Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Entwurf

(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) (Gebührenfreier Zugang zu amtlichen Dokumenten) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Oktober 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2 beschliesst: I Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043 wird wie folgt geändert: Art. 17 Sachüberschrift sowie Absatz 1­3 Kostenlosigkeit des Zugangs zu amtlichen Dokumenten In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben.

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Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Die Gebühr darf dabei maximal 2000 Franken betragen. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert.

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Minderheit I (Cottier, Binder, Fluri, Jauslin, Romano, Silberschmidt, Streiff) Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller ...

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BBl 2020 8657 BBl 2020 ...

SR 152.3

2020-3185

8669

Öffentlichkeitsgesetz (Gebührenfreier Zugang zu amtlichen Dokumenten)

BBl 2020

Minderheit II (Addor, Bircher, Buffat, Marchesi, Rutz Gregor, Steinemann) Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert, die in keinem Verhältnis steht zum öffentlichen Interesse. Die Gebühr ...

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In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben.

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Art. 23a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Auf Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Romano, Binder, Cottier, Fluri, Jauslin, Pfister Gerhard, Silberschmidt) Nichteintreten

8670