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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Petition des schweizerischen Typographenbundes und einer Anzahl weiterer Vereine, bezweckend die Ausrichtung einer Entschädigung durch den Bund an unbemittelte Familien von im Militärdienste befindlichen Wehrmännern.
(Vom 6. Juli 1894.)
Getreue, liebe Eidgenossen/ Die eidgenössischen gesetzgebenden Räte haben in der abgelaufenen Junisession, und zwar der Nationalrat unterm 16., der Ständerat unterm 27. Juni, bei Beratung der Petition des schweizerischen Typographenbundes und einer Anzahl weiterer Vereine betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung durch den Bund an unbemittelte Familien von im Militärdienst befindlichen Wehrmännern folgenden Beschluß gefaßt : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, bei den Kantonen Erkundigung einzuziehen, ob, in welchem Maße und in welcher Form ihnen Notstände in Familien Wehrpflichtiger infolge Einberufung derselben zum Instruktionsdienste oder zu Wiederholungskursen zur Beobachtung gekommen seien, was von ihrer Seite oder von Seiten der Gemeinden zur Linderung solcher Notstände jeweils gethan zu werden pflege und wie sie in Zukunft sowohl in Rücksicht auf den Friedensdienst als auf den Felddienst in Anwendung von Artikel 234 der schweizerischen Militärorganisation vorzugehen gedenken.*
161 Indem wir uns beehren, Ihnen obige Schlußnahrne der eidgenössischen Kate zur Kenntnis zu bringen, laden wir Sie ein, uns die in derselben erwähnten Angaben mit thunlicher Beförderung zugehen zu lassen und uns damit in stand zu setzen, dem erhaltenen Auftrage nachzukommen.
Gleichzeitig benutzen wir auch diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 6. Juli 1894.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
E. Frey.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Petition des schweizerischen Typographenbundes und einer Anzahl weiterer Vereine, bezweckend die Ausrichtung einer Entschädigung durch den Bund an unbemittelte Familien vo...
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1894
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
28
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
11.07.1894
Date Data Seite
160-161
Page Pagina Ref. No
10 016 692
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