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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. L

Nr. 3.

17. Januar 1894.

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Bundesgesetz betreffend

die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund.

(Vom 22. Dezember 1893.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom ^8. November 1892 und in Revision des Bundesbeschlusses betreifend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund vom 27. Juni 1884 (A. S. n. F. VII, 605), beschließt: Art. 1. Der Bund wird zur Förderung der Landwirtschaft nach Maßgabe der folgenden Gesetzesbestimmungen beitragen und insbesondere die von den Kantonen oder landwirtschaftlichen Vereinen zum gleichen Zwecke ins Leben gerufenen Einrichtungen und Maßnahmen unterstützen.

A. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

Art. 2. Der Bundesrat ist ermächtigt, Schülern, welche «ich als Landwirtschaftslehrer oder Kulturtechniker ausbilden wollen, unter folgenden Bedingungen Stipendien bis .zum Betrage von je 600 Franken per Jahr zu erteilen : Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. 1.

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62 o. Dieselben müssen sich mindestens ein Jahr mit praktischer Landwirtschaft befaßt haben.

b. Die Kantone, denen sie angehören, müssen ein Stipendium von demselben Betrage wie das eidgenössischegewähren.

c. Die Stipendiumgenössigen haben sich zu verpflichten, nach Ablauf ihrer Stipendienzeit während sechs Jahren ihre Thätigkeit der schweizerischen Landwirtschaft zu widmen.

Wer ohne hinreichende, vom Bundesrate zu würdigende Gründe dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist gehalten, die genossenen Stipendien zurückzuerstatten.

Der Bundesrat kann auch Reisestipendien für landwirtschaftliche Studien und Untersuchungen erteilen.

Er wird die besonderen Vorschriften betreffend die Ausrichtung der in diesem Artikel überhaupt bezeichneten Stipendien erlassen.

Art. 3. An Kantone, welche theoretisch-praktische Ackerbauschulen und landwirtschaftliche Sommer- oder Winterkurse eingerichtet haben oder einzurichten gedenken und dem Bundesrate das bezügliche Schulprogramm zur Genehmigung vorlegen, erteilt der Bund, in der Voraussetzung, daß Schiller aus allen Kantonen unter den gleichen Bedingungen Aufnahme in die Schule linden, eine regelmäßige jährliche Subvention.

Unter Bedingungen, die der Bundesrat aufstellen wird,, erhalten auch solche Kantone Unterstützungen, die landwirtschaftliche Wanderlehrer anstellen oder Wandervorträge und Specialkurse abhalten, Käserei-, Stall- und Alpinspektionen oder anderweitige die Landwirtschaft fördernde Untersuchungen vornehmen lassen.

Art. 4. Der Bund subventioniert je nach Bedürfnis die Errichtung und den Betrieb von Milchversuchsstationenr

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Musterkäsereien, Obst- und Weinbauversuchsstationen, sowie weitere landwirtschaftliche Untersuchungsstationen. Der Bundesrat wird mit den Kantonen, welche solche Stationen errichten wollen, in Unterhandlungen treten, und falls dieselben einen befriedigenden Abschluß finden, wird er die zu einer Beteiligung des Bundes an der Gründung und dem Betrieb der erwähnten Anstalten erforderlichen Summen anläßlich der Budgetvorlage verlangen.

Der Bund kann überdies landwirtschaftliche Versuchsanstalten selbst errichten.

B. Förderung der Tierzucht.

Art. 5. In das eidgenössische Budget wird alljährlich ein Posten zur 'Hebung und Verbesserung der Rindviehzucht von mindestens 400,000 Franken aufgenommen werden.

Derselbe soll verwendet werden : a. zur Förderung einer guten Zuchtstierhaltung in den Kantonen ; b. zum Zwecke der Verbesserung des Bestandes der weiblichen Zuchttiere (Kühe und Jungvieh) in den Kantonen ; c. zu Beiträgen an die Kosten der Bildung von Viehzuchtgenossenschaften , sowie zur Prämiierung von Zuchtfamilien und Zuchtbeständen, unter dem Vorbehalte richtiger Zuclitbuchführuog ; d. zur Unterstützung einer schweizerischen Beteiligung an ausländischen Rindviehausstellungen.

Die Ausrichtung der Bundesbeiträge geschieht im wesentlichen nach folgenden Bestimmungen: 1. Der verfügbare Bundeskredit wird auf die Kantone nach der Zahl der bei der letzten eidgenössischen Viehzählung vorhandenen Kühe und mehr als einjährigen Rinder repartiert.

2. Die Bundesbeiträge für die Leistungen nach litt, a und b sollen in gleicher Höhe an die Kantone aus-

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gerichtet werden, wie die von den letztern hierfür verwendeten Beträge.

Der Gesamtprämienbetrag von Bund und Kanton muß für den einzelnen Zuchtstier mindestens Fr. 100 betragen.

3. Die Zuteilung der Beiträge an die Kosten der Bildung von Viehzuchtgenossenschaften und für Prämiierung von Zuchtfamilien und Zuchtbeständen erfolgt unabhängig von den diesbezüglichen Leistungen der Kantone.

4. Die Auszahlung der eidgenössischen Beiprämien für die Zuchtstiere erfolgt erst nach 9 Monaten vom Tage der Prämiierung an gerechnet, insofern der Nachweis geleistet ist, daß der Zuchtstier während dieser Zeit im Lande zur Zucht verwendet worden ist.

Auf Verlangen eines Kantons kann die Auszahlung der eidgenössischeo Beiprämien für Zuchtstiere an eine längere Haltefrist für den betreffenden petitionierenden Kanton gebunden werden.

Gegenüber Alpkantonen, welche die Zuchtstierprämiierung mit Rücksicht auf ausnahmsweise Verhältnisse im Frühjahr vornehmen, kann die Verwendung der Zuchtstiere in der vorangegangenen Zuchtperiode bei Feststellung der neunmonatlichen Haltefrist mit in Berechnung gezogen werden, sofern solche Stiere zu Anfang der Sprungperiode von den ordentlichen kantonalen Sachverständigen als zur Zucht geeignet anerkannt worden sind.

Die Bedingungen, welche der Bund an die Ausrichtung seiner Beiträge noch weiter stellen wird, werden vom Bundesrate bestimmt.

5. Auf Ansuchen der beteiligten Kantone kann der Bundesrat an die unter litt, d vorgesehene Unterstützung die Bedingung knüpfen, daß die ausgestellten Zuchttiere nach der Ausstellung in die Schweiz zurückgebracht werden müssen.

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Art. 6. Je von fünf zu fünf Jahren soll eine allgemeine schweizerische Viehzählung stattfinden.

Der Bundesrat stellt das Schema fest, nach welchem die Zählung vorgenommen werden soll; ebenso bestimmt er das Nähere über den Zeitpunkt der Zählung.

Die Kosten der allgemeinen Anordnungen werden vom Bunde, diejenigen der speciellen Ausführung der Zählung von den Kantonen getragen.

Art. 7. In das eidgenössische Budget wird alljährlich ein Posten von mindestens 200,000 Franken zur Hebung und Verbesserung der Pferdezucht aufgenommen werden.

Derselbe soll folgende Verwendung finden: a. zum Ankaufe und den Bedurfnissen entsprechend auch zur Haltung von fremden und allfällig in der Schweiz gefallenen Zuchthengsten, wenn letztere nachweisbar in Abstammung und Qualität den importierten nicht nachstehen ; b. zur Prämiierung von Zuchtstuten und von Stutfohlen, deren Abkunft von mit Bundessubvention unterstützten Zuchthengsten nachgewiesen wird 5 c. zur Erhöhung von Prämien, welche an den von Kantonen oder Pferdezuchtvereinen angeordneten Pferdeausstellungen zur Verteilung kommen; d. zur Unterstützung solcher Pferdezuchtvereine, Genossenschaften oder Kantone, welche passende Fohlenweiden besitzen.

Auch hier wird der Bundesrat die Bedingungen feststellen, unter denen die Unterstützungen aus obigem Kredite verabfolgt werden.

Art. 8. Unter Bedingungen, die der Bundesrat feststellen wird, werden den Kantonen auch Beiträge zur Hebung der Kleinviehzucht verabfolgt werden.

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C. Verbesserung des Bodens.

Art. 9. Der Bundesrat unterstützt Unternehmungen, welche eine Verbesserung des Bodens oder die Erleichterung seiner Benutzung zum Zwecke haben, unter folgenden Bedingungen : a. Unterstützungsbegehren müssen stets vor Inangriffnahme der Arbeiten mit den nötigen Angaben über die Beschaffenheit und Wichtigkeit, über die Kosten der auszuführenden Arbeiten, sowie mit den technischen Vorlagen versehen, von der Kantonsregierung dem Bundesrat eingereicht werden.

b. Der Beitrag des Kantons oder der Gemeinde oder der Korporation muß in der Regel mindestens ebenso hoch sein, als der des Bundes, welcher 40 °/o der Gesamtkosten (exklusive Unterhaltungskosten) nicht übersteigen darf. Ausnahmsweise kann an Genossenschaften und Korporationen im Falle des Bedürfnisses und bei richtiger Durchführung ein Bundesbeitrag bis auf 50 °/o der wirklichen Kosten auch für solche Unternehmungen ausgerichtet werden, welche keine oder nur eine geringere Unterstützung von Seiten des Kantons oder der Gemeinde erhalten.

c. Es muß die kantonale Verwaltung in jedem einzelnen Falle die bestimmte Verpflichtung übernehmen, die ausgeführten Verbesserungsarbeiten gut zu unterhalten; doch steht derselben der Rückgriff auf die beteiligten Gemeinden, Korporationen oder Privaten zu.

d. Die Ausbezahlung des Bundesbeitrages erfolgt in der Regel, nachdem die Arbeiten ausgeführt und von der Oberaufsichtsbehörde untersucht worden sind.

Art. 10. Der Bundesrat setzt alljährlich die Beiträge an die Kantone nach Maßgabe der im eidgenössischen Budget bewilligten Summen fest.

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Art. 11. Der Bundesrat kann das zur Prüfung der Unterstützungsbegehren und zur Ausübung der Oberaufsicht erforderliehe technische Personal je nach Bedürfnis anstellen.

Die Kosten der technischen Vorarbeiten für solche Unterstützungsbegehren werden vom Bunde im Sinne von Art. 9 subventioniert.

An Kantone, welche entweder für sich allein oder in Verbindung mit andern Kantonen im Falle sind, Kulturtechniker anzustellen, leistet der Bund Beiträge bis auf 50 °/o der denselben ausgerichteten Besoldung.

0. Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

Art. 12. Der Bundesrat ist ermächtigt, eine gehörige Überwachung der Weinberge, sowie die erforderlichen Schutzmaßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus und anderer Schädlinge anzuordnen, die Einfuhr, Cirkulation und Ausfuhr von Pflanzen, Steifen und Produkten, welche Träger der Reblaus oder eines anderen die Landwirtschaft bedrohenden Schädlings sein können, zu verbieten und Strafbestimmungen aufzustellen, welche für Übertretungen dieses Verbotes Bußen bis zum Betrage von 1000 Franken vorsehen.

Der Bund kann denjenigen Kantonen, welche zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten der landwirtschaftlichen Kulturen Maßregeln ergreifen, Unterstützungen bis zum Betrage von 50°/o der von ihnen gemachten Ausgaben zukommen lassen.

Die zur Ausrichtung dieser Entschädigungen erforderlichen Summen sollen alljährlich auf dem Budgetwege verlangt werden.

Der Bundesrat wird die Bedingungen feststellen, unter denen Entschädigungen beansprucht werden können.

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Art. 13. Der Bund unterstützt ferner die Bestrebungen der Kantone für Viehversicherung und für Hagelversicherung mit Beiträgen.

Aus den für diesen Zweck alljährlich durch das Budget festzustellenden Summen werden Bundesbeiträge ausgerichtet an diejenigen Kantone, welche die obligatorische Vieh Versicherung im ganzen Kantonsgebiet oder in einzelneu Teilen desselben (Bezirken, Gemeinden etc.) ins Leben rufen, unterstutzen und beaufsichtigen, Die zur Unterstützung der Hagelversicherung vom Bunde alljährlich bewilligte Summe wird verwendet werden zu Beiträgen an die Kantone, welche die Hagelversicherung erleichtern und fördern : a. durch Bezahlung der Policekosten; b. mittelst Beiträgen an die Prämienzahlungen; c. durch Bildung von Reservefonds.

Immerhin sollen die Beiträge des Bundes mit Bezug auf beide Versicherungsarten nur bis zur Höhe der betreifenden kantonalen Beitragsleistung ausgerichtet werden.

Der Bundesrat wird die weitem Bedingungen betreffend die Bewilligung und Verwendung dieser Beiträge festsetzen.

E. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Art. 14. Den schweizerischen landwirtschaftlichen Hauptvereinen können alljährlich Subventionen bewilligt werden, und zwar unter folgenden Bedingungen : 1. Die gehörig zu motivierenden Subventionsbegehren müssen, um in dem Budget eines Jahres Berücksichtigung finden zu können, vor dem 15. August des vorhergehenden Jahres eingereicht sein.

2. Den Begehren muß ein genaues Programm beigegeben werden, aus welchem in klarer Weise die Natur des Unternehmens, für das eine Subvention verlangt wird, der Voranschlag der Gesamtkosten der Durchführung desselben und die Art und Weise der Verwendung der Subvention entnommen werden können.

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3. Die Bundesbeiträge dürfen nicht zur Erzielung eines Privatnutzens dienen.

4. Die Ausbezahlung' der Subvention erfolgt nur gegen Vorweis der Rechnungsbelege und Erstattung eine» Berichts über das Unternehmen.

Art. 15. Für Unternehmen, die nur durch das Mitwirken kantonaler Behörden in zweckentsprechender, gedeihlicher Weise durchzuführen sind, soll die Subsidie den betreffenden Kantonen ausgehändigt werden.

Der Bundesrat wird dafür sorgen, daß bei der Verwendung der den landwirtschaftlichen Vereinen gewährten Subventionen der landwirtschaftliche Kleinbetrieb besondere Berücksichtigung finde.

Art. 16. Den landwirtschaftlichen Hauptvereinen kann der .Bundesrat für Arbeiten, welche sie in seinem Auftrage ausgeführt haben, besondere Entschädigungen gewähren.

Art. 17. Denjenigen Genossenschaften, welche im allgemeinen landwirtschaftlichen Interesse liegende Zwecke verfolgen , können unter Bedingungen, welche der ßundesrat aufstellen wird, Bundes beitrage verabfolgt werden.

F. Anderweitige Förderung der Landwirtschaft.

Art. 18. Der Bund unterstützt allgemeine landwirtschaftliehe Ausstellungen, welche nicht öfter als von sechs zu sechs Jahren abwechselnd in den verschiedenen Teilen der Schweiz stattfinden sollen.

Die Unterstützung des Bundes darf nur zu Prämien verwendet werden. Das Ausstellungsprogramm, die Wahl der Jury, sowie das Juryreglement unterliegen der Genehmigung des Bundesrates. Die Organisation , der Ausstellungen ist Sache der landwirtschaftlichen Vereine und der Kantone.

Für allgemein> schweizerische, interkantonale oder kantonale Specialausstellungen können ausnahmsweise ebenfalls

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Subventionen unter den gleichen Bedingungen bewilligt werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht in einem Jahre abgehalten werden, in welchem eine allgemeine landwirtschaftliche Ausstellung stattfindet.

Art. 19. Der Bundesrat wird für den weiteren Ausbau der landwirtschaftlichen Statistik die geeigneten Maßnahmen treffen. Über die Natur und den Umfang der zu machenden Erhebungen, sowie über die Kosten derselben wird er jeweilen besondere Vorlagen einbringen.

Er kann auch die Kantone unterstützen, welche statistische Aufnahmen im Interesse der Landwirtschaft machen.

G. Allgemeine und Schlußbestimmungen.

Art. 20. Der Bundesrat wird darüber wachen, daß die Beihülfe des Bundes nicht eine Verminderung der bisherigen Leistungen der Kantone, Gemeinden und landwirtschaftlichen Vereine zu gunsten der Landwirtschaft zur Folge habe, sondern ausschließlich dazu diene, die in gegenwärtigem Gesetze namhaft gemachten Institutionen und Maßregeln zu fördern und zu vervollkommnen.

Art. 21. Durch das gegenwärtige Gesetz wird der Bundesbeschluß betreffend Förderung der Landwirtschaft, vom 27. Juni 1884*), uod das Bundesgesetz betreffend die Vornahme einer schweizerischen Viehzählung, vom 18. Juli 1865**), aufgehoben.

Art. 22. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F. VII, 605.

**) Siehe eidg. Gesetzsammlung VIII, 464.

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Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 22. Dezember 1893.

Der Präsident: Comtesse.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 22. Dezember 1893.

Der Präsident: Oskar Munzinger.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t b e s c h l i e ß t : Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 9. Januar 1894.

'

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

^Note. Datum der Publikation: 17. Januar 1894.

Ablauf der Einspruchsfrist: 17. April 1894.

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Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund. (Vom 22.

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