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Ans den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 27. Februar 1894.)

Die Pferderationsvergütung an rationsberechtigte Offiziere pro 1894 wird auf Fr. 2 per Ration festgesetzt. Das Militärdepartement ist ermächtigt, den rationsberechtigten Offizieren pro 1893 20 Cts.

per Ration zu den bezogenen Rationsvergütungen nachzuvergüten.

(Vom 28. Februar 1894.)

I. Im Hinblick auf die besondern Verhältnisse, in welche der Kanton Genf durch die Nachbarschaft zahlreicher, nicht zerstörter Keblausherde auf französischem Gebiete versetzt ist, wird in Abänderung des bisherigen Verfahrens zur Bekämpfung der Reblaus die Anpflanzung amerikanischer Eeben in einem Teile der Gemeinden dieses Kantons gestattet. Derselbe wird zu diesem Zwecke in zwei Zonen geteilt.

In der einen Zone (A), 15 weinbautreibende Gemeinden und 798 ha. Rebberge umfassend, ist das Kampfverfahre a ein beschränktes und es kann die Anpflanzung amerikanischer Reben gestattet werden : 1. in den Gemeinden Bardonnex, Perly-Certoux, Bernex, Soral, Laconnex, Avusy, Chancy, Avully und Dardagny (424 ha.), sowohl auf den wegen Reblausinfektion zerstörten Parzellen, als auch in den altershalber zu erneuernden Rebbergen ; 2. in den Gemeinden Plan-les-Ouates, Confignon, Aire-la-ville, Cartigny, Russin und Satigny (374 ha.) nur auf den wegen Reblausinfektion zerstörten Parzellen.

In der andern Zone (B), 32 weinbautreibende Gemeinden und 1073 ha. Rebberge umfassend, soll das bisherige Kampfverfahren unverändert fortgeführt werden. Die Anpflanzung amerikanischer Reben ist nur auf einzelnen Versuchsfeldern gestattet.

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II. Diese Abänderung des bisherigen Kampfverfahrens wird für die Jahre 1894 und 1895 unter den nachstehenden Bedingungen gestattet : I. Zone A.

1. In dieser Zone werden die allgemeinen Untersuchungen fortgeführt, behufs Auffindung aller sichtbaren Reblausherde, dagegen wird die stockweise Untersuchung aufgegeben, soweit dieselbe nicht zur Begrenzung der Reblaushevde notwendig ist.

2. Die aufgefundenen Reblausherde sollen so genau wie möglich begrenzt und sofort durch hinreichend große Mengen von Schwefelkohlenstoff zerstört werden. In der Regel ist diese Behandlung auf eine Sicherheitszone von l bis 2 Meter auszudehnen.

3. Um das Kampfverfahren an Orten, wo ein oder mehrere Grundbesitzer ihre Reben noch verteidigen zu können glauben, wirksamer zu gestalten, kann die kantonale Behörde außerdem, sofern die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme durch den Bericht ihres Experten nachgewiesen ist, die Anwendung kleinerer Schwefelkohlenstoffmengen auf einer die zerstörte Fläche umgebenden Grenzzone gestatten, deren Reben je nach umständen nach der Weinlese weiter stehen bleiben oder zerstört werden.

4. Die Anpflanzung amerikanischer Reben ist nur unter der Kontrolle der kantonalen Behörde und unter folgenden weitern Bedingungen gestattet: a. In jedem Falle, in welchem die Wiederbepflanzung eines Rebbergs oder einer Rebenpavzelle mit amerikanischen Reben beabsichtigt wird, ist ein bezügliches Gesuch an die kantonale Direktion des Innern zu richten, die eine Expertise über den Zustand des Grundstücks anordnen wird und gestützt auf deren Ergebnis entscheidet.

6. Auf den durch die Bekämpfung der Reblaus zerstörten Parzellen kann die Wiederbepflanzung stattfinden, nachdem die Desinfektionsarbeiten beendigt und die zerstörten Reben beseitigt sind.

Auf den nicht phylloxerierten Parzellen ist, sofern die Experten dies im Hinblick auf die Lage des Grundstücks notwendig erachten, die Wiederbepflanzung erst gestattet, nachdem der Boden durch das vom Staat mit der Bekämpfung der Reblaus betraute Personal desinfiziert worden ist. Diese Desinfektion muß der Anpflanzung mindestens zwei Monate vorangehen.

501 e. Alle amerikanischen Reben sind den Grundbesitzern von der Wein bau Versuchsstation Ruth oder deren Beauftragten zu liefern, und zwar unter der Kontrolle der kantonalen Behörde.

Es ist den Grundbesitzern untersagt, amerikanische Reben aus dem Ausland einzuführen oder mit solchen Reben Handel zu treiben.

5. Die in der Zone A gestatteten Anlagen amerikanischer Reben sind als definitiv anzusehen ; sie werden nicht zerstört, sofern die Reblaus in ihnen auftreten sollte.

II. Zone B.

1. Für die in dieser Zone in beschränkter Anzahl und Ausdehnung einzurichtenden Versuchsfelder, denen einzig die Anpflanzung amerikanischer Reben gestattet ist, gelten die Vorschriften des bisherigen kantonalen Reglements über die Versuchsfelder vom 9. Februar 1892.

2. Über die Lage und die Ausdehnung dieser Versuchsfelder wird der Staatsrat des Kantons Genf dem schweizerischen Landwirtschaftsdepartement alljährlich vor dem 1. Juni einläßlich Bericht erstatten, erstmals vor dem 1. Juni 1894.

3. Die Versuchsfelder dürfen nicht an phylloxerierte Parzellen angrenzen.

4. Alle Versuchsfelder der Zone B sind regelmäßig auf das Vorhandensein der Reblaus zu untersuchen.

Zur Erleichterung dieser Untersuchungen sind zwischen die amerikanischen Reben einheimische zu pflanzen.

Jedes phylloxeriert befundene Versuchsfeld ist wie die einheimischen Reben /u behandeln.

HI. Allgemeine Vorsichtsmassnahmen.

1. Aus der Zone A dürfen Wurzelreben, Rebenstecklinge, Rebholz und Rebenblätter, sowie zur Verwendung gelangte Rebpfähle nicht ausgeführt werden.

2. Das Departement des Innern des Kantons Genf ist ermächtigt , den Personen, die in beiden Zonen Grundeigentum besitzen, Verkehrserleichterungen zu bewilligen.

3. Die Grundbesitzer der Zone B sind gehalten, bezüglich der direkt aus der Zone A kommenden Rebenarbeiter die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

502 4. Der Bundesrat kann die in Ausführung der vorstehenden Bestimmungen getroffenen Maßnahmen durch Experten überwachen lassen.

(Tom 2. März 1894.)

Zum Professor der Astronomie und Direktor der Sternwarte des eidgenössischen Polytechnikums wird Herr Alfred W o l f e r , von Maur (Zürich), geb. 1854, zur Zeit Hülfslehrer der Astronomie und Assistent der Sternwarte am eidgenössischen Polytechnikum, ernannt.

Herr Dr. Otto R o t h , von Teufen (Appenzell A.- Rh.), geb.

1853, wird zum Professor der Hygieine und Bakteriologie an der eidgenössischen polytechnischen Schule ernannt.

Die Beamten des eidgenössischen Bureaus für Gold- und Silberwaren werden für eine neue Amtsdauer bestätigt.

Die Beamten der Bundeskanzlei werden auf eine neue Amtsdauer bestätigt.

Die Beamten der eidgenössischen Alkoholverwaltung werden für eine neue Amtsdauer bestätigt.

(Vom 5. März 1894.)

Der Botschafter der französischen Republik in Bern, Herr Arago, hat am 3. Februar dem Bundesrate seine warme Teilnahme an dem Verluste ausgedrückt, den die Eidgenossenschaft durch den Tod des Herrn General Herzog erlitten hat. Diese Kundgebung ist angelegentlich verdankt worden.

(Vom 6. März 1894.)

Zum Adjutanten des Füsilierbataillons Nr. 47 (Auszug) wird Herr Hauptmann Otto S e i l e r in Samen ernannt.

503 Die Beamten der Oberzolldirektion und die Zollgebietsdirektoren werden auf eine neue Amtsdauer bestätigt.

Die Beamten der Industrieabteilung des Industrie- und Landwirtschaftsdepartements werden auf eine neue Amtsdauer bestätigt; ebenso die Beamten der Abteilung Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Die Beamten der Central-Telegraphenverwaltung werden für eine neue Amtsdauer bestätigt.

Wahlen.

(Vom 2. März 1894.)

Kanzlist (provisorisch) :

Bundeskanzlei.

Herr Julius Zeindler, von Bellikon.

Finanz- und Zolldepartement.

Alkoholverwaltung.

Kanzlist und Übersetzer: Kanzleigehülfen :

Bureaudiener : Buchführer:

Herr Robert Thüring, von Reiden, bisher Kanzlist.

,, Ernst Müller, von Stein a/Rh.. bisher Kanzlist.

,, Emil Zimmermann, von Basel, bisher Kanzlist.

,, Friedich Lüthy, von Innerbirrmoos, bisher Kopist.

,, Robert Kernen, von Heutigen, bisher Ausläufer.

,, Rudolf Marti, von Othmarsingen, bisher Buchhaltungsgehulfe.

,, Frédéric Lecoultre, von Môtiers, bisher Buchhaltungsgehülfe.

,, Arthur Ziegler, von Zuchwyl, bisher Revisionsgehülfe.

504

Bureaudiener der Buchhaltung: Archivar und Übersetzer: Statistiker: Kanzlist des Technikers :

Herr Albert Wegmüller.

,, Charles de Palézieux, von Vivisv bisher Registratur.

,, Bruno Hildebrand, von Unterstvaß.

bisher Ranzlist.

,, Arnold Erosi, von Ölten und Mumliswyl, bisher Bureaugehülfe des Technikers.

Bureaugehülfe des Technikers:

,,

Assistent, des Chemikers : Kanzlist des Chemikers :

,, ,,

Kanzleigehülfe des Chemikers : ,, Laboratoriurasdiener : ,, Kanzlisten beim Depot Delsberg:

Fritz Weber, von Siblingen, bisher Buchhaltungsgehülfe.

Hermann Enz, von Bilrglen.

Arnold Weber, von Pf'effingeu, bis her Buchhaltungsgehülfe.

Jakob Kessi, von Ryken.

Wilhelm Schmid, von Buch-Affeltrangen.

,, Christian Müller, von Tegerfelden.

,, Louis Grosjean, von Péry.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter, Briefträger und Bote in Worblaufen : Frau Rosine Jenni-Roth, von Schwarzenbürg.

Postcommis in Ölten: Herr Walter Fürst, von Ölten, Postcommis in Basel.

,, EduardSpielmann,vonObergösgenv Postaspirant in Bremgarten (Aargau}.

Unterbureauchef in Aarau : ,, Johann Meyer, von Hilfikon, Postcommis in Aarau.

Postverwalter in Willisau : ,, August Steiner, von Dürrenäsch (Aargau).

Posthalter und Briefträger in Süs: ,, Jakob Konradin Bonorand, Postgehülfe von und in Süs.

505(Vom 6. März 1894.)

Militärdepartement.

Sekretär des Waffenchefs der Infanterie: Herr Verwaltungsmajor Arthur länder, von Laufenburg.

Fahr-

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kanzlist der Oberzolldirektion :

Herr Jules Haas, jur. lie., von Murten, bisher Gehülfe der Zollverwaltung..

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter in Engelburg: Herr Joh. Stärkle, von Gaiserwald.

Posthalter in Cornol: Frl. Augustine ßerret, von Cornol.

Postcommis in Morges: Herr Adolf Neiger, von Meiringen.

Postcommis in Neuenburg: ,, Arnold Benz, von Biel.

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