Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20191, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung, Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt:

Gegenstand

Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufgehoben Dieses Gesetz regelt weiter den Status, die Finanzierung, die Aufgaben und die Organisation der Nationalen Menschenrechtsinstitution (NMRI) der Schweiz.

3

1 2

BBl 2020 513 SR 193.9

2019-3292

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Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. BG

BBl 2020

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt: Aussenpolitische zivile Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte Art. 2 Einleitungssatz Mit den aussenpolitischen Massnahmen nach Artikel 3 will der Bund: Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Aussenpolitische Massnahmen Der Bund kann im Bereich der Aussenpolitik Finanzhilfen leisten und andere Massnahmen ergreifen, wie: 1

Art. 4

Finanzierung

Die Mittel für die Massnahmen nach Artikel 3 werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

Art. 5 zweiter Satz ... Er veranlasst regelmässige Evaluationen der Massnahmen nach Artikel 3 und erstattet der Bundesversammlung darüber für jede Kreditperiode Bericht.

Art. 6 Abs. 1 1

Der Bundesrat entscheidet über die Massnahmen nach Artikel 3.

Art. 7 Abs. 1 Der Bund koordiniert die Massnahmen nach Artikel 3 mit den Anstrengungen seiner Partner und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Massnahmen anderer schweizerischer oder ausländischer Leistungserbringer.

1

Art. 9

Datenbearbeitung

Für die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit den Massnahmen nach Artikel 3 gilt Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 3 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sinngemäss.

Art. 10

Berichterstattung

Der Bundesrat erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte jährlich Bericht über die getroffenen und die geplanten Massnahmen nach Artikel 3.

3

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SR 235.2

Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. BG

BBl 2020

Gliederungstitel vor Art. 10a

3. Abschnitt: Art. 10a

Nationale Menschenrechtsinstitution Form und Finanzierung

Die NMRI bildet die nationale Menschenrechtsinstitution der Schweiz im Sinne der Anlage zur Resolution 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 Nationale Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte («Pariser Prinzipien»). Sie ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

1

Der Bund gewährt der NMRI im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen. Es wird angestrebt, dass die Kantone für die Infrastrukturkosten aufkommen und die NMRI ihren Standort an einer oder mehreren Universitäten hat.

2

Die NMRI veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Sie stellt diesen dem Bundesrat und den eidgenössischen Räten zu.

3

Art. 10b

Aufgaben

Die NMRI nimmt zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte in der Schweiz folgende Aufgaben wahr: 1

a.

Information und Dokumentation;

b.

Forschung;

c.

Beratung;

d.

Förderung von Dialog und Zusammenarbeit;

e.

Menschenrechtsbildung und Sensibilisierung;

f.

internationaler Austausch.

Die NMRI kann gegen Entgelt Dienstleistungen für Behörden und Private erbringen.

2

Die NMRI ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig. Sie nimmt keine Verwaltungsaufgaben wahr. Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bestimmt sie selbstständig über die Verwendung ihrer Ressourcen.

3

Art. 10c

Organisation

Die Organe der NMRI sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

1

Die Mitgliederversammlung berät über die Ausrichtung der Aktivitäten der NMRI.

Sie berücksichtigt dabei die Pariser Prinzipien.

2

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, deren Tätigkeit einen Bezug zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte aufweist. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstands.

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Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. BG

BBl 2020

Bund und Kantone können in der Mitgliederversammlung als Beisitzende ohne Stimmrecht vertreten sein.

Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand. Bei der Auswahl ist auf eine pluralistische Vertretung der am Schutz und an der Förderung der Menschenrechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte sowie auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten. Bund und Kantone können im Vorstand als Beisitzende ohne Stimmrecht vertreten sein.

4

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die NMRI sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches4, insbesondere die Artikel 6079.

5

Gliederungstitel vor Art. 11

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 210