Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Amtshilfe 1. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 ersucht die Direction Générale des Finances Publiques (DGFP), Frankreich, die ESTV um Amtshilfe gestützt auf Artikel 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91).

Es wird um Informationen zu mutmasslich französischen Steuerpflichtigen ersucht, die anhand von Kontoreferenzen identifizierbar sind, denen von der UBS AG ein «Domizil»-Code für Frankreich zugewiesen wurde. Die dem Ersuchen vom 11. Mai 2016 beigelegte Liste dieser Kontoreferenzen resultiert aus der Zusammenstellung von zwei Listen, die von der UBS AG in den Jahren 2006 und 2008 erstellt worden sind. Es besteht der Verdacht, dass die mit den angegebenen Kontoreferenzen in Verbindung stehenden Personen ihren steuerlichen Pflichten gemäss der französischen Gesetzgebung nicht nachgekommen sind.

Die vom Ersuchen betroffenen Personen sind die Personen, welche für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis am 31. Dezember 2015 mit den in diesen Listen aufgeführten Kontoreferenzen in Verbindung standen als: (i) Kontoinhaberin(nen); (ii) wirtschaftlich berechtigten Person(en) gemäss Formular A; (iii) jede andere Person, die in die Rechte und Pflichten der beiden letztgenannten Personen tritt.

Diejenigen Personen, deren Kundenbeziehung mit der UBS AG vor dem 1. Januar 2010 beendet wurde, sind von diesem Ersuchen nicht betroffen.

Die DGFP ersucht für jede Kontoreferenz um folgende Informationen: ­ Name(n)/Vorname(n), Geburtsdatum und letzte bekannte Adresse gemäss den Bankunterlagen der unter (i) bis (iii) obengenannten Personen; ­ die Kontostände per 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015.

2. Mit Datum vom 26. Juli 2016 (BBl 2016 6264) wurden die vom Amtshilfeersuchen betroffenen Personen ohne Namensnennung durch Publikation im Bundesblatt (a) über den Eingang und den Inhalt des Ersuchens, (b) über ihre Pflicht, der ESTV ihre Schweizer Adresse anzugeben, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz
zu bezeichnen, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, (c) über das vereinfachte Verfahren nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale 2020-1344

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BBl 2020

Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1), und (d) darüber informiert, dass eine Schlussverfügung für jede betroffene bzw. beschwerdeberechtigte Person erlassen wird, sofern diese nicht dem vereinfachten Verfahren zugestimmt hat.

3.

Mit heutigem Datum hat die ESTV eine Schlussverfügung betreffend all jener Personen erlassen, die trotz erfolgter Notifikation weder dem vereinfachten Verfahren nach Artikel 16 StAhiG zugestimmt noch der ESTV eine Schweizer Adresse oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz bezeichnet haben. Die ESTV eröffnet diese Schlussverfügung durch die vorliegende Mitteilung.

3.

Gegen die entsprechende Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bzw. vorliegender Mitteilung im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff.

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Die Beschwerde ist an folgende Adresse zu richten: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Listenersuchen, Postfach, 9023 St. Gallen. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Abs. 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

4.

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingeholt werden.

12. Mai 2020

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Eidgenössische Steuerverwaltung