20.080 Bericht zur Abschreibung der Motion 17.3571 Müri «Beschaffung von Druck-Erzeugnissen nur in der Schweiz» vom 28. Oktober 2020

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2018

M

17.3571

Beschaffung von Druck-Erzeugnissen nur in der Schweiz (N 06.03.2018, Müri; S 10.12.2018)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. Oktober 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2020-2789

8717

BBl 2020

Bericht 1

Ausgangslage

Die am 16. Juni 2017 eingereichte Motion 17.3571 Müri «Beschaffung von DruckErzeugnissen nur in der Schweiz» fordert den Bundesrat auf, «dafür zu sorgen, dass bei der öffentlichen Vergabe von Druckaufträgen durch das Bundesamt für Bauten und Logistik und die Bundesbetriebe nur Schweizer Unternehmen (Wertschöpfung in der Schweiz) berücksichtigt werden».

Der Bundesrat beantragte am 23. August 2017 die Ablehnung der Motion und begründete dies unter anderem damit, dass der in internationalen Beschaffungsabkommen verankerte und ins Schweizer Recht übernommene Grundsatz der Gleichbehandlung von in- und ausländischen Anbietern zu berücksichtigen ist.

Der Nationalrat nahm die Motion am 6. März 2018 mit 96 Stimmen zu 85 Stimmen bei 10 Enthaltungen an. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) schloss sich dem Bundesrat an und lehnte die Motion am 1. November 2018 mit 9 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen mit der folgenden Begründung ab: «Gemäss internationaler Verträge müssen in- und ausländische Anbieterinnen gleichbehandelt werden. Da sich ausserdem das Ausmass der Vergaben an ausländische Anbieterinnen in Grenzen hält, sah die Kommission diesbezüglich keinen Handlungsbedarf.» Entgegen dem Antrag der vorberatenden WAK-S nahm der Ständerat die Motion am 10. Dezember 2018 mit 23 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen an.

Parallel zur Behandlung der Motion 17.3571 berieten die beiden Kammern die Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) sowie das dem Gesetz zugrundeliegende revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012). Am 21. Juni 2019 haben National- und Ständerat das neue BöB einstimmig verabschiedet1 (bei zwei Enthaltungen im Nationalrat). Gleichentags haben beide Kammern auch den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des GPA 2012 einstimmig angenommen (bei einer Enthaltung im Nationalrat)2.

In der Folge hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. Februar 2020 die dem revidierten Gesetz angepasste, ebenfalls totalrevidierte Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) verabschiedet. Die beiden totalrevidierten Erlasse (BöB/VöB) treten am 1. Januar 2021 in Kraft3.

1 2 3

BBl 2019 4505 BBl 2019 4591 AS 2020 641 und 691

8718

BBl 2020

2

Begründung des Antrags auf Abschreibung der Motion

Wenn der Bundesrat heute die Abschreibung der überwiesenen Motion 17.3571 beantragt, so tut er dies gestützt auf die folgenden Überlegungen:

4

­

Mit der Annahme der Motion 17.3571 durch den National- und den Ständerat am 6. März bzw. 10. Dezember 2018 und der späteren Verabschiedung des totalrevidierten BöB durch die eidgenössischen Räte am 21. Juni 2019 liegen miteinander nicht vereinbare Entscheide des Parlaments vor: Die im 2018 überwiesene Motion 17.3571 verlangt, dass Druckaufträge ­ entgegen den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ­ nur an Schweizer Unternehmen vergeben werden. Demgegenüber fand im Jahr 2019 im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens zur Totalrevision des BöB explizit der Wille des Parlaments Eingang in das Gesetz, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten (vgl. Art. 29 Abs. 1 BöB). Gleichzeitig mit dem totalrevidierten BöB verabschiedete das Parlament zudem einstimmig den Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderung des WTOÜbereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012). Das GPA 2012 ist die internationale Grundlage des schweizerischen Beschaffungsrechts und soll den diskriminierungsfreien Zugang zu den Märkten der GPA-Mitgliedstaaten gewährleisten. Das Anliegen der Motion steht den Vorgaben der kurz darauf abgeschlossenen Gesetzesrevision und Genehmigung des GPA 2012 daher entgegen. Der Bundesrat erachtet die jüngeren Entscheide der eidgenössischen Räte vom 21. Juni 2021 als massgebend und geht davon aus, dass mit der Verabschiedung der revidierten Beschaffungserlasse des Bundes der Auftrag gestützt auf die Motion 17.3571 hinfällig geworden ist.

­

Die Motion Müri könnte überdies international nur umgesetzt werden, indem den Vertragspartnern die Streichung von Druck- und Verlagsdienstleistungen von der Liste der Dienstleistungen notifiziert würde, die für die Eidgenossenschaft im Rahmen des GPA 2012, des bilateralen Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen Schweiz-EU4 und der bestehenden Freihandelsabkommen gilt. Eine solche Streichung würde den Anwendungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz einschränken. Daher wäre zu erwarten, dass die Partner der Schweiz Einwände erheben und von Seiten der Schweiz gleichwertige Ausgleichsmassnahmen verlangen oder dass sie gleichwertige Massnahmen gegenüber der Schweiz in Erwägung ziehen würden, die ihnen gemäss GPA offenstehen würden. Überdies gilt die internationale Verpflichtung des Einbezugs von Druckdienstleistungen auch für die Kantone und Gemeinden. Ein solches Vorgehen des Bundes könnte deshalb eine ähnliche Forderung seitens der Kantone und Gemeinden provozieren, was die Beeinträchtigung der Beziehungen auf internationaler Ebene weiter verstärken könnte.

SR 0.172.052.68

8719

BBl 2020

­

3

Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass der Einfluss der Bundesverwaltung auf die grafische Industrie gering ist. Bezogen auf den Jahresumsatz der grafischen Branche machen die Bundesbeschaffungen in diesem Bereich lediglich etwas mehr als 1 Prozent aus. Davon vergibt die Bundesverwaltung verhältnismässig wenige Druckaufträge an ausländische Anbieter. Im Jahr 2019 wurden beispielsweise nur circa 3 Prozent des Volumens aller Druckaufträge der Bundesverwaltung an ausländische Unternehmungen vergeben.

Fazit

Der Bundesrat beantragt, dass die Motion 17.3571 aus den genannten Gründen nicht erfüllt und abgeschrieben wird.

8720