zusammenarbeiten.

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Art. 71a Abs. 1 Das SEM und die Kantone wirken gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 7 bei internationalen Rückführungseinsätzen mit; sie stellen das notwendige Personal zur Verfügung. Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen für diese Einsätze.

Der Bundesrat regelt die Höhe und die Modalitäten der Abgeltungen.

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Art. 109f Abs. 2 Bst. d 2

Das Informationssystem dient: d.

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der Übermittlung von Statistiken und von Personendaten nach Artikel 105 Absatz 2 an die für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständige Agentur der Europäischen Union gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18968.

SR 142.20, in der Fassung AS 2019 1413 Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1bis Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1bis

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Art. 111a Sachüberschrift und Abs. 2 Datenbekanntgabe Das SEM übermittelt der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur Personendaten nach Artikel 105 Absatz 2, sofern diese die Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/18969 benötigt. Diese Bekanntgabe wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

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Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1bis

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