Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau Änderung vom 11. Mai 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 20. Juni 2013, vom 23. Juni 2014, vom 12. Februar 2015, vom 11. April 2016 und vom 27. Januar 20171 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 13 Abs. 1 und 2

Lohn (Basislöhne, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen, Sonderfälle)

Basislöhne: Für die nachstehend aufgeführten Lohnklassen gelten folgende Basislöhne, auf die der Arbeitnehmer im Sinne eines Mindestlohnes Anspruch hat. Vorbehalten sind Spezialfälle nach Absatz 6 dieses Artikels. Die Basislöhne je Lohnklasse betragen fur die ganze Schweiz in Schweizerfranken pro Monat: 1

Monatslöhne pro Lohnklasse Q

A

B1

B2

C

5296.­

5082.­

4770.­

4414.­

4193.­

Der Stundenlohn (nur in berechtigten Fällen) errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 182,5 = Stundenlohn.

Lohnanpassungen: Die effektiv ausbezahlten Löhne werden im Durchschnitt um 23 Franken pro Monat (13 Rappen pro Stunde) erhöht. Die individuelle Zuteilung erfolgt durch den Arbeitgeber.

2

1

BBl 2013 6167, 2014 5677, 2015 1963, 2016 3609, 2017 1465

2017-1224

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau. BRB

BBl 2017

II Arbeitgeber, die seit dem 1. April 2017 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2019.

11. Mai 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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