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Kreisschreiben des
Bundesrates an die Kantone des schweizerischen Forstgebietes, betreffend die Auslegung von Art. 14, Absatz l (Dienstbarkeiten auf Schutzwaldungen), des Bundesgesetzes vom 24. März 1876 über die Forstpolizei im Hochgebirge.
(Vom 23. November 1894.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 besagt in Absatz l des Art. 14 : ,,Wenn auf Schutzwaldungen Weid-, Streu- oder andere Dienstbarkeiten haften, so sind dieselben abzulösen, falls sie mit dem Zwecke, welchem diese Waldungen dienen, unvereinbar sind.
Die Ablösung soll längstens binnen einer Frist von zehn Jahren vollzogen werden."
Mit Bezug auf diese Gesetzesbestimmung ist schon wiederholt die Frage aufgeworfen worden, ob der Eigentümer eines Schutzwaldes, welcher eine auf letzterem lastende, in Weid-, Streu- oder ähnlicher Nutzung bestehende Dienstbarkeit abgelöst hat, berechtigt sei, die Nutzung nunmehr selbst auszuüben.
Diese Frage muß unbedingt verneinend beantwortet werden, denn die Ablösung der betreffenden Servituten ist vom Gesetze verlangt worden, weil die Nutzungsweise, zu welcher sie berechtigten, mit dem Zwecke, dem die Schutzwaldungen zu dienen haben,
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schlechterdings unvereinbar ist. Diese Unvereinbarkeit bleibt aber auch nach Ablösung der Servitut bestehen und verbietet demnach die Ausübung der abgelösten Nutzung auch dem Waldeigenttimer, was um so selbstverständlicher ist, als Art. 11 des Gesetzes ihn sogar zur Aufforstung allfälliger Blößen und Schläge verpflichtet.
Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 23. November 1894.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
E. Frey.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantone des schweizerischen Forstgebietes, betreffend die Auslegung von Art. 14, Absatz l (Dienstbarkeiten auf Schutzwaldungen), des Bundesgesetzes vom 24. März 1876 über die Forstpolizei im Hochgebirge. (Vom 23....
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1894
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
50
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.11.1894
Date Data Seite
217-218
Page Pagina Ref. No
10 016 821
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