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Ans den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates.

(Vom 20. März 1894.)

Nach Einsichtnahme eines Berichtes des Finanzdepartements über das verschiedene Verfahren der eidgenössischen Verwaltungen, bezüglich Ausrichtung des Gehaltes an Beamte und Bedienstete während des Militärdienstes, wird beschlossen : Sofern eidgenössische Beamte, Angestellte und Bedienstete militärdienstpflichtig sind und in Rekrutenschulen, Cadres- und Wiederholungskurse einzurücken haben, beziehen dieselben in der Regel und nach Anleitung von Art. 341 des Obligationenrechtes ihren vollen Gehalt, bezw. Taglohn. Immerhin wird es in das Ermessen des Departementschefs gestellt, die Nichtauszahlung bezw. Reduktion des Gehaltes zu verfügen; a. wenn der Beamte, Angestellte und Bedienstete einen Militärdienst freiwillig macht; b. wenn es sich um provisorische Angestellte handelt, deren definitive Anstellung in Frage gestellt ist; c. wenn aus dem Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst oder des Austritts aus demselben und den übrigen Umständen gefolgert werden kann, daß es sich um eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bundesverwaltung handelt.

(Vom 24. März 1894.)

An das diesjährige eidgenössische Turnfest in Lugano wird, wie im Jahre 1891 für dasjenige in Genf, eine Ehrengabe, bestehend aus Fr. 1000 in bar, 2 Gewehren, Modell 1889, und 2 Revolvern, bewilligt.

987 Der Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Norwegen ist am 22. dieses Monats vom Vorsteher des Departements des Auswärtigen, Herrn Bundesrat L a c h e n a l , und dem norwegischen Bevollmächtigten, Herrn Minister C h r i s t o p h e r s e n , unterzeichnet worden.

Der Vertrag wird der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, das Bundesgericht zu ermächtigen, das ihm von den Regierungen von Chile und Frankreich anerbotene Amt eines Schiedsrichters über die von Chile bei der Bank von England deponierten und vom Verkauf von Guano herrührenden Gelder unter folgenden Bedingungen anzunehmen: Das Schiedsgericht besteht aus dem gegenwärtigen Bundesgerichtspräsidenten, Herrn Dr. H a f n e r , und aus zwei Mitgliedern des Bundesgerichts. Es hat das zu beobachtende Verfahren festzustellen und über seine eigene Kompetenz und über alle Vorfragen zu entscheiden; es hat die Befugnis, sich über alle Interventionen auszusprechen und die von ihm als notwendig erachteten Vorladungen ergehen zu lassen. Es liegt ihm überhaupt ob, alle Bedingungen für das Schiedsgericht festzustellen.

Der Bundesrat, der nur vom Wunsche beseelt ist, allen Parteien gerecht zu werden, hat seine Schlußnahme den Regierungen von Chile und Frankreich, als den Unterzeichnern des Schiedsgerichtsvertrages vom 28. Juli 1892, sowie den Regierungen von Großbritannien und Peru und- den andern Beteiligten zur Kenntnis gebracht.

Dem allgemeinen Bauprojekt der Gotthardbahn für das Teilstück der Linie Zug-Goldau iiuf dem Gebiete der Gemeinde Zug wird mit einigen Bedingungen die Genehmigung erteilt.

(Vom 27. März 1894.)

Der Bundesrat hat die Erneuerungswahlen der Postbeamten in den Postkreisen und der Telegraphenverwaltung vorgenommen.

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Wahlen.

(Vom 24. März 1894.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphisten in Bern:

Herr Jakob Zwicky, von Mollis.

,, Emil Umiker, von Thalheim.

(Vom 27. März 1894.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Poatbalter und Briefträger in Vucherens : Frau Witwe Louise Vuagniaux, von und in Vucherens.

Postbureauchef in Neuenburg: Herr Baptist Schenker, von Däniken.

Posthalter in Arnegg : Frl. Josepha Landenberger, von Heiligkreuz.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Genf: Herr Job. Viktor Beck, von Seeberg.

Telegraphist in Nottwyl: ,, Anton Fischer, von Nottwyl.

Telegraphist in Zürich: Emil Spring, von Seedorf.

Te legraphistin Schaff hausen: ,, Rudolf Stricker, von Grabs.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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1894

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13

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28.03.1894

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986-988

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