Strategische Ziele des Bundesrates für das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) für die Jahre 2021 bis 2024 vom 28. Oktober 2020

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Einleitung

Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz. Es ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. In seiner Organisation und Betriebsführung ist es selbstständig und führt eine eigene Rechnung.

Zweck und Grundauftrag des METAS sind im Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG) und im Messgesetz vom 17. Juni 2011 (MessG) umschrieben. Gestützt auf Artikel 23 EIMG legt der Bundesrat jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele des METAS fest.

2 2.1

Strategische Schwerpunkte Programmatische Schwerpunkte

Der Bundesrat erwartet, dass das METAS: (1)

im gesetzlich geregelten Bereich das richtige und gesetzeskonforme Messen sicherstellt und dafür sorgt, dass der Schweizer Wirtschaft und Wissenschaft die notwendige metrologische Infrastruktur, die benötigten Messgrundlagen und metrologischen Dienstleistungen ­ auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung ­ zur Verfügung stehen;

(2)

seine Kundschaft nachhaltig zufriedenstellt, der hohen Loyalität seiner Mitarbeitenden Sorge trägt sowie seinem hohen Ansehen in Fachkreisen mit entsprechenden Leistungen in Forschung und Entwicklung Beachtung schenkt.

2.2

Aufgaben- und unternehmensbezogene Ziele

Der Bundesrat erwartet, dass das METAS: (3)

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die Voraussetzungen dafür schafft, dass: ­ in der Schweiz mit der Genauigkeit gemessen werden kann, die für die Belange von Wirtschaft, Forschung und Verwaltung erforderlich ist;

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die zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie zur Sicherstellung von Bundesaufgaben notwendigen Messungen jederzeit richtig und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt werden, und zwar im Handel und Geschäftsverkehr, im Gesundheitswesen, im Umweltschutz, bei der öffentlichen Sicherheit und der amtlichen Feststellung von Sachverhalten; die Infrastruktur für das Messen, Prüfen und Zertifizieren so zur Verfügung steht, wie dies aus wissenschaftlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist;

(4)

bei der Erfüllung seiner Aufgaben das internationale Umfeld berücksichtigt, indem es sich mit anderen nationalen Metrologieinstituten vernetzt und mit diesen in internationalen metrologischen Organisationen und Verbänden, insbesondere in der Vereinigung der nationalen Metrologieinstitute Europas EURAMET und in der europäischen Vereinigung für gesetzliche Metrologie WELMEC, zusammenarbeitet;

(5)

die Bezeichnung designierter Institute (nach Art. 4 Abs. 2 EIMG und Art. 4 EIMV) und die Ermächtigung von Eichstellen (nach Art. 18 Abs. 3 MessG und Art. 19 ff. ZMessV) nach klaren Kriterien vornimmt und diese regelmässig hinsichtlich Qualität und Kosteneffizienz überprüft;

(6)

dort, wo es Tätigkeiten ausübt, eines der weltweit führenden nationalen Metrologieinstitute bleibt;

(7)

die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen verfolgt und rechtzeitig antizipiert, unter anderem mit horizon scanning, sowie seine Kompetenzen auf dem aktuellen Stand hält;

(8)

seine Anlagen und technischen Einrichtungen durch angemessene Neu-, Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen auf dem erforderlichen Stand hält;

(9)

die strategischen Grundsätze für die Labore des Bundes gemäss dem Bericht «Strategische Grundsätze und Masterplan für die Labore des Bundes» vom 17. August 2011 einhält und eine umfassende Umsetzung der Strategie auf Stufe Bund unterstützt;

(10)

Beiträge an die Weiterentwicklung des Internationalen Einheitensystems (SI) leistet, insbesondere bei der Realisierung der neuen Definitionen der Masseinheiten der 2019 in Kraft getretenen Revision des SI;

(11)

dafür sorgt, dass seine Dienstleistungen über die erforderliche Anerkennung gemäss den einschlägigen internationalen Abkommen verfügen;

(12)

als Fachstelle des Bundes für das Messwesen der Bundesverwaltung seine Fachkompetenz und seine Leistungen zur Verfügung stellt;

(13)

beim Gesetzesvollzug und dessen Organisation neben den technischen Gesichtspunkten auch risikorelevante Aspekte, insbesondere die Kostenfolge von Fehlmessungen, berücksichtigt;

(14)

eine Konformitätsbewertungsstelle für Messmittel betreibt für die Gebiete, in denen für die Schweizer Wirtschaft ein ausgewiesener Bedarf besteht;

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(15)

den Innovationsprozess und die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Wirtschaft mit dem vorhandenen Expertenwissen und der metrologischen Infrastruktur sowie mit anwendungsorientierten Forschungsprojekten in Zusammenarbeit mit Industriepartnern, insbesondere im Rahmen von InnosuisseProjekten, gezielt unterstützt.

3

Finanzielle Ziele

Der Bundesrat erwartet, dass das METAS: (16)

nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und seine Ressourcen wirtschaftlich und wirksam einsetzt;

(17)

seine Tätigkeiten zu einem Anteil von mindestens 45 Prozent des Jahresbudgets aus Gebühren, Abgeltungen nach Artikel 3 Absatz 5 EIMG und Drittmitteln finanziert;

(18)

über die Geltungsdauer der strategischen Ziele mindestens ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt;

(19)

ihm Antrag stellt über die Verwendung eines allfälligen Gewinns, insbesondere darüber, ob er den Reserven für künftige Investitionen (Art. 20 EIMG) zugewiesen wird ­ bis zur Höhe eines Jahresbudgets, unabhängig von IPSAS 39 ­ oder dem Eigner abgeliefert wird;

(20)

seine Investitionen grundsätzlich aus selbst erwirtschafteten Mitteln (Cash Flow), aus seinen Reserven oder im Rahmen von Kooperationen finanziert und für Grossinvestitionen frühzeitig die interessierten Kreise von innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung einbezieht;

(21)

über ein Risikomanagementsystem verfügt, das sich an der Norm ISO 31000 orientiert, und das EJPD über die bedeutenden Unternehmensrisiken informiert.

4

Personal- und vorsorgepolitische Ziele

Der Bundesrat erwartet, dass das METAS: (22)

eine vorausschauende, sozial verantwortliche, transparente und verlässliche Personalpolitik betreibt und konkurrenzfähige Arbeitsbedingungen in einem Arbeitsumfeld anbietet, das die persönliche Entwicklung und Leistungsfähigkeit sowie Innovationsfreudigkeit fördert;

(23)

bei Vorgesetzten und Mitarbeitenden eine Arbeitshaltung fördert, die auf Integrität sowie auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Corporate Governance des Bundes beruht;

(24)

eine Führungspraxis pflegt, die auf Wertschätzung sowie transparenter Kommunikation basiert, die Mitarbeitenden fördert und fordert und Vertrauen schafft;

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(25)

einen Anteil an Lernenden, Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, Hochschulpraktikantinnen und Hochschulpraktikanten sowie Doktorandinnen und Doktoranden von mindestens 7 Prozent des Personalbestands hat;

(26)

darauf hinwirkt, den Frauenanteil beim wissenschaftlich-technischen Personal und in Kaderpositionen nach Möglichkeit zu erhöhen;

(27)

das Leistungsniveau der Vorsorgepläne an jenen der Bundesverwaltung orientiert und die Lasten angemessen auf Versicherte und Arbeitgeber verteilt;

(28)

den Bundesrat bei einer sanierungsbedürftigen Unterdeckung über die vorgesehenen Massnahmen informiert.

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Kooperationen

Der Bundesrat erwartet, dass das METAS: (29)

seinen Auftrag und seinen gesetzlichen (Art. 18 Abs. 3 MessG und Art. 4 EIMG), finanziellen und personellen Rahmen berücksichtigt, wenn es zur Erreichung der strategischen Ziele Kooperationen, insbesondere Allianzen eingeht, oder an Netzwerken teilnimmt;

(30)

seinen Auftrag und gesetzlichen Rahmen berücksichtigt, wenn es neue zusätzliche Aufgaben von der Bundesverwaltung übernimmt (Art. 3 Abs. 5 EIMG);

(31)

dem EJPD meldet, welche ihm übertragenen Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 5 EIMG es Dritten weitergeben will, und diese Meldung auch der Einheit erstattet, die ihm die Aufgaben übertragen hat.

6

Berichterstattung

Der Bundesrat erwartet, dass das METAS: (32)

ihm in Ergänzung zu Geschäftsbericht und Jahresrechnung rechtzeitig schriftlich über die Erreichung der strategischen Ziele im Vorjahr berichtet und die dafür erforderlichen Daten und Kennzahlen erhebt;

(33)

während des Jahres den regelmässigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, namentlich im Rahmen der jährlich stattfindenden Eignergespräche, pflegt.

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Geltungsdauer

Die strategischen Ziele gelten für den Zeitraum von 2021­2024. Der Bundesrat behält sich vor, sie bei Bedarf innerhalb dieses Zeitraums anzupassen. Er entscheidet über eine Anpassung nach Rücksprache mit dem Institutsrat des METAS.

28. Oktober 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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