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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. I.

Nr. 6.

7. Februar 1894.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & de. in Bern.

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Kreisschreiben des,

Bundesrates an die Regierungen der Grenzkantone, betreffend die Verhaftung von Schmugglern.

{Vom 2. Februar 1894.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Das von den gesetzgebenden Räten unterm 28. Juni 1893 erlassene, auf 1. Januar 1894 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Zollwesen (A. S. n. F. XIII, 692) enthält in Art. 57 die Bestimmung: ,,Das Personal der Zollverwaltung ist befugt, solche Zollübertreter, welche keinen festen Wohnsitz im Inland haben und für die Bezahlung der verwirkten Buße weder Hinterlage noch genügende Bürgschaft leisten können, zu verhaften. Dieselben sind bis zu weitem Entscheide der eidgenössischen Behörde der zuständigen kantonalen Behörde in Personalhaft zu übergeben."

Zur Ausführung dieser Bestimmung, welche die Mitwirkung der kantonalen Behörden erfordert, glaubt der Bundesrat, folgende Anordnungen treffen zu sollen : Das Personal der Zollverwaltung hat Schmuggler, welche es zu verhaften in den Fall kommt, durch das Grenzwachtpersonal dem nächstgelegenen kantonalen Polizeiposten zuzuführen und mit dem Arrestanten gleichzeitig ein kurz gefaßtes Protokoll über die Personalien des Verhafteten, soweit dieselben erhältlich sind, sowie über die Veranlassung, Zeit und Ort der Verhaftung zu übergeben.

Da der Verhaft die Sicherung des Strafvollzuges zum Zwecke hat, Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. 1.

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174 so wird der Verhaftete in einem Lokal unterzubringen sein, das für Untersuchungsgefangene bestimmt ist. Wenn der betreffende Polizeiposten über ein solches Haftlokal nicht, verfügt, so hat er den Arrestanten in das nächste kantonale Gefängnis zu verbringen.

Über die Entlassung aus der Haft verfügt einzig die Zollverwaltung. Sie findet sofort statt, wenn der Verhaftete für die mutmaßliche oder bereits erkannte Strafe genügende Sicherheit leistet.

Ist dies nicht der Fall, so dauert die Haft fort bis nach erfolgter administrativer oder gerichtlicher Erledigung des Straffalles, für welche die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer oder polizeilicher Bundesgesetze, vom 30. Juni 1849 (A. 8. I, 87), maßgebend sind.

Die Kosten für den Transport und die Verpflegung der Gefangenen werden von der Zollverwaltung übernommen,, welcher darüber Rechnung zu stellen ist.

Wir möchten Sie hiermit ersuchen, i in Sinne dieser Anordnungen Ihren Justiz- und Polizeiorganen die nötigen Instruktionen erteilen zu wollen, wobei es zweckmässig sein dürfte, wenn denselben die Gefängnisse zum voraus bezeichnet würden, in welchevorkommendenfalls solche Verhaftete unterzubringen wären.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen,, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 2. Februar 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft ; Ringier.

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Kreisschreiben des, Bundesrates an die Regierungen der Grenzkantone, betreffend die Verhaftung von Schmugglern. {Vom 2. Februar 1894.)

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Jahr

1894

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.02.1894

Date Data Seite

173-174

Page Pagina Ref. No

10 016 488

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