Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2021

Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren) Änderung vom 25. September 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2019 1, beschliesst: I Die Strafprozessordnung2 wird wie folgt geändert: Art. 364a

Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts

Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass: 1

2

a.

gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und

b.

die Person: 1. sich deren Vollzug entzieht, oder 2. erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222­228.

Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein.

3

1 2

BBl 2019 6697 SR 312.0

2019-1661

7889

Strafprozessordnung (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren)

Art. 364b

BBl 2020

Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens

Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364a Absatz 1 festnehmen lassen.

1

Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226.

2

Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227.

3

4

Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230­233 sinngemäss.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 25. September 2020

Ständerat, 25. September 2020

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 20203 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2021

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BBl 2020 7889

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