(Stymiittifâta

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uudesblatt.

Jahrgang VII. Baiid U, Nr°. 34.

Samsiag, î>e» 21. Juli 1855.

Man abonnir* ausschließlich beim nachfl gelegenen Postamt. Preis für bas Jahr 1855 im ganzen Umfang.: der Schweiz p o r t o f r e i 4 Franken. Snseratf sind f r a n f i r t an feie (f-vcdi-ticn einzusenden.

Gebühr 15 (Sentimen per Zeile oder deren Raum.

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Konzession zu

Gunsten der Herren Caspar Schulthess und Comp., Banquiers in Sund), zu Handen einer zu bildenden Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Brugg durch den Bözberg und das Frickthal nach Basel.

(Vom 30. März 1855.)

Der Große Ratö des K a n t o n s A a r g a u , auf das von den Herren Caspar S c h u l t h e ß und C o m p . in Zürich zu Hancen einer zu bildenden Aktien* gesellfchaft gestellte Konzessionsgesuch, b e s ch l i e ß t : §. 1. Der obbenannteu SlktienaeseÜfchaft ist die Konzeffion zum Bau einer Eisenbahn Don Britgg durch den Bözberg und das grickthaf bis an di'e Kantonsgräuze in der Richtung nach Basel unter den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

tsUatt. aal.'rfl. VII. Bd. II.

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244 Bei Ertheilung dieser Konzession bleibt übrigen* gemäß S. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb »on Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft, »om 28. Heumonat 1852, die Genehmigung der Bundesversammlung vorbehalten.

§. 2. Die Konzession wird für 99 auf einander folgende Iahre vom Xage der Eröffnung und des wirklichen Betriebes der ganzen Bahn, längstens jedoch vom 1. Mai 1860 an, ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannjumal zu tressenden Uebereinkunft erneuert werden , wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkaufee erloschen ist.

§. 3. Der Kanton Aargau »erpflichtet fich, während der nächsten 15 Iahre, »om Tage der Ertheilung dieser Konzesfion an gerechnet, Eisenbahnen in gleicher Richtung, wie die den Gegenstand der gegenwärti.qen Konzession bildenden, weder {elbst auszuführen, noch eine Konzesfion für solche zu ertheilen.

§. 4. Der Kanton Aargau verpflichtet fich, falls es fiel) um Verleihung einer Konzesfion für Ausführung einer Zweigbahn oder einer Fortfezung der Bahn han« .oeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen, der ©e« Seilschaft den -.Borrani., vor andern Bewerbern einzu* räumen.

§. 5. Wenn die zu bildende Gesellschaft ihr Domi* zii nicht im Kanton Aargau hat, so kann fie doch für Vcrbindlichfeiten, welche in dem Kanton Aargau eingegangen worden oder in demselben zu erfüllen find, in Brugg befangt »erden, und für dingliche Klagen gilt ·der ©erichtsitand der gelegenen Sache.

§. 6. Die Statuten der Aftiengesellsd.aft unterlie* gen der Genchmigung des Regierungsrathes und tonnen

245 nach erfolgter ©utheißung nur mit Einwilligung diefer Behörde abgeändert werden.

§. 7. Die Aktiengesellschaft hat vor dem Beginn der Bauarbeiten einen Plan über die der Bahn zu gebende Richtung und über die Anlegung der Bahn.» höfe dem Regierungsrathe zur Genehmigung »orzu« legen.

Die Stationsorte, so wie die in Solge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen von Straßen und ©eroässern werden von der Aktiengefell* fchaft im Sinverständnisse mit dem Regiernngsrathe bestimmt.

§. 8. Die Gefellscbaft ist verpflichtet, spätestens zwei Iahre nach der von der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung diefer Konzefjton die Erdarbeiten der Bahn auf dem hiesigen Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener grist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn, so weit sie durch das Aargauifche Gebiet führt, foli binnen 6 Iahren, vorn Datum der Buiioesgenchmigung gegenrnärtiger Konzession an gerechnet, vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben eröffnet sein.

Sollte diese Verpflichtung bis zu besagtem Termine unerfüllt bleiben, so wird der Große Ruth, mit Berüksichtigung der Umstände, einen ihm angemessenen Endtermin sezen.

§. 9. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbeschriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst an' zulegen- sie wird dieselbe sofort nach beendigtem Baue in Betrieb sezen und mährend der ganzen Konzesjtonsdauer in regelmäßigem, wohl organisirtem und ununter-

246 brochenem Betrieb erhalten. Zu diesem 3mh miro sie fich stets angelegen fein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bejug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf andern, roohleingerichte.en Bahnen des In* und Auslandes eingeführt werden, auch aus dieser -Bahn eintreten zu lassen.

Dem Regierunaerathe wird übertiejj das Recht vor« behalifn, eine besondere Bauaufsicht roiihrend des -.Bahn* baucs zu bestellen.

§. 10. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunifation zu Land und zu Wasser, bcj.clH.ndc ..Basserleitungen u. dgl. wem während des -..Bancs der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zwefe der Unters Haltung derselben unterbrochen werden. Für u.uicnneidHchc Unterbrechungen ift die Zuftimmunc., der betreffen' t>en -.Öchorde crforderHci).

Gerüste, -.Örüfen und andere ähnliche Vonichtun* gen, welche behufs Erzielunc., einer solchen ungestörten Verbindung ju zeitweiligem Gebrauche errichtet roetoen, dürfen dem .-Berkehrc nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behütde sich »on ihrer Solidität überzeugt und in Folae dessen ihre Bcnuzung gestattet hat. Die dicßfällifte -Intfcheicung hat icweilen mit thnnlichster 33e« forderung ju erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehoriâcr Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen foUte, die Pflicht, denselben ju erfcjen, der ©efeUfchaft ob.

§ 11. 2)a »o in Folge des Baues der Sisenbahn Uebergänae, Durchgänae und Wassetdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, -Örüfen, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bachen, Wässerung.}-

247 und Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen je. erforderlich werden, follen alle Unkosten der Gcfellschaft zufallen, fo dal den Eigen.hümern oder fonstigen, mit dem Unterhalt belasteten Personen oder Korporationen weder ein Schaden, noch eine größere Last als die bisher getragene ans jenen Veränderungen erwachsen können.

Ueber die Nothmendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs die Regierung ohne Wcitersziehung.

Dabei bleiben jedoch, so weit es sich nicht um öffent* liche Straßen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundesexpropriaticnsgeseze.? öorbehalten.

§, 12. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein.* oder zweispurig zu erstellen ; jedoch soll bei Anlage des Tunncle durch den Bözbs.r.a, sofort auf eine zweispurige Bahn Bedacht genommen werden. Sollte der Regifruni-.srath die Anbringung eines zweiten ®eleises in Solge gesteigerter Frequenz oder im Interesse der Sicherheit des Betriebes für nothroendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daherifler Konflikt schiedégcriiitlich auszufragen.

§. 13. Die Bahn ist sammt dem Materiale und den ©ebaulichkeitcn, welche dazu gehören, auf das beste, namentlich aber auch in einer, volle Sicherheit sur ihre Benuzung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadflhaftem Zustande zu erhalten.

§. 14 Die Bahn darf dem Verkehre nicht über* geben werden, beoor der Regierungsrath infolge einer mit Rükjicht auf die Sicherheit ihrer Benuzung vergenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren -..3eftandthri.cn die -.Bewilligung dazu er-4 thdlt hat.

248 Auch nachdem die Bahn in Betrieb gefejt worden, ist der Regierungörath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten fich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Beçuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige -öeseitigung solcher Mängel von der ®efellschaft zu fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Gesellschaft zu tressen.

§. 15. Die Eisenbahnunternehmunâ unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen ..Beschränkungen, im Uebxigen gleich jeder cmcern Privatuntcrnehrnuna, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Sandes.

§. 16. Die Aktiengesellschaft als solche ist sowol für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Solfie des Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonalund Gemeindesteuern befreit.

3n dieser Steuerfreiheit find jedoc.,.. die Steuerbciträge an die gegenseitige Brandöerficherung nicht inbegriffen.

Ebenso findet diese -.BesHmmung auf @cbäulid)kciten und Sicgctischaften, welche fich, ohne eine unmittelbare und notbreendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem OEigcuihumc der Gesellschaft befinden möchten, feine Anwendung.

§ 17. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarifchern, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Wcrthe, als j. B. Fossilien, Petrefatte«, Mineralien, Münzen u. s. f , welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, find und bleiben Eigenthurn des -Staate.}.

§ 18. Die Candhabung der --Bahnpolizei liegt zunächst Der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch den

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zuständigen Aargauischen Behörden die mit der Ausübung ihres Oberauffichtsrechtes verbundenen Befug.nisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, werden in einem »on der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungs* Tathes zu unterlegenden Réglemente aufgestellt.

§. 19. Die Beamten und Angestellten der Gesellfchaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behörde für ge# treue Pflichterfüllung in's Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Ss steht ihnen die Befugnig zu, solche, welche den Bahnpolizeivorschriften zuwiderhandeln sollten, im Be* tretungöfalle festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen wer* den, abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines -.Bahnpolizeiangestellten wegen Pflichtcerlezung verlangt, fo muß einem folchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurfes an den Regierungsrath, entsprochen werden.

§. 20. Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienftöerrichtungen ihren Wohn* sij auf dem Gebiete des Kantons Aargau aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit -..Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Aargan oder in diefem Kantone niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vor* Pß zu geben.

§. 2I. Wenn nach (..crbauung der Eisenbahn neue Siraßen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die

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Bahn kreuzen, »on Staats- oder ©emeinds wegen an* gelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherigt Jnanspruchnahme ihres Eigenthums, so wie für die Vermehrung der -.Sabnwärter und -.Bahnwartbäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürfte, feine Entschädigutig zu fordern. Dagegen fällt die Herfiel* lung, so wie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Straßen, Kanäle u. f. f. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenlbahn in ihrem unverkümmerten Bestände erforderlich werden,, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden jur -..iast.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats- oder Gemeinde wegen der Bahnbetrieb für län* gere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so ist die Gesellfchaft berechtiget, eine angemessene Entschädigung dafür anzusprechen.

§. 22. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß mindestens zwei Mal täglich je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämintlicher Stationsorte gefahren werden kann.

Daneben aber ist die Gesellschaft ermächtiget. Schnelljüge einzurichten und für diese nur eine gewisse Klasse »on Wagen zu verwenden.

§. 23. Die zu bildende Aktiengesellschaft und die Nordofibahngeseafchaft haben fich behufs Erzielung eines angemessenen Anschlusses auf dem Territorium des Kan« ions Aargau zu verständigen. Kann eine Vereinbar ·rung nicht erzielt werden, fo steht dem Regierungsrathe das Entscheidungsrecht zu, §. 24. Der Traneport auf der Eisenbahn findet »ermittelst gewöhnlichen Personenjügen und je nach Be-

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dürfniß auch vermittelst Waarenzügen und vermittelst ·jperfonenfchnellzügen statt.

§. 25. Die gewohnlichen Personenjüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

§. 26. Waarcn, welche mit den Waarenzügen transiportirt werden sollen, finì spätestens innerhalb der nächsten 2 Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag felbst nicht eingerechnet, zu fpediren, es wäre denn, daß der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Personenzügen transporurt werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser An ztt befördern. Zu diesem Ende hin müssen fie aber mindestens eine Stunde ver dem Abgänge desselben auf bit Bahnstation gebracht werden.

§. 27. gür die Beförderung der Personen vcrmittelst der Personenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen jämmtlichcr Klassen müsseit gedekt, zum Sizen eingerichtet und mit genslern »er* sehen sein.

Es sollen auch mit den Waarenzügen 'Personen befördert roercen dürfen.

§. 28. Die Gesellschaft wirt ermächtigi, für den îraneport ..-.on Personen vermittelst der Perfonenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Anfaze zu beziehen: In der 1. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 per Schw.

Stunde der -.Bahnlänge.

In der 2. Wagenflasse bis auf Fr. 0,35 per Schw..

Stunde der Bahnlänge.

In der 3. Wagetiklasse bis auf Fr. 0,25 per Schto.

Stunde der Bahniange,

252 Kinder unter 10 3<-hrfn jahlen in aßen Wa.qenklassen die Hälfte.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Billets ans Hinund Rüffahrt, am gleichen ïage gültig, eine Ermäßigung von 20 Prozent aus obiger Taxe eintreten zu lassen. Auf AbonnementsbiUels für wemgftens jwolf* malige Bcnujung der gleichen Bahnstreke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäk der Passagiere, worunter aber kleines ..pandgcpäf, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Taxe von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Taxe für die mit Waarenjügen beförderten Personen soll niedriger sein als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Personenzügen sestgesezte.

Die in diesem Artikel enthaltenen Taxbestimmiingen finden auf Schnetlzüg.. keine Anwendung.

§ 29. Für den Transport von Vieh mit Waarenjügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender An» säje bezogen werden : gür Pferde, Maulthiere und Esel das Stük bis auf Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis auf Fr. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde das Stuk bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

...Die Taxen (ollen für den Transport »on Hcerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen evniäßi(-,t werden.

§. 30, Die höchste Taxe, die für den Transport eines Zentners Waare »errnittelft der gewöhnlichen Waa* renzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

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gor den ..transport von baarcm Gelde soll die Tare so berechnet werden, daß für Fr. 1000 per Stunde

höchstens gr. 0,05 zu bezahlen sind.

§. 31. pr Wagen fezt die Gesellfchaft die Transporttaxe nach eigenem Ermessen fest.

§. 32. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzögen traneportirt werden follen, so darf die Taxe für Vieh bis auf 40 % und diejenige der Waaren bis auf 100 % der getüöhnlichen Tare erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Personenzuge reifenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern 3.rans.portwagen, ' mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarcntare zu bezahlen.

..Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Warensendungen bis zu 50 Pfund stets mit den Per= fonenzügen befördert werden follen.

§. 33. Bn cer Berechnung der...îaren werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, ··..Sruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von gr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen, und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transporte aufgegebene Sendung in Anfaz gebracht.

§. 34. Die Gefellfchaft ist ermächtigt, eine Einfchretbgebühr con §r. 0,10 für jedes Billet oder jede ·Beförderung auf eine Distanz von wenigstens 5 Wegstunden zu erheben, fei der Betrag der Beförderung welcher er molle.

· §. 3"). î)ie in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten -.taxlH.rtimnmngen befchiagen bloß den ..transport

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auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen noch den Stationshäufern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

§. 36. ..iDie Eifenbahncerwaltung soll mit Beziehung auf die Xaren Niemanden einen Vorzug einräumen, den fie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen auch gewährt.

§. 37. Wenn die Bahnunternehmung 3 Iahre nach einander einen 10 % übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Transporttaren, der laut den -Öestimmungcn dieser Konzesfion...ur.unde in dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäß einer zwischen dem Regierunßsrathe und der Gesellschaft zu tressenden Vereinbarung berabzusejen. Kann eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

§. 38. Die Gesellschaft ist »erpflichîet, Militär, welches im Kantonaldienitc steht, so mit dazu gehörendes Kriegsmaterial , auf Anordnung der ·..uständigeß Militärstelle, um die Hälfte der niedrißfttn bestehenden ..taxe durci) die ordentlichen Personenjüa.e zu befördern..

Iedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche ©ichetheitsmcißregcln für den transport von Pulver und Kricgefeuerwcrk »cranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der leztrn-oähnten ©cgenftönde ebne Verschuldung der EifenbahnöerroaUung oder ihrer Angestellten verursacht werden foUte.

§. 39. Die GeseUschast ist verpflichtet, anf Anordnnng der zuständigen Polizeistelie solche, welche auf Rechnung des Kanton... Aar.-t.au polizeilich zu tranepor* tircn find, auf der Eilenbahn zu befördern.

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Die Bestimmunç., der Art des Transportes, so wie der für denselben zu entrichtenden ..Taren bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Immerhin sollen die ïaren möglichst billig feftgefezt werden.

§. 40. Zur Sicherung des Bezuges Per Konsumo* steuern für geistige Getränke wird Die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit dm betreffenden -.Behörden die gefiflnetcn Vorkehrungen treffen.

§ 4t. So weit der Bund nicht bereits von dem Rüffaufßrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Aarflau berechtigt, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildenden Sisenbohnen fammt dem Material, den Gebäulichkeitcn und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75 , 90.

und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jewei.cn 4 Iabre und 10 iDionate zum ..Boraue hieöon benachrichtigt hat. Von diesem Rükkanfsrechtc darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls der ganze Bahnkörper, wie er dannzumal »on der Gesellschaft in den verschiedenen Kantonen cxploitirt werden möchte, derselben abgenommen wird.

§. 42. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lejîcrc schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausrnittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Im Falle des Riikkaufes im 30-, 45. und 60. Iahre ist der 25fache Wcrth des öurchschninlichen Reinertrages derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunfte, in löelchem- der Kanton Aargau den Rüffauf er-flan, unmittelbar vorangehen, im Falle des 3h'ik-

256 faufes im 7r>. Iahre der 22./2fache und im Falle des Rüffaufes im 90. Iahre der SOfache Werth dieses Reinertrage.3 zu bezahlen, immerhin jedoch in der .Sieinung, daß die Entfchädigungöfumme in feinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond cinoerleibt werden, in Abzug zu bringen ; h. im Falle des Rüffaufes im 99. 3ahre ist die mulhmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung ju bezahlen ; c. die Bahn sarnrnt Zubehörde ist jeweUen, ju welchem Zeitpunkte auch der Rüffauf erfolgen mag, in »oll* kommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ijt ein »erhäUni$mäßic.,er -.Betrag von der Rüf* fanfssurnme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entjiehen möchten, find schiedsgerichtlich au.fzutragen.

§. 43. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rech« nung über die gesammten Kosten sorool der Anlage der* selben alö auch ihrer Einrichtung zum Betriebe theils dem Archive des Standes Aargau, theils demjenigen der Gesellschaft einzuöerUiben.

Wenn später entweder weitere Bauatbciten, welche nicht bloß zur Un.erhalmng der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder daa Betriebsmaterial vermehrt wird, so find auch Rechnungen über die dadurch vcranlaßten Kosten in die beiden erwähnten Archive nieder zulegen.

257 In diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben fowol »on Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der ©esellfchaft einzutragen.

§. 44. Die Gesellfchast ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer ..Direktion, eine Uebersicht der Jahresrechnung und einen Auszug ans dem Protokolle über die während tes betreffenden Iahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden.

§. 45. Außer den in den Art. 12, 37 und 42 vor# gesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher 9iatnr, welche sich auf die Auslegung dieser Konzesstonsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 46. gür die Entscheidung der gemäß den Sestimrnungen dieser Konzejltonsurfunde auf schiedsgcrichtlicheni Wege aufzutragenden Streitfälle wird das Schiedegerii,), jeroeilfn so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und »on den Le'.tcrn ein Dbrnann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundcggericht einen Dreiervorschlag, aus weichem zuerst 1er Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vor« geschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbfeibcnde ist Obmann tee Schiedsgerichtes.

§. 47. Der (Seseaschaft steht das Recht nicht zu, ohne Ermächtigung des Großen Rathcs diese Konjesfionsakte an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

§. 48. Die Aargauische Regierung hat das Recht, von dem Konjessionsbewerber für die Erfüllung sämmtlichcr durch gfoenirnïrtigen Vertrag eingegangener VEr* bindlichfeiten eine Kaution bis auf höchstens gr. 150,000

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ju »erlangen, Kelche langfiens 3 Monate nach Ratifi« kation der Konzesfion Durch die -.Öundesbehördcn (in der Voraussezung, daß bis dahin auch die Konzessionen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Land ertheilt sein wfrden) ju erstellen ist, und nach der Wahl der Gesellschaft in annehmbaren Werthpapieren oder in Baar bestehen foU. Im Ifjtern Falle ist die betreffende -Summe zu 3 % durch -ie Regierung zu »crzinfen.

Diese Kaution soll der ©efcUfchaft znrüfgegeben werden, sobald sie nachweist, tas Doppelte des -"Betra$ts derselben für die Anlage ccr Bahn im Kanton Aatgau »erausgabt zu haben.

Nach Herausgabe der Kaution bleibt der Regierung ein gleicher Betrag auf dem im Kanton Aargau liefenden Vermögen der ©cseüfcbaft ocrfichert.

Die Kautionssumme fällt dem «Staate anhctm, wenn die in §. 8 eingegangenen -.Berbindlichkeiten nicht erfüllt werden.

§. 49. Der ftamon Aarftau behält sich uor, bei der Unternehmung durch Uebrrnahrne »on Aktien sich zu betheilicifn.

§. 50. Der iRcgiErungoratb ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen -.Borket)-' tungen beauftragt.

Gegeben in l a r a u , den 30. Mari 1855.

Der P r ä s i d e n t des © r o ß e n Rcithes: 2S. Baldinger.

..Die Sekretäre: A Weber.

gr Strahl

25»

Entwurf z« einem Bundesbeschlufse, beirtssen»

!>ie Eisen&ahnkonzession für die -Bözberg. Bahn, im Kanton Aargau.

.(Vorn Bundesrathe durchberathen am 29. Juni 1855.)

..Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer durch den Großen Rath des 'Kantons Aargau, zu Gunsten der Herren K a s p a r Schultheß und Komp., Banquiers in Zürich, zuHanden einer zu bildenden Aktiengefellfchaft ertheÜten KonCession fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von -Brngg durch den Bözberg und das grikthal an die Kantonsgränze in der Richtung nach Basel, vom 30. ........ärz 1855; eines Berichtes und Antrages des schweizerischen -.Sun* desrathes, vom 29. Inni 1855 ; und nachdem sich ergeben, daß die unterm 22. Iänner 1853 für die nämliche Eifenbahnlinie ertheilte und mit Bundesbeschluß vom 2. Februar gleichen Iahre.?

genehmigte Konzession erloschen ist, indem der im Art. 3 des erwähnten Bundesbeschlusses ausbedungene Aueweis nicht geleistet wurde; -Sande«.....-.:., 3a 6r«. vii. «K U.

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in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heu-* monat 1852, beschließt:

Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Be» dingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: Art. 1. In Erledigung »on Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesejes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens auf den Pojlertrag, eine jährliche Konzeffionsgebühr, die den ...Betrag von gr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4% nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung ge.* trögenen oder einem Reservefonds einverleibten Summen abrnirft.

Art. 2. Ber Sound ist berechtigt, die Eisenbahn;, für deren HersteDung die Konzession von Aargau am SO. SHärz 1855 ertheilt worden ist, in ihrer Gesammtheit, so weit fie wirklich erstellt wurde, sammt dem Material, den dhbäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahrcs, vorn 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an fich zu ziehen, falls er die @e£ fellschaft jeweilen 5 Iahre zum Voraus hievon bcnach.--richügt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Ent-schädigungesumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgcriclt bestimmt.

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Dieses Schiedsgericht wird so zufammengefezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Perfon des Obmanns nicht vereinigen, fo bildet das Bundesciericht einen Dreiervor« schlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Bellagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigb.eibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende ...Bestimmungen: / a. Im galle des Rüfkaufes im 30., 45. und 60.

Iahre ifrder 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rüfkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im galle des Rükkauses im 75. Iahre der 22y2sache, und im galle des Rükkaufcs im 90. Iahre der SOfache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das nrfprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abfchrabungsrechnung getragen oder einem Rcfervefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes im 99.' Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diefem Zeitpunkte kosten würde, als Entfchädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn farnmt Zugehor ist jereeilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in voll-

262 kommen befriedigendem Zustande dem Bunde abjutreten. Sollte dieser Verpflichtung fein Genüge gethan werden, so ist ein »erhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigfeften, die ....ierüber entstehen mochten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist »on 2 Jahren, von dem ...tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten dieser (...ifenbabn ju machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige gortfiihtung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzesfion erlifcht.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundes« gesejes über den Öan und Betrieb Don Eisenbahnen, vom 28. Heumonat 1852, so wie der sämmtlichen einschlägigen Bundesgefeze, genaue Beachtung finden und es darf denselben durch die Bestimmungen der oorliegenden Konzeffion in feiner Weise Eintrag geschehen.

Insbesondere soll durch die Bestimmungen der §§. 3 und 38 der Konzeffion den Rechten des .-Öiindes , welche demselben nach Art. 17 und 10 des Bundesgesezes vom 28. -.peumonat 1852, hinfichtlich der Konzesfionsertheilung von sich aus und des Tru-ppens und Materialtransportes zustehen, so wie durch §. 11, -..weites Alinea, der Kompetenz, welche dem Bundesrathe nach dem Bundesgeseze vom 1, Mai 1850 hinfichtlich des Entscheide...

über Abtretungspflicht zufommt, in keiner Weise »orgegriffen sein.

m Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauf* tragt.

Also den beiden gesezgebenden Räthen der Eidgenos" senschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 29. Iuni 1855.

Im Namen des schweiz- Bundesrathes, Der Bundespräsident: Dr. Dürrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schief.

264

Uebereinïuust jmischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem hohen Stande Freiburg, betreffend die Ablösung de.....

Brükengeldes ans den beiden Eisendrathbiüken zu Freiburg.

(Vom 10. Iuii 1855.)

In Betrachtung,

1) daß das Interesse des freien Verkehrs die Befeitigung der Zolle und Brüfengelder aus den Haupt{·fraßen im Innern des Landes erheischt; 2) da§ das von der Tagsazung am 1l. Herbftmonat 1837 dem hohen Stande Freiburg bewilligte Brütengeld für die EisEndrathbrüken nu Freiburg unter jene Klasse gehört und das einzige Brükengeld ist, das noch auf einer Hauptstraße erhoben wird, ist heute zwischen den unteirjeictmeten Abgeordneten folgende Ucbereinkunft abgeschlossen worden : Art. 1. Die Erhebung eines Brükengeldes auf den beiden Drathbrüken über die Saane und das Galternthal zu greiburg hctt mit t cm 1. ,,perbstmonat 1855 auf.

Von diesem Zeitpunkt hinweg ist der Uebergang über diese Brüken von jecer Abgabe befreit.

Art. 2. Die Schweizerische Eidgenofscnschaft ver.pflichtet fid), kraft des Art. 24 der -Bundesöerfassunä, dem jianton greiburg für die Aufhebung dieses Bïuken---

265

lolles jährlich in vier gleichen dreimonatlichen Raten, vom 1. Herbstmonat 1855 an, für fo lange als die «Konzesfion dauert, nämlich bis zum Ende des Iahres 1932, die Summe von f ü n f z e h n t a u s e n d F r a n k e n , zu bezahlen.

Es wird jedoch, unter Hinweisung auf den Bundes-

beichluß vom 17. und 30. April 1850, hier ausdrüklich vorbehalten und anerkannt, daß durch die gegenwärtige Uebereinkunft die rechtliche Stellung des Bundes, fo wie diejenige greiburgs, wie sie im Sinne und Geist der Bundesverfassung liegt, in keiner Weise verändert wird.

Art. 3. Die Regierung des Standes greiburg »er* .pflichtet sich, die beiden Eifendrathbrüken zu Freiburg in gutem Stande zu erhalten, fo daß folche für Fuhrwerke jeder Art, wie bisher, ohne Gefahr benuzt werden können, oder dieselben nach Gutdünken durch Bruken eines andern Systems zu erfezen, das die nämlichen Vortheile

und jedenfalls nicht geringere Solidität gewährt. Die daherigen --.Baupläne unterliegen aber vorher der Genehmigung des Bundesraths.

Diese Verbindlichkeit erstrekt fich auf so lange, als die oben angegebene Loskaufssumme von Fr. 15,000 durch die Eidgenossenschaft ausgerichtet wird.

gitr den Fall, daß der Stand Freiburg dieser Ver* pflichtung nicht unbedingt nachkommen sollte, findet der Art. 35 der Bundesverfassung feine volle Anwendung.

Art. 4. Der Stand greiburg hat fich bezüglich dieses Brükenzollloskanfes fowol mit dem gegenwärtigen Brü*

kengeldberechtigten, Herrn Ehalley, als mit den bethei* ligten Aktionären abzufinden, und die Eidgenossenschaft übernimmt von daher durchaus keine Verpflichtung, .»elcher Art es auch sein möge.

266 Je nach dem Gange dieser Unterhandlungen kanß leer Bundesrath auf das Ansuchen der Regierung von greiburg den im Art. l für die Einstellurtg des Brüken·geldbejugs festgcsezten ..tefmin verschieben.

Sollte diese Verständigung nicht zu Stande gebracht werden, so fällt die gegenwärtige Übereinkunft dahin.

Art. 5. Die Abgeordneten behalten fich die Ratififa* iion einerseits durch die Bundesversammlung, anderereits durch den Stand Freibutrg »or.

Bern, den 10. Iuli 1855.

Der e i d g e n ö s s i s c h e ..Der D e l f g i r t e DeUgirte: des K a n t o n s g ï e i b u r g î J. attener, 3ul. tgchallet, Obetzollfüfretäx.

Staatsrath.

Entwurf zu einem Bundesbeschluße, betreffend

i>ie Genehmigung des Vertrages mit Freibnrg über Ablösung des Brükengeldes ans den dot* tigen Drathbrüken.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 17. Iuli 1855.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach angehörtem Bericht des Bundesrathes »om 17..

3uli 1855, beschließt: 1. 3)ie Uebereinkunft mit dem hohen Stande -grei-* lurg, vom IO. Juli 1855, über feie Ablösung des Brütet*

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geldes auf den beiden Drathbrüken übet die S a a n e und das Galtern th a l wird genehmigt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung beauf» tragt, nach Genehmigung des Vertrages durch den Großen Rath von greiburg.

3. Wegen eventueller Bezahlung der Auslöfungs«summe, »om 1. September v. I. an, wird der im In# teresse der Zollauslösung für das laufende Jahr bewilligte Kredit um gr. 5,000 erhöht.

4. Für das Jahr 1856 wird eventuell die Summe für Zollauslösung um jjr. 15,000 erhöht.

Also den gefezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen befchlossen, B e r n , ren 17. Juli 1855.

Im Namen des schweiz. --Bundesrathes, Der Bundespräsident: Dr. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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Konzession zu Gunsten der Herren Caspar Schulthess und Comp., Banquiers in Zürich, zu handen einer zu bildenden Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Brugg durch den Bözberg und das Frickthal nach Basel. (Vom 30. März 1855.)

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1855

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2

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34

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21.07.1855

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243-267

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