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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. III.

Nr. 28.

11. Juli 1894.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & Oie. in Bern.

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Bundesgesetz betreffend

die Vertretung der Schweiz im Auslande.

(Vom 27. Juni 1894.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 1893, beschließt: Art. 1. Die Vertretung der Schweiz im Auslande wird nach Maßgabe der Bundesverfassung und nachfolgender Bestimmungen geregelt.

Art. 2. Die Errichtung und Aufhebung ständiger diplomatischer Vertretungen erfolgt durch die Bundesversammlung im Wege der Budgetverhandlung und nach Vorlage von Specialbotschaften des Bundesrates.

Art. 3. Die Ernennung, Versetzung und Rangbezeichnung der diplomatischen Vertreter und ihres allfälligen Hülfspersonals, sowie die Beaufsichtigung und Organisation des Dienstes erfolgt durch den ßundesrat.

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138 Ebenso ist die Entsendung von Kommissarien und diplomatischen Vertretern in specieller und vorübergehender Mission Sache des Bundesrates.

Art. 4. Die Errichtung und Aufhebung der konsularischen Posten, sowie die Ernennung und Rangbezeichnung der konsularischen Agenten stehen dem Bündesrate zu.

Für Berufskonsulate und ihr allfälliges Personal finden die Bestimmungen von Art. 2 und 3 analoge Anwendung.

In der Regel bezeichnen die Honorarkonsuln selbst ihr allfälliges Hülfspersonal und sind alsdann für dasselbe verantwortlich.

Art. 5. Die Pflichten und Befugnisse, Funktionen und Gebühren der schweizerischen Vertreter im Auslande werden durch Verordnung des Bundesrates geregelt.

Art. 6. Alle diplomatischen und konsularischen Agenten, sowie deren Hülfspersonal stehen unter der disciplinarischen Aufsicht des Bundesrates. Er kann dieselben jederzeit abberufen, ihrer Amtsthätigkeit entheben oder sie im Amte einstellen.

Art. 7. Die erforderlichen Kredite werden alljährlich für jeden einzelnen diplomatischen oder konsularischen Posten auf dem Budgetwege festgestellt nach den Ansätzen: Besoldungen, Amtsreisen, Kanzleikosten, außergewöhnliche Ausgaben etc., und zwar die Besoldungen getrennt für jeden Beamten oder Angestellten.

Art. 8. Alle mit dem gegenwärtigen Bundesgesetz im Widerspruch stehenden Bestimmungen treten außer Kraft.

Art. 9. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Veröffentlichung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 21. Juni 1894.

Der Präsident: de Torrente.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 27. Juni 1894.

Der Präsident : Brenner.

Der Protokollführer : Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 3. Juli 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Ringier.

N o t e . Datum der Publikation: 11. Juli 1894: Ablauf der Einspruchsfrist: 9. Oktober 1894.

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Bundesgesetz betreffend die Vertretung der Schweiz im Auslande. (Vom 27. Juni 1894.)

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Jahr

1894

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3

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28

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11.07.1894

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137-139

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