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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Abgabe von Ordonnanzschuhen an dienstthuende Wehrpflichtige der Landwehr.

(Vom 16. Oktober 1894.)

Tit.

In der Botschaft vom 28. Februar 1893, betreffend die Abgabe von Ordonnanzschuhen an Rekruten und an eingeteilte Wehrpflichtige des Auszuges, sind in ausführlicher Weise die Gründe angegeben, welche den Vorschlag veranlaßt haben, den genannten Wehrpflichtigen Ordonnanzschuhe zum reduzierten Preise von Fr. 10 zu verabfolgen. Der Bund erleidet bei der Abgabe der Schuhe zum reduzierten Preise eine Einbuße. von Fr. 7 per Paar, indem beim jetzigen Beschaffungsmodus der Anschaffungspreis sich auf Fr. 17 per Paar stellt, und bringt somit, wenn der Wehrpflichtige des Auszuges als Rekrut, ferner nach 80 und schließlich wieder mit 110 Diensttagen von der Bezugsberechtigung Gebrauch macht, ein Opfer von Fr. 21 für das Schuhwerk des betreffenden Mannes.

In der eingangs citierten Botschaft vom 28. Februnr 1893 war pro Jahr die Summe von Fr. 200,000 zur Deckung dieses Ausfalles am Erlös gegenüber den Beschaffungskosten vorgesehen. Im Jahre 1893 wurden cirka 4000 Ordonnanzschuhe abgesetzt und belief sich der daherige Ausfall inklusive die Binrichtungskosten etc. auf cirka Fr. 41,000. Im Jahre 1894 rechnen wir auf einen Absatz von cirka 6000 Paar und auf einen daherigen Ausfall von cirka Fr. 50,000.

Budgetiert ist indessen pro 1894 die Summe von Fr. 100,000, welche demnach voraussichtlich nur zur Hälfte aufgebraucht werden wird. Es läßt sich voraussehen, daß der Betrag von Fr. 100,000

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auch in den nächsten Jahren nicht überschritten wird und daß -- auch bei wesentlicher Zunahme des Absatzes -- der in der Botschaft^ angenommene Betrag von Fr. 200,000 lange nicht erreicht wird.

Angesichts dieses Verhältnisses sehen wir uns veranlaßt, einen Wunsch, der wiederholt aus Landwehrkreisen geltend gemacht worden ist, zur Berücksichtigung zu empfehlen, dahingehend, es möchte der Landwehrmann ebenfalls berechtigt erklärt werden, wenigstens einmal von der Begünstigung des Bezuges zum reduzierten Preise Gebrauch zu machen. Begründet wird der Anspruch mit der Erwägung, daß der Landwehrmann seine Wehrpflicht ebenso ausübe, daß er eher mehr Verständnis für ein gutes Schuhwerk habe als junge Leute, und daß viele Wehrmänner in dieser Altersklasse Familienväter seien und als solche nicht immer über die Mittel verfugen, Fr. 17 für ein Paar Ordonnanzschuhe auszulegen etc.

Diese letztere Bemerkung war für uns ausschlaggebend. Thatsächlich rücken in jeden Landwehrwiederholungskurs Milizen ohne eigene Mittel und mit erbärmlichem Schuhwerk ein, und es wäre zu wünschen, daß diesen Schuhe gratis verabfolgt werden könnten.

Da dies indessen zu weit und zu Mißbräuchen fuhren würde, so beschränken wir uns darauf, Ihnen in Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 28. Februar 1893 den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Wir benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung ^b zu versichern.

B e r n , den 16. Oktober

1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Abgabe von Ordonnanzschuhen an dienstthuende Wehrpflichtige der Landwehr.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 1894, beschließt: Art. 1. Die Dienstpflichtigen der Landwehr sind zum einmaligen Bezüge eines Paares Ordonnanzschuhe zum reduzierten Preise von Fr. 10 berechtigt, sofern sie nicht im Aus.zuge gemäß dem ihnen laut Bundesbeschluß vom 21./28. März 1893 zustehenden Rechte bereits drei Paar Ordonnanzschuhe zu reduziertem Preise bezogen haben.

Der Bezug findet jeweilen bei Beginn eines Dienstes statt.

Art. 2. Im übrigen finden die Bestimmungen der Art. 4, 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 21./28. März 1893 Anwendung.

Art. 3. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verfeindlicher Natur, sofort in Kraft. Der Bundesrat ist mit
Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. III.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Abgabe von Ordonnanzschuhen an dienstthuende Wehrpflichtige der Landwehr. (Vom 16. Oktober 1894.)

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17.10.1894

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