20.043 Botschaft über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum vom 19. Juni 2020

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Juni 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2020-1433

5995

Übersicht Mit dieser Botschaft wird ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 800 Millionen Franken für die Garantie eines Darlehens der Schweizerischen Nationalbank an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum beantragt.

Ausgangslage Der Internationale Währungsfonds (IWF) stellt seinen einkommensschwächsten Mitgliedsländern zinsverbilligte Kredite aus dem Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust, PRGT) zur Verfügung. Diese Kredite dienen dazu, betroffene Länder bei der Behebung schwerwiegender Wirtschafts- und Finanzprobleme und bei der längerfristigen Stärkung des makroökonomischen Rahmens zu unterstützen. Im Zuge der Bewältigung der Covid-19-Krise wird dieser Treuhandfonds kurz- und mittelfristig zunehmend beansprucht. Vor diesem Hintergrund hat der IWF die Schweiz ­ wie andere Geberländer ­ im April 2020 darum ersucht, einen Beitrag zur Aufstockung des Treuhandfonds zu leisten.

Durch kurzfristige Notfallkredite aus dem PRGT konnte der IWF den ärmeren Ländern sehr rasch Mittel für Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Krise bereitstellen. Wegen der grossen Anzahl von Ländern mit höherem Bedarf ist im Jahr 2020 das Volumen gesprochener PRGT-Kredite wesentlich stärker angestiegen als erwartet.

Der Ausstieg der Länder aus den einschränkenden Covid-19-Massnahmen und die Anstrengungen zur Wiederherstellung nachhaltigen Wachstums dürften zudem in den nächsten Jahren die Nachfrage nach längerfristigen PRGT-Krediten deutlich erhöhen. Diese mit mehrjährigen IWF-Programmen verbunden Kredite sind auf die Förderung stabiler und nachhaltiger Wachstumsgrundlagen und auf längerfristige strukturelle Reformen ausgerichtet. Der IWF-Exekutivrat hat diese mittel- bis langfristige Perspektive des PRGT mit Anpassungen am Instrumentarium im Mai 2019 betont.

Inhalt der Vorlage Es ist vorgesehen, dass die Schweizerische Nationalbank (SNB) dem IWF zugunsten des PRGT ein Darlehen in der Höhe von 500 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR, rund 665 Mio. Franken) zur Verfügung stellt. Das Darlehen wird vom IWF marktkonform verzinst und muss gemäss Währungshilfegesetz vom 19. März 2004 (WHG)1 mit einer Bundesgarantie abgesichert werden. Art und Umfang dieser Schweizer Beteiligung entsprechen den Darlehen der SNB an den PRGT von 2011 und 2017. Der vorgesehene Beitrag entspricht auch dem Anteil der Schweiz bei früheren Finanzierungsrunden zugunsten ärmerer Länder.

1

SR 941.13

5996

Mit der vorliegenden Botschaft wird die Bewilligung eines Verpflichtungskredits in der Höhe von 800 Millionen Franken zur Leistung dieser Garantie beantragt. Der Betrag beinhaltet eine Reserve von rund 135 Millionen Franken zur Abdeckung von Schwankungen des SZR-Wechselkurses über die Laufzeit des Darlehens.

Die finanziellen Risiken dieses Engagements schätzt der Bundesrat als gering ein, da der Bund der SNB lediglich die fristgemässe Rückzahlung des Darlehens einschliesslich der Verzinsung garantiert. Für den Bund entstehen keine unmittelbaren finanziellen Verbindlichkeiten, sofern und solange der IWF den Darlehensvertrag mit der SNB erfüllt. Bislang kam es zwischen dem IWF als Vertragspartner und den Gläubigerländern nie zu Ausfällen. Zudem verfügt der Treuhandfonds über ein Reservekonto, das Ausstände der ärmeren Länder vorerst abdeckt.

Die Schweiz soll mit dem Darlehen ihre langjährige Unterstützung des PRGT ­ und damit das wirksame Engagement des IWF in einkommensschwachen Ländern ­ fortführen. Die Programme des IWF helfen den Ländern, strukturelle Anpassungen voranzubringen und die Weichen für ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum zu stellen. Als offene Volkswirtschaft mit bedeutendem Finanzplatz und eigener Währung hat die Schweiz ein grosses Interesse an einem möglichst stabilen, gut funktionierenden und entwickelten internationalen Währungs- und Finanzsystem, das auch die ärmeren Länder einbezieht. Das Darlehen an den PRGT soll auch dazu beitragen, die Stellung der Schweiz im internationalen Finanzsystem zu wahren. Sie kann dadurch in den massgeblichen internationalen Gremien weiterhin ihre Position zu Fragen der Wirtschafts- und Finanzpolitik glaubhaft und wirksam einbringen.

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Kreditvergabe des IWF an ärmere Länder

Die Kreditvergabe an ärmere Länder auf der Grundlage von Spezialfinanzierungen ist fester Bestandteil der Tätigkeiten des IWF. Das heute gültige Regelwerk und insbesondere der Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust, PRGT) wurden 2009 im Zuge einer Revision der IWFInstrumente für einkommensschwache Länder geschaffen. Das PRGT-Regelwerk umfasst transparente und regelbasierte Kriterien für den Zugang zu den vom IWF treuhänderisch verwalteten Ressourcen. Über den PRGT unterstützt der IWF auch die internationalen Bemühungen zur Entwicklungsfinanzierung im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen.

Der PRGT ermöglicht dem IWF die Vergabe von verbilligten Krediten an ärmere Mitgliedstaaten. Die Kreditprogramme dienen der Behebung von Ungleichgewichten der Zahlungsbilanz sowie der Stärkung des makroökonomischen Rahmens dieser Länder. Sie tragen damit zur Verbesserung ihrer langfristigen Wachstums- und Entwicklungsaussichten bei. Seit der globalen Finanzkrise werden die PRGTKredite zum Nullzins vergeben. Diese Politik hat der IWF-Exekutivrat letztmals 2019 für weitere zwei Jahre bestätigt.

Der Treuhandfonds stellt sicher, dass die Kreditvergabekapazität des IWF an die ärmeren Länder auf einer nachhaltigen, längerfristigen Basis gesichert werden kann.

Die zu diesem Zweck mit Mitgliedländern abgeschlossenen Darlehen sind befristet und werden zu Marktkonditionen verzinst. Die Differenz zum Nullzins für die kreditnehmenden Länder wird über A-fond-perdu-Beiträge an das Zinsverbilligungskonto des PRGT bereitgestellt. In der Vergangenheit hat die Schweiz jeweils auch Beiträge an das Zinsverbilligungskonto geleistet (siehe Abschnitt 1.3). Aufgrund des tiefen Zinsniveaus ist ein Bedarf für zusätzliche Beiträge von Geberländern an das Zinsverbilligungskonto derzeit jedoch noch unklar. Solche Beiträge sind daher nicht Gegenstand dieser Vorlage.

Die Zusammenarbeit mit dem IWF hat für zahlreiche Länder mit tiefen Einkommen einen hohen Stellenwert. Der Mehrwert der Kreditvergabe des IWF an ärmere Länder besteht nicht alleine und primär in der finanziellen Hilfe zu günstigen Bedingungen. Vielmehr liegt er in der Beratung des IWF bei der Programmgestaltung und der Sequenzierung ihrer Anpassungsbestrebungen. Damit hilft er den Ländern, möglichst effektive Reformen
durchzuführen, welche die Anfälligkeit der Wirtschaften auf Schocks vermindern und wirtschaftlichen Fortschritt unterstützen. Die Unterstützung des IWF bei der Formulierung von Reformen wirkt in vielen Fällen als Katalysator oder sogar als Voraussetzung für das Engagement anderer Geldgeber wie auch von Investoren. Demzufolge erachtet der Bundesrat den Treuhandfonds als wichtiges Element des internationalen entwicklungspolitischen Rahmens.

Der Kreis der Länder mit Berechtigung für Kredite aus dem PRGT wird alle zwei Jahre überprüft und festgelegt. Der Zugang eines Landes zu den PRGT-Fazilitäten 5998

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wird demnach anhand des Einkommenskriteriums (Schwellenwert der Internationalen Entwicklungsagentur der Weltbank, IDA) und des Marktzugangskriteriums (Anschluss an die internationalen Finanzmärkte) beurteilt. So kann sichergestellt werden, dass die verbilligten Mittel des IWF tatsächlich den bedürftigsten Ländern zur Verfügung stehen. Eine Liste der PRGT-zugangsberechtigten Länder findet sich in Anhang 1.

Der IWF kann die Mittel des Treuhandfonds für drei Typen von Krediten einsetzen: ­

Mit der kurzfristigen Kredit- bzw. Notfallfazilität (Rapid Credit Facility, RCF) kann rasche Unterstützung mit sehr begrenzter Konditionalität und limitiertem Bezug geleistet werden. Die RCF richtet sich an Länder mit sehr kurzfristigem Finanzierungsbedarf oder mit unzureichenden Kapazitäten für die Umsetzung eines umfassenderen Programms.

­

Mit der Beistandskreditfazilität (Standby Credit Facility, SCF) werden kurzfristige Zahlungsbilanzschwierigkeiten in makroökonomisch stabilisierten Ländern angegangen. Die SCF kann auch vorsorglich vereinbart werden, wobei Auszahlungen nur bei tatsächlichem Bedarf erfolgen.

­

Die erweiterte Kreditfazilität (Extended Credit Facility, ECF) unterstützt makroökonomisch wenig stabile Länder bei ihren mittel- bis längerfristigen strukturellen Reformen zur Schaffung von dauerhaften Grundlagen für nachhaltiges Wachstum.

Die Substanz der Kreditvereinbarungen des IWF mit den ärmeren Ländern ist abhängig von den jeweiligen makroökonomischen Ungleichgewichten und dem strukturellen Reformbedarf. Ihr Ziel ist es, einen Anpassungsbedarf finanziell abzufedern, den makroökonomischen Rahmen der Länder zu stärken ­ was insbesondere auch die Wahrung der Schuldentragfähigkeit und der Finanzstabilität einschliesst ­ und ihre langfristigen Wachstums- und Entwicklungsaussichten zu verbessern.

In der Covid-19-Krise hat der IWF bislang vorwiegend seine kurzfristige Notfallfazilität genutzt, um den ärmeren Mitgliedländern rasche finanzielle Unterstützung zu leisten. Damit konnte er länderbezogen auf Einnahmenausfälle und zusätzlichen Ausgabenbedarf, insbesondere im Gesundheitswesen, Arbeitsmarkt und Sozialbereich, reagieren. Gesamthaft beliefen sich die vom IWF über den Treuhandfonds verpflichteten und die unter der RCF als Einmalzahlung vergebenen Mittel Anfang Juni 2020 auf 8,8 Milliarden SZR (12,1 Mrd. USD).

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Mit Kreditprogrammen verpflichtete Mittel und Notfallkredite aus dem PRGT an die IWF-Mitgliedländer (Stand 5. Juni 2020)2 Fazilität

RCF (Auszahlungen Notfallkredite)

in Mio. SZR

in Mio. USD

4 765

6 583

SCF Programme

129

178

ECF Programme

3 888

5 373

Total PRGT Vergleich: Verpflichtungen und Notfallkredite Allgemeines Konto (General Resources Account) Frei verfügbare Ressourcen des PRGT vor der Covid-19-Krise per Ende Februar 2020

1.2

8 782

12 134

141 796

195 911

8 400

11 606

Künftige Kreditnachfrage und Mittelbedarf

Der IWF geht sowohl kurzfristig, als auch über die mittlere Frist von einer erheblich höheren Beanspruchung des Treuhandfonds aus.

2

­

Einerseits ist die höhere Nutzung des PRGT zurückzuführen auf die sofortige Bereitstellung von Notfallkrediten zur Bewältigung der Covid-19-Krise.

Der IWF hat seine Instrumente für Notfallhilfe rasch und umfassend in den Dienst der Abfederung der unmittelbaren Wirkungen des unerwarteten globalen Pandemieschocks gestellt. Wegen der grossen Anzahl von Ländern mit Bedarf ist jedoch im Jahr 2020 das Volumen gesprochener PRGTKredite deutlich stärker angestiegen als erwartet. Die höhere Kreditsumme ist zudem zurückzuführen auf die vom IWF-Exekutivrat im März 2020 beschlossene vorübergehende Verdoppelung der Obergrenze für RCF-Kredite auf 100 Prozent der Länderquote. Diese Ausnahmeregelung ist auf sechs Monate befristet, ist aber bei Andauern der Covid-19-Pandemie verlängerbar.

­

Andererseits dürfte der Ausstieg der Länder aus den einschränkenden Covid19-Massnahmen und die Anstrengungen zur Wiederherstellung nachhaltigen Wachstums die Nachfrage nach längerfristigen PRGT-Krediten in den nächsten Jahren deutlich erhöhen. Diese mehrjährigen IWF-Programme sind auf die Förderung stabiler und nachhaltiger Wachstumsgrundlagen und auf längerfristige strukturelle Reformen ausgerichtet. In seiner Überprüfung des Instrumentariums für ärmere Länder im Mai 2019 hatte der IWF in vielen Ländern eine erhöhte Anfälligkeit auf makroökonomische Instabilität, einschliesslich durch hohe Verschuldung, festgestellt. In mehreren Ländern ist das Potenzial für Zahlungsbilanzengpässe (z. B. bei Einbruch der ExportFür detaillierte Angaben nach Ländern siehe die wöchentlich nachgeführte Übersicht des IWF unter www.imf.org/external/createX/CreateX.aspx?series=fa&year=2020.

6000

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preise) erheblich angestiegen. Ferner bestehen vielfach finanzielle Risiken durch hohe Verschuldung und institutionelle Schwächen. Der IWF trug dieser Beurteilung unter anderem mit einer Erhöhung der Obergrenze der PRGT-Kreditfazilitäten Rechnung. Zugleich verlängerte er die Höchstdauer von Krediten unter der SCF von zwei auf drei Jahre und unter der ECF von vier auf fünf Jahre.

Ein möglicher Anstieg der Nachfrage nach PRGT-Krediten zeichnete sich bereits 2019 ab. Der durch die Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020 ausgelöste Schock stellt inzwischen für die Mittelausstattung des Treuhandfonds eine ausserordentliche zusätzliche und unmittelbare Belastung dar. Der IWF-Stab geht davon aus, dass das Kreditvolumen aus der Kombination von Notfallfinanzierung und neuen Programmverpflichtungen in einem plausiblen Szenario bis Ende 2020 zwischen 12,0 und 18,6 Milliarden SZR liegen könnte (siehe Tabelle). Bis 2024 könnten gemäss den entsprechenden Projektionen des IWF die Kreditverpflichtungen im Rahmen des PRGT insgesamt bis zu 21 Milliarden SZR betragen.

Mit dem Anstieg der Kreditverpflichtungen würde sich der Deckungsgrad des Reservekontos des PRGT (Kontostand in Prozent der ausstehenden Kredite) auf etwa 20 Prozent verringern, womit er erheblich unter dem langjährigen Durchschnitt liegen würde. Der Deckungsgrad betrug im Mai 2020 rund 40 Prozent. Das Reservekonto dient der längerfristigen finanziellen Absicherung des PRGT und kann Zahlungsausstände der Kreditnehmer abdecken. Es wies Ende 2019 einen Bestand von 3,9 Milliarden SZR auf. Das Reservekonto, auf dem Investitionserträge anfallen, deckt auch die administrativen Kosten des PRGT.

Damit die PRGT-Gelder prioritär zugunsten der ärmsten Länder eingesetzt werden, besteht für Länder ab einem gewissen Einkommensniveau die Möglichkeit einer Mischfinanzierung, wobei zu einem Drittel PRGT-Ressourcen und zu zwei Dritteln reguläre Ressourcen des IWF eingesetzt werden können. Damit sollen Länder insbesondere auch bei der Graduierung aus dem Kreis der PRGTBerechtigten unterstützt werden, indem sie als «frontier market economies» den Zugang zu den internationalen Finanzmärkten nutzen. Dies sollte dämpfend auf den künftigen PGRT-Mittelbedarf wirken.

Ausgehend von den IWF-Szenarien für neue Notfallkredite und Folgeprogramme reichen die vorhandenen Darlehensmittel
nicht aus, um die Nachfrage nach PRGT-Krediten zu decken. Die frei verfügbaren Darlehensressourcen des PRGT beliefen sich vor der Covid-19-Krise per Ende Februar 2020 auf 8,4 Milliarden SZR, was lediglich der Hälfte der geschätzten Nachfrage im Jahr 2020 entspricht. Der IWF erachtet es daher als dringlich, den PRGT um zusätzliche 12,5 Milliarden SZR aufzustocken. Dies soll die voraussichtlichen Anfragen während des gesamten aktuellen Verpflichtungszeitraums bis 2024 decken.

An der Frühjahrestagung der Bretton-Woods-Institutionen vom 16. April 2020 richtete die IWF-Direktorin Kristalina Georgieva einen dringlichen Appell an die internationale Staatengemeinschaft, den PRGT um 12,5 Milliarden SZR zu erhöhen.

In einem Schreiben vom 15. April 2020 hat der IWF die Schweiz ­ wie auch die anderen wichtigen Gläubiger ­ um ein neues Darlehen an den PRGT in der Höhe von 500­700 Millionen SZR ersucht. Eine Reihe von Ländern, und insbesondere 6001

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jene, die bisher zum PRGT beitragen (vgl. Anhänge 2 und 3), haben in der Folge weitere Darlehen an den PRGT in der Höhe von 10,35 Milliarden SZR in Aussicht gestellt. Die Schweiz hatte an der Frühjahrestagung des IWF ebenfalls signalisiert, die Gewährung eines neuen PRGT-Darlehens gemäss nationalen Prozeduren zu prüfen.

Ressourcenbedarf des PRGT unter plausiblen Annahmen (Stand 20. Mai 2020) Projektion Ressourcenbedarf PRGT durch den IWF-Stab (1)

Kurzfristig: Neue Verpflichtungen 2020 Notfallfinanzierung (RCF/Programmerhöhungen) Neue reguläre Programme (ECF/SCF) Mittelfristig: Total Verpflichtungen 2020­24 Durchschnitt ausstehender Kredite 2020­24 Deckungsgrad des Reservekontos

Bandbreite in Mrd. SZR

12,0 8,1 3,9

18,6 9,2 9,4

15,4 17,9 22,3 %

21,1 21,7 18,6 %

(1) Annahmen dieses Covid-19-Szenarios: Temporäre Erhöhung der Obergrenzen für RCFKredite auf 100 % der Länderquote sowie der allgemeinen jährlichen Obergrenze für den Zugang zu PRGT-Krediten auf 150 % der Länderquote.

1.3

Bisheriges Engagement der Schweiz

Schon vor ihrem Beitritt zum IWF trug die Schweiz zu den Fazilitäten des Währungsfonds für ärmere Länder bei. Erste Beiträge wurden 1988 an Vorgängerfazilitäten des heutigen PRGT-Treuhandfonds geleistet. Die Beiträge der Mitgliedstaaten an den Treuhandfonds lassen sich in zwei Kategorien einteilen: ­

Darlehen dienen der Aufstockung des Darlehenskontos des PRGT. Über dieses wird der Kapitalanteil der IWF-Kredite an ärmere Länder finanziert. Solche Darlehen werden marktgerecht verzinst.

­

A-fonds-perdu-Beiträge dienen der Aufstockung des Zinskontos des PRGT.

Das Zinskonto ermöglicht die Vergabe verbilligter Kredite, indem es die Differenz zum Marktzins abdeckt.

Die Schweiz leistete in der Vergangenheit sowohl Darlehen als auch A-fonds-perduBeiträge an den PRGT-Treuhandfonds. Diese wurden auf Grundlage des WHG gesprochen. Gemäss Artikel 3 WHG kann sich der Bund insbesondere zugunsten einkommensschwacher Staaten an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des IWF beteiligen. Er kann hierfür gemäss Art. 6 Abs. 2 WHG der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung zu übernehmen. Beiträge an die Zinsverbilligung leistet der Bund.

Ein erstes Darlehen an die IWF-Fazilitäten zugunsten der ärmeren Länder in der Höhe von 200 Millionen SZR wurde im Jahr 1988 durch den Bund gewährt. Zwei weitere Darlehen gewährte die SNB 1995 über 152 Millionen SZR (mit Bundesga6002

BBl 2020

rantie von 335 Mio. Franken) und 2001 über 250 Millionen SZR (mit Bundesgarantie von 550 Mio. Franken). Die letzten beiden Darlehensvereinbarungen der SNB mit dem IWF von 2011 und 2017 wurden jeweils über 500 Millionen SZR abgeschlossen. Sie sind ebenfalls mit einer Bundesgarantie abgesichert, wofür das Parlament einen Verpflichtungskredit über 950 Millionen Franken3 bzw. 800 Millionen Franken4 gewährte. Die mit den Vereinbarungen von 2011 und 2017 dem IWF zur Verfügung gestellten Kreditmittel können noch bis Ende 2020 verpflichtet werden.

Aufgrund der Covid-19-Krise dürften sie bis dann ausgeschöpft sein. Im Rahmen der letzten Finanzierungsrunde 2015­17 hatten neben der Schweiz 14 weitere Länder analoge Darlehensverträge mit dem IWF abgeschlossen (vgl. Anhang 3). Das Gesamtvolumen dieser Verträge belief sich auf 11,4 Milliarden SDR, womit der Anteil der Schweiz bei rund 4 Prozent lag.

Zur Aufstockung des Zinsverbilligungskontos und seiner Vorgängerfazilitäten leistete die Schweiz über den Zeitraum 1995­2014 A-fonds-perdu-Beiträge in der Höhe von insgesamt 100,5 Millionen Franken. Der dafür bewilligte Verpflichtungskredit (sog. ESAF-Finanzierungsbeschluss)5 wurde damit bis auf 1,5 Millionen Franken ausgeschöpft. Im Zeitraum 2014­2018 leistete die Schweiz in fünf jährlichen Tranchen einen Beitrag von insgesamt 50 Millionen Franken an das PRGTZinskonto. Aufgrund des tiefen Zinsniveaus bestand trotz Nullzins bislang kein weiterer Aufstockungsbedarf für das PRGT-Zinskonto.

1.4

Begründung

Als offene Volkswirtschaft mit bedeutendem Finanzplatz und eigener Währung hat die Schweiz ein grosses Interesse an einem möglichst stabilen, gut funktionierenden und entwickelten internationalen Währungs- und Finanzsystem, das auch die ärmeren Länder einbezieht. Deren Bedeutung dürfte nur schon aus demografischen Gründen, aber auch infolge ihres Wachstumspotenzials, weiter zunehmen. Wenn diese Länder ihre Widerstandsfähigkeit im Wirtschafts-, Finanz- und Haushaltsbereich verbessern, so stärkt dies auch das internationale System.

Mit einem Beitrag an das Darlehenskonto des PRGT bestätigt die Schweiz zudem ihre Stellung als wichtige Akteurin im internationalen Finanzsystem. Er ermöglicht es der Schweiz, sich weiterhin als verlässliche Partnerin im Rahmen der internationalen Gremien zu positionieren. Dadurch kann sie dort ihre Positionen zu Fragen der Wirtschafts- und Finanzpolitik weiterhin glaubhaft und wirksam einbringen. Aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen und politischen Bedeutung von Entwicklungs- und Schwellenländern ist es insbesondere wünschbar, die anerkannte Vertretung der Schweiz in den Exekutivräten und Ministergremien von IWF und Weltbank und damit auch die Teilnahme am sogenannten «Finance Track» der G-20 zu wahren. Im IWF-Exekutivrat nimmt die Schweiz auch direkt zur Ausgestaltung des PRGT-Instrumentariums und zur PRGT-Kreditvergabe Stellung.

3 4 5

BBl 2011 2929 BBl 2018 1847 BBl 1996 I 1004

6003

BBl 2020

Drei Länder der von der Schweiz angeführten Stimmrechtsgruppe in IWF und Weltbank, Kirgistan, Tadschikistan und Usbekistan, können die verbilligten Fazilitäten des PRGT nutzen. Über den PRGT trägt die Schweiz somit auch zur wirtschaftlichen Stabilisierung in der zentralasiatischen Region und in den Ländern ihrer Stimmrechtsgruppe bei.

Der Bundesrat erachtet den PRGT als ein wirksames Instrument, um ärmeren Ländern bei der frühzeitigen Behebung schwerwiegender Wirtschafts- und Finanzprobleme zu helfen und die Weichen für ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum zu stellen. PRGT-Programme fördern eine stabile Wirtschaftsentwicklung und wirken sich längerfristig positiv auf Sozialausgaben, Sozialindikatoren und Armutsreduktion aus. Im Umgang mit der Covid-19-Krise hat sich der PRGT zudem als Instrument für die rasche und direkte Gewährung von Nothilfe an sehr viele Mitgliedländer bewährt.

Die mit der PRGT-Kreditvergabe einhergehenden IWF-Programme sind deutlich mehr als bloss finanzielle Hilfe. Sie tragen generell zur Stärkung des makroökonomischen Rahmens in den Ländern und zu deren besseren Integration in die Weltwirtschaft bei. Auch bieten sie die Möglichkeit, strukturelle Anpassungen voranzutreiben und die Weichen für ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum zu stellen.

Der makroökonomische Rahmen ist eine wichtige Voraussetzung für das kohärente Engagement einerseits der wichtigen multilateralen Entwicklungspartner wie der Weltbank und der regionalen Entwicklungsbanken. Andererseits stützen sich die bilateralen Partner, so auch die Schweizer Entwicklungszusammenarbeit, auf die durch PRGT Programme gesteckten Rahmenbedingungen ab.

Als Berater seiner Mitglieder leistet der IWF einen massgeblichen Beitrag zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Institutionen vor Ort. Besondere Aufmerksamkeit widmet der IWF der Schuldentragfähigkeit und der Schuldentransparenz. Das Vertrauen der offiziellen und privaten Geldgeber wird im Zuge von Krisen oftmals erst wiederhergestellt, nachdem ein Land mit dem IWF die notwendigen Reformschritte vereinbart und eine Finanzierungszusage erhalten hat. Der IWF kombiniert oftmals die Kreditvergabe mit technischer Unterstützung. So wird die Expertise der Mitgliedstaaten gestärkt und die Effektivität der Kreditvergabe erhöht. Die Schweiz unterstützt im Rahmen ihres
Entwicklungsengagements entsprechend auch verschiedene IWF-Sonderfonds für die technische Zusammenarbeit insbesondere zur Stärkung von Schuldenmanagement, Steuersystemen und Finanzsektoren in den ärmeren Ländern.

1.5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

1.5.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Da die Anfrage des IWF zur Aufstockung des Treuhandfonds erst im April 2020 im Zuge der Covid-19-Krise eingetroffen ist, ist die Vorlage weder in der Botschaft

6004

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vom 29. Januar 20206 zur Legislaturplanung 2019­2023 noch im Bundesbeschluss vom 27. Januar 20207 über die Legislaturplanung 2019­2023 angekündigt.

1.5.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Mit dieser Vorlage leistet die Schweiz einen Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten (Ziel 4: «Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten und zum EU-Binnenmarkt»). Zudem dient dieser Beitrag der Festigung der Position der Schweiz in internationalen Organisationen (Ziel 11: «Die Schweiz engagiert sich für Reformen zur Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit, intensiviert gezielt ihr Engagement in der internationalen Zusammenarbeit und setzt sich für optimale Rahmenbedingungen als Gaststaat internationaler Organisationen ein»).

2

Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

Gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 WHG hat der Bundesrat am 29. April 2020 beschlossen, der SNB den Antrag zu stellen, dem IWF als Treuhänder des PRGT ein Darlehen von 500 Millionen SZR zu gewähren. Die SNB hat dem Antrag am 19. Mai 2020 entsprochen.

Da das PRGT-Darlehen der SNB an den IWF keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Bund hat, und aufgrund der wiederkehrenden Natur der Beteiligung im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz im IWF wurde auf eine Vernehmlassung verzichtet.

3

Garantieverpflichtung gegenüber der SNB

3.1

Antrag des Bundesrates

Es ist vorgesehen, dass die SNB dem IWF zugunsten des PRGT ein Darlehen in der Höhe von 500 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR, rund 665 Mio. Franken) zur Verfügung stellt. Der IWF würde das Darlehen der SNB zu Marktbedingungen verzinsen. Gemäss Artikel 6 Absatz 4 WHG müssen die fristgerechte Rückzahlung und Verzinsung vom Bund garantiert werden. Diese Garantieleistung wird mit vorliegender Botschaft beantragt.

6 7

BBl 2020 1105 BBl 2020 5183

6005

BBl 2020

3.2

Details zur Vorlage

Ein Vertragsentwurf zwischen dem IWF und der SNB findet sich in Anhang 4. Der Entwurf sieht vor, dass das Darlehen dem IWF für Ziehungen bis zum 31. Dezember 2029 zur Verfügung stehen würde. Der Entwurf sieht vor, dass die Ziehungsdauer im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien SNB und IWF um maximal fünf Jahre verlängert werden kann.

Der Bundesrat beantragt für dieses Darlehen eine Garantieleistung des Bundes in der Höhe von 800 Millionen Franken. Dieser Betrag berechnet sich auf Basis eines Wechselkurses SZR/CHF von 1.33 (Stand 30. April 2020) zuzüglich einer Reserve von 135 Millionen Franken zur Abdeckung von Wechselkursschwankungen. Für die Höhe der Wechselkursreserve wird angenommen, dass die zukünftigen Wechselkursschwankungen den Kurs von 1.6 Franken pro SZR (rund 20 % über dem heutigen Kurs) nicht überschreiten werden.

Für jede Beteiligung nach Artikel 3 WHG muss gemäss Artikel 8 Absatz 2 ein besonderer Verpflichtungskredit eingeholt werden. Nach der Einholung des Verpflichtungskredits kann der Bund der SNB die Garantie des Darlehens gemäss Artikel 6 Absatz 4 WHG bestätigen.

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

4.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Das Darlehen der SNB wird marktgerecht verzinst. Der Bund garantiert lediglich die fristgerechte Rückzahlung des Darlehens einschliesslich der Verzinsung. Somit entstehen für den Bund keine direkten finanziellen Verbindlichkeiten, sofern und solange der IWF den Darlehensvertrag mit der SNB erfüllt. Bislang ist der IWF seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Treuhandfonds stets nachgekommen. Allfällige Ausstände werden durch ein Reservekonto des Treuhandfonds abgedeckt. Der Deckungsgrad des Reservekontos wird sich im Zuge der kurzfristigen Vergabe umfangreicher Mittel zwar von 40 Prozent (Mai 2020) auf bis zu 20 Prozent reduzieren. Jedoch verringert diese Reserve, zusammen mit dem bisher ausgezeichneten Zahlungsverhalten der Schuldnerländer, das Risiko eines Ausfalls der Zahlungen des IWF an die SNB noch einmal deutlich.

4.1.2

Personelle Auswirkungen

Die Gewährung der Garantie hat keine personellen Auswirkungen.

6006

BBl 2020

4.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Gewährung der Garantie hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Wie unter Ziffer 1.4 erläutert, ist für die dynamische und im Handel und Finanzgeschäft international stark verflochtene Volkswirtschaft der Schweiz ein stabiles, gut funktionierendes und entwickeltes globales Währungs- und Finanzsystem essenziell.

Die Kreditvergabeaktivität des IWF mittels des PRGT unterstützt die Integration der ärmeren Länder in das weltwirtschaftliche System und sie trägt zur Verbesserung ihrer makroökonomischen Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit bei. Damit wird das globale Umfeld auch für die Schweizer Wirtschaft weniger volatil und berechenbarer. Zudem trägt die Leistung derartiger Beträge zur Stellung der Schweiz im internationalen Finanzsystem bei und erlaubt ihr, ihre Position zu Fragen der Wirtschafts- und Finanzpolitik in den internationalen Gremien glaubhaft und wirksam einzubringen.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die schweizerischen Beiträge an den PRGT gelten als Beteiligungen an Spezialfonds nach Artikel 3 des WHG und stützen sich auf diese Bestimmung8. Das WHG stützt sich seinerseits auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung (BV)9. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den vorliegenden Beschluss ergibt sich aus Artikel 167 BV.

5.2

Erlassform

Der vorgelegte Beschlussentwurf ist ein Finanzbeschluss im Sinne von Artikel 167 BV. Er ist nicht rechtsetzender Natur und ergeht daher gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG)10 in der Form eines einfachen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses.

5.3

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit dem beantragten Bundesbeschluss soll ein Verpflichtungskredit von 800 Millionen Franken für die Übernahme einer Garantieverpflichtung gegenüber der SNB 8 9 10

BBl 2003 4775, S. 4784 und 4791 SR 101 SR 171.10

6007

BBl 2020

bewilligt werden. Dieser Bundesbeschluss unterliegt nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV der Ausgabenbremse und der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.

5.4

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Für den im Rahmen der vorliegenden Botschaft eingereichten Finanzierungsbeschluss gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SuG)11. Gemäss Artikel 5 SuG muss der Bundesrat die vom Bund gewährten Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch prüfen. In seinem Subventionsbericht von 200812 hat der Bundesrat den Grundsatz aufgestellt, dass er Subventionen, deren Finanzierungsbeschlüsse dem Parlament im Rahmen von Sonderbotschaften vorgelegt werden, wie dies bei der vorliegenden Botschaft der Fall ist, systematisch überprüft.

5.4.1

Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Garantie des Darlehens der SNB an den IWF ermöglicht es der Schweiz, sich wirksam für ein stabiles Währungs- und Finanzsystem einzusetzen. Die Schweiz kann einen Beitrag an die Aufstockung der Kreditvergabekapazität des IWF an ärmere Länder leisten, ohne dass dadurch unmittelbare finanzielle Verbindlichkeiten für den Bund entstehen. Die Höhe des Schweizer Darlehensbetrags wurde auf Basis des voraussichtlichen Mittelbedarfs des IWF für ärmere Länder berechnet.

Die Garantie ermöglicht es der Schweiz, sich weiterhin als verlässliche Partnerin im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen zu positionieren. Die Garantie trägt dazu bei, dass die Schweiz ihre Stellung im internationalen Finanzsystem wahrt, und erlaubt ihr, ihre Position zu Fragen der Finanzstabilität in den internationalen Gremien glaubhaft und wirksam einzubringen.

5.4.2

Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention

Die Kreditvergabeaktivitäten des IWF zugunsten ärmerer Länder werden durch den Exekutivrat überwacht. Die Schweiz hat als Mitglied des Exekutivrats die Gelegenheit, regelmässig zu den IWF-Programmen Stellung zu nehmen. Der IWF setzt sich gleichzeitig dafür ein, dass die finanziellen Hilfen möglichst gezielt und effektiv eingesetzt werden. Er spielt bei der Beratung und Festlegung von wichtigen Reformschritten eine wichtige Rolle. Wie in Abschnitt 1.2 erwähnt werden allfällige Ausstände durch ein Reservekonto des Treuhandfonds abgedeckt. Die Garantie des Bundes käme erst zum Einsatz, falls der IWF trotz Überwachungs- und Schutzmechanismen mit grösseren Ausfällen konfrontiert wäre. Bislang kam es nie zu Ausfällen.

11 12

SR 616.1 BBl 2008 6229

6008

BBl 2020

5.4.3

Verfahren der Beitragsgewährung

Sobald der Verpflichtungskredit von den Räten gutgeheissen wird, kann der Bund der SNB die Garantie des Darlehens gemäss Artikel 6 Absatz 4 WHG schriftlich bestätigen.

5.4.4

Art und zeitlicher Rahmen der Finanzhilfen

Gegenstand und Befristung der Verpflichtungen und Ziehungen sind im Vertrag zwischen der SNB und dem IWF festgelegt (siehe Anhang 4). Verpflichtungs- und Ziehungsdauer können um maximal fünf Jahre verlängert werden.

6009

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Anhang 1

Liste der Länder mit Berechtigung für Kredite aus dem PRGT nach Region (Stand: 1. Mai 2020) Afrika

Senegal

Lateinamerika

Äthiopien

Sierra Leone

Dominica

Benin

Simbabwe

Grenada

Burkina Faso

Südsudan

Haiti

Burundi

Tansania

Honduras

Elfenbeinküste

Togo

Nicaragua

Eritrea

Tschad

St. Lucia

Gambia

Uganda

St. Vincent & Grenadinen

Ghana

Zentralafrik. Republik

Guinea

Mittlerer Osten

Guinea-Bissau

Asien-Pazifik

Afghanistan

Kamerun

Bangladesch

Dschibouti

Kapverden

Bhutan

Jemen

Kenia

Kambodscha

Kirgistan

Komoros

Kiribati

Mauretanien

Kongo (Republik)

Laos

Somalia

Dem. Republik Kongo

Malediven

Sudan

Lesotho

Marshallinseln

Tadschikistan

Liberia

Mikronesien

Usbekistan

Madagaskar

Myanmar

Malawi

Nepal

Europa

Mali

Papua Neuguinea

Moldawien

Mozambique

Samoa

Niger

Solomoninseln

Ruanda

Timor-Leste

Sambia

Tonga

São Tomé & Príncipe

Tuvalu Vanuatu

6010

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Anhang 2

Neue Darlehen an den PRGT des IWF (Stand: 18. Mai 2020) Land

in Mio. SZR

Abgeschlossene Vereinbarungen Frankreich

2 000

Grossbritannien

2 000

Japan

3 600

Formelle Zusagen Australien China

500 1 000

Kanada

500

Spanien

750

Total

10 350

Folgende Länder haben ebenfalls signalisiert, dass sie die Gewährung eines PRGT-Darlehens prüfen: Belgien, Brasilien, Dänemark, Deutschland, Italien, Niederlande, Norwegen, Saudiarabien, Schweden, Schweiz und die USA.

6011

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Anhang 3

Verfügbare Darlehen an den PRGT des IWF (Stand 31. März 2020) Land

Inkrafttreten

Betrag in Mio. SZR

bezogene Kredite in Mio. SZR

12. Nov. 2012 30. Aug. 2017

350 350

348.0

Brasilien Banco Central do Brazil

1. Juni 2017

500

China People's Bank of China People's Bank of China

3. Sept. 2010 21. Apr. 2017

800 800

561.6

Dänemark National Bank of Denmark National Bank of Denmark

28. Jan. 2010 17. Nov. 2016

200 300

104.6

Belgien National Bank of Belgium National Bank of Belgium

Frankreich Banque de France

1. Febr. 2018

2 000

Grossbritannien Government of the United Kingdom Government of the United Kingdom

30. Nov. 2015 23. Jan. 2017

1 312,5 2 000

Italien Banca d'Italia Banca d'Italia

18. Apr. 2011 17. Juli 2017

800 400

598.0

Japan Government of Japan Government of Japan

3. Sept. 2010 20. Apr. 2017

1 800 1 800

980.5

Kanada Government of Canada Government of Canada

5. März 2010 10. Jan. 2017

500 500

356.9

Korea Bank of Korea Bank of Korea

7. Jan. 2011 20. Dez. 2016

500 500

260.5

Niederlande De Nederlandsche Bank De Nederlandsche Bank

27. Juli 2010 20. Dez. 2016

500 500

284.5

Norwegen Government of Norway Government of Norway

25. Juni 2010 17. Nov. 2016

300 300

122.9

6012

BBl 2020

Land

Inkrafttreten

Betrag in Mio. SZR

bezogene Kredite in Mio. SZR

13. Mai 2011

500

269.1

Schweden Swedish Riksbank

17. Nov. 2016

500

Schweiz Swiss National Bank Swiss National Bank

21. Apr. 2011 30. Aug. 2017

500 500

286.6

Spanien Banco de España Banco de España

17. Dez. 2009 22. Febr. 2017

405 450

172.7

Saudiarabien Saudi Arabian Monetary Agency

6013

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Anhang 4 Vertragsentwurf [Übersetzung des englischen Originaltexts]

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und dem Internationalen Währungsfonds als Treuhänder des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum Die Schweizerische Nationalbank («Bank»), handelnd im Namen des Schweizerischen Bundesrats, und der Internationale Währungsfonds («Fonds») als Treuhänder («Treuhänder») des Fonds für Armutsbekämpfung und Wachstum («Treuhandfonds») haben Folgendes vereinbart: (i)

einen neuen Darlehensvertrag zwischen der Bank und dem Fonds als Treuhänder zur neuen Mittelausstattung des Treuhandfonds («Darlehensvertrag 2020»),

(ii) eine Änderung des Darlehensvertrags vom 30. August 2017 («Darlehensvertrag 2017»), (iii) eine Änderung des Darlehensvertrags vom 21. April 2011 («Darlehensvertrag 2011»), und (iv) eine Änderung des Darlehensvertrags vom 22. Juni 1995 («Darlehensvertrag 1995»), nach den nachstehenden Abschnitten I, II, III und IV.

I.

Darlehensvertrag 2020

Die Bank erklärt sich einverstanden, dem Fonds als Treuhänder des Treuhandfonds zur Mittelausstattung des Treuhandfonds Darlehen zu gewähren. Diese Mittel werden nach der vom Exekutivrat mit Beschluss Nr. 8759-(87/176) ESAF angenommenen Urkunde zur Errichtung des Treuhandfonds in geänderter Fassung («PRGTUrkunde») sowie nach den unten aufgeführten Bedingungen bereitgestellt. Darlehen nach diesem Darlehensvertrag 2020 werden an das Allgemeine Darlehenskonto des Treuhandfonds geleistet. Dieser Darlehensvertrag 2020 beruht auf Abschnitt III Ziffer 2 der PRGT-Urkunde, die den Geschäftsführenden Direktor ermächtigt, Kreditvereinbarungen mit Gläubigern der Darlehenskonten des Treuhandfonds abzuschliessen.

1. Das Darlehen beträgt maximal 500 Millionen SZR.

2. (a) Der Treuhänder kann im Rahmen dieses Darlehensvertrags 2020 ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung oder dem 1. Januar 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, und während der Geltungsdauer des Vertrags bis zum 31. Dezember 2029 («Ziehungsdauer») jederzeit Ziehungen vornehmen. Die Ziehungsdauer kann nach Absprache zwischen der Bank und dem Treuhänder erstreckt werden, sofern die Ziehungsdauer nicht über den 31. Dezember 2034 hinaus verlängert wird. Sofern zwischen der Bank und dem Treuhänder nichts anderes vereinbart ist, benachrichtigt der Treu6014

BBl 2020

händer die Bank mindestens fünf Arbeitstage (Zürich) im Voraus über eine beabsichtigte Ziehung und erteilt die Zahlungsanweisungen mindestens zwei Arbeitstage (Fonds) vor dem Valutadatum der Transaktion über SWIFT.

(b) Werden Tilgungszahlungen oder Zinszahlungen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit vollumfänglich an die Bank gezahlt, so nimmt der Treuhänder im Rahmen des Darlehensvertrags 2020 keine weiteren Ziehungen vor, bis diesbezügliche Beratungen mit der Bank geführt werden. Der Treuhänder darf die Ziehungen im Rahmen des Darlehensvertrags 2020 wieder aufnehmen, sobald der Zahlungsrückstand gegenüber der Bank beglichen wurde.

3. (a) Der Betrag jeder Ziehung lautet in SZR. Sofern zwischen dem Treuhänder und der Bank nichts anderes vereinbart ist, zahlt die Bank den Betrag zum vom Treuhänder festgelegten Valutadatum mittels Überweisung des entsprechenden Euro-Betrags auf das vom Treuhänder angegebene Konto.

(b) Auf Verlangen stellt der Treuhänder der Bank ein nicht handelbares Zertifikat aus, worin deren Forderung gegenüber dem Treuhandfonds bestätigt wird, die sich aus einer unter dem Darlehensvertrag 2020 ausstehenden Ziehung ergibt.

4. (a) Jede Ziehung wird gemäss dem Rückzahlungsplan für Darlehensverwendungen im Rahmen der Treuhandfonds-Fazilität, für welche sie ausbezahlt wurde, zurückbezahlt wie in der PRGT-Urkunde ausgeführt. Zum Zeitpunkt jeder Ziehung legt der Treuhänder im Ziehungsgesuch den jeweiligen Rückzahlungsplan für den gezogenen Betrag fest. Rückzahlungen durch den Treuhandfonds erfolgen zu den entsprechenden Fälligkeitsdaten.

(b) Nach Absprache zwischen der Bank und dem Treuhänder kann jede Ziehung durch den Treuhänder zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Fälligkeit ganz oder teilweise zurückbezahlt werden. Sofern zwischen der Bank und dem Treuhänder nichts anderes vereinbart ist, wird vom Treuhänder mindestens fünf Arbeitstage (Zürich) im Voraus ein Gesuch um vorzeitige Rückzahlung eingereicht.

(c) Wird eine Ziehung an einem Datum fällig, das kein Arbeitstag des Fonds, des Target-Systems und der inländischen Märkte der anderen im SZR-Korb enthaltenen (Nicht-Euro-)Währungen ist, so gilt der nächstfolgende Arbeitstag des Fonds, des Target-Systems und des Inlandmarkts der anderen im SZR-Korb enthaltenen (Nicht-Euro-)Währungen als Rückzahlungstermin.

5. (a)
Jede Ziehung wird mit dem SZR-Zinssatz verzinst, der vom Fonds nach Artikel XX Abschnitt 3 des IWF-Übereinkommens festgelegt wird.

(b) Die fälligen Zinsen für jede Ziehung werden täglich aktuell errechnet und werden für alle ausstehenden Ziehungen gemäss Darlehensvertrag 2020 unmittelbar nach dem 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober jedes Jahres gezahlt.

6. (a) Rückzahlungen zur Tilgung durch den Treuhänder erfolgen in Euro oder in anderen vom Treuhänder und der Bank vereinbarten Mitteln.

6015

BBl 2020

(b) Zinszahlungen durch den Treuhänder erfolgen in SZR oder in anderen vom Treuhänder und der Bank vereinbarten Mitteln.

(c) Rückzahlungen oder Zinszahlungen durch den Treuhänder in Euro oder anderen Währungen erfolgen auf ein vom Treuhänder und der Bank vereinbartes Konto der Bank. Rückzahlungen oder Zinszahlungen durch den Treuhänder in SZR erfolgen durch Gutschrift auf das SZR-Bestandskonto der Schweiz in der SZR-Abteilung.

7. (a) Die Bank ist berechtigt, jederzeit alle Forderungen ganz oder teilweise an ein beliebiges Mitglied des Fonds, an die Zentralbank oder einen anderen durch ein Mitglied bezeichneten «Fiscal Agent» im Sinne von Artikel V Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens oder an eine sonstige amtliche Stelle zu übertragen, die gemäss Artikel XVII Abschnitt 3 des IWF-Übereinkommens als Inhaber von SZR zugelassen ist («Forderungsempfänger»).

(b) Der Forderungsempfänger erwirbt alle unter dem Darlehensvertrag 2020 festgelegten Rechte der Bank in Bezug auf die Rückzahlung und die Zinsen auf der übertragenen Forderung.

8. Auf Verlangen der Bank können an sie gerichtete Zahlungsaufforderungen jederzeit vor dem 30. Juni 2029 gemäss den Bestimmungen von Abschnitt III Artikel 4 Buchstaben c und d der PRGT-Urkunde vorübergehend ausgesetzt werden.

9. Sofern zwischen dem Treuhänder und der Bank nichts anderes vereinbart ist, werden allen Übertragungen, Transaktionen, Tilgungs- und Zinszahlungen jene Wechselkurse zugrunde gelegt, die für die betreffenden Währungen vom Fonds nach Artikel XIX Abschnitt 7 Buchstabe a des IWF-Übereinkommens und seinen entsprechenden Regeln und Vorschriften für den zweiten, dem Valutadatum für die Übertragung, Transaktion oder Zahlung vorangegangenen (Fonds) Arbeitstag ermittelt wurden.

10. Ändert der Fonds die Währungszusammensetzung oder die Währungsanteile des SZR-Korbs, so werden alle Übertragungen, Transaktionen, Tilgungs- und Zinszahlungen, die zwei oder mehr Arbeitstage (Fonds) nach dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen, aufgrund des neuen Korbs errechnet.

11. Alle sich aus dem Darlehensvertrag 2020 ergebenden Streitigkeiten werden in gegenseitiger Absprache zwischen der Bank und dem Treuhänder geregelt.

II.

Änderung des Darlehensvertrags 2017

Die Bank und der Treuhänder vereinbaren, den Darlehensvertrag 2017 wie folgt zu ändern: 1.

6016

Ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung oder ab dem 1. Januar 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, unterliegen Ziehungen nach dem Darlehensvertrag 2017 dem Zinssatz und den Zahlungsmodalitäten nach den Absätzen 5, 6 und 10 des Darlehensvertrags 2020 gemäss vorstehendem Ab-

BBl 2020

schnitt I, welche die Bestimmungen der Absätze 5, 6 und 10 des Darlehensvertrags 2017 aufheben und ersetzen.

III.

Änderung des Darlehensvertrags 2011

Die Bank und der Treuhänder vereinbaren, den Darlehensvertrag 2011 wie folgt zu ändern: 1.

IV.

Ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung oder ab dem 1. Januar 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, unterliegen Ziehungen nach dem Darlehensvertrag 2011 dem Zinssatz und den Zahlungsmodalitäten nach den Absätzen 5, 6 und 10 des Darlehensvertrags 2020 gemäss vorstehendem Abschnitt I, welche die Bestimmungen der Absätze 5, 6 und 10 des Darlehensvertrags 2011 aufheben und ersetzen.

Änderung des Darlehensvertrags 1995

Die Bank und der Treuhänder vereinbaren, den Darlehensvertrag 1995 wie folgt zu ändern: 1.

V.

Ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung oder ab dem 1. Januar 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, unterliegen Ziehungen nach dem Darlehensvertrag 1995 dem Zinssatz und den Zahlungsmodalitäten nach den Absätzen 5, 6 und 10 des Darlehensvertrags 2020 gemäss vorstehendem Abschnitt I, welche die Bestimmungen der Absätze 4, 5 und 9 des Darlehensvertrags 1995 aufheben und ersetzen.

Inkrafttreten 1.

Diese Vereinbarung wird in einer oder mehreren Ausfertigungen ausgeführt; alle Exemplare gelten als Original und bilden zusammen ein und dieselbe Vereinbarung.

2.

Der Darlehensvertrags 2020, die Änderung des Darlehensvertrags 2017, die Änderung des Darlehensvertrags 2011 und die Änderung des Darlehensvertrags 1995 treten am letzten unten angegebenen Datum in Kraft.

6017

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Zu Urkund dessen haben die Schweizerische Nationalbank und der Internationale Währungsfonds als Treuhänder des Fonds für Armutsbekämpfung und Wachstum diese Vereinbarung ausgeführt.

Für die Schweizerische Nationalbank: Thomas Jordan

Datum

Präsident des Direktoriums Fritz Zurbrügg

Datum

Vizepräsident des Direktoriums Für den Internationalen Währungsfonds als Treuhänder: Kristalina Georgieva Geschäftsführende Direktorin

6018

Datum