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Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Bekanntmachung.

In der Zeit vom 1. bis 9. September dieses Jahres soll in Budapest der Vili, internationale Kongreß für Hygieine und Démographie abgehalten werden.

Derselbe wird folgende Sektionen umfassen: I. H y g i e i n e : 1. Ätiologie der Infektionskrankheiten (Bakteriologie). 2. Prophylaxis der Epidemien. 3. Hygieine der Tropenländer. 4. Gewerbe- und Arbeiterhygieine. 5. Hygieine des Rindesalters. 6. Schulhygieine. 7. Hygieine der Nahrungsmittel, b. Hygieine der Städte. 9. Hygieine der öffentlichen Gebäude. 10. Hygieine der Wohnungen. 11. Verkehrshygieine (Eisenbahnen und Schiffe).

12. Militärhygieine. 13. Rotes Kreuz. 14. Rettungswesen. 15. Staatshygieine. 16. Hygieine des Sports (Abhärtung und Körperpflege).

17. Hygieine der Kurorte. 18. Veterinärwesen. li). Pharmacie.

20. Allgemeines Samariterwesen.

II. D é m o g r a p h i e : 1. Historische Démographie. 2. Anthropométrie. 3. Technik der Démographie. 4. Démographie der agrikolen Bevölkerung. 5. Démographie der industriellen Bevölkerung 6. Démographie der Städte. 7. Statistik der körperlichen und geistigen Gebrechen.

Mit dem Kongreß wird eine h y g i e i n i s e h e A u s s t e l l u n g verbunden. Dieselbe wird sieh von den bisherigen ähnlichen Ausstellungen dadurch unterscheiden, daß sie keine Industrie-Ausstellung sein wird, sondern nur solche Gegenstände umfassen wird, welche zur Erklärung und zum Studium der in das wissenschaftliche Programm aufgenommenen und auf dem Kongreß zum Vorlrag gelangenden Fragen dienen.

391 Das Exekutivkomitee (Präsident: Professor Dr. Josef Fodor; Generalsekretär: Professor Dr. Koloman Müller, Rochusspital in Budapest) ladet die interessierten Kreise zur Teilnahme ein und ersucht diejenii>en Gelehrten und Ärzte, welche über eine der im Programm aufgezählten und für jede Sektion festgestellten Fragen oder über ein sonstiges einschlägiges Thema einen Vortrag zu halten wünschen, dies sobald als möglich dem Generalsekretariat mitzuteilen.

Diejenigen Herren Ärzte, Apotheker, Chemiker, Hygieiniker, Statistiker und sonstigen Interessenten der Schweiz, welche an dem Kongreß teilzunehmen gedenken, sind gebeten, dem unterzeichneten Amte baldigst hiervon Kenutnis zu geben, damit eventuell wünschbar erscheinende gemeinschaftliche Schritte zeitig beraten und vorbereitet werden können. Das detaillierte Programm des Kongresses soll in den nächsten Nummern des sanitarisch - demographischen Wochenbulletins abgedruckt werden. Auf Verlangen stellen wir Interessenten Exemplare des vom Organisationskomitee herausgegebenen Programms zur Verfügung.

B e r n , den 15. Februar 1894.

Schweiz. Gesundheitsamt.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der Bundesrat unterm 9. dies, gestutzt auf Art. 16 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893, die Trennung des schweizerischen Hauptzollamtes im Bahnhof Chiasso in zwei Hauptzollämter beschlossen hat, wovon das eine für die Abfertigung des gewöhnlichen Frachtverkehrs (petite vitesse), das andere für die Abfertigung des Eilgutverkehrs (grande vitesse), Inbegriffen die Abfertigung des Personenverkehrs und des Postverkehrs, bestimmt ist.

B e r n , den 15. Februar 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

392

Bekanntmachung.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d ü n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 13 und 14 des Zollgesetzes von 1893r welche folgendermaßen lauten : ,,Art. 13. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 14. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, daß Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine gennue und tarifgemäße Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichllich abgewiesen werden müssen* Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, daß die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäß lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmäßigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepaßten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 20. Februar 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Soeben ist erschienen und bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Preise von 50 Cts. zu beziehen : II. Supplement (Jahrgang 1893) znr Sammlung der Kanto Iisverfassungen.

B e r n , im Februar 1894.

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der XIII. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, kann zum Preise von Fr. 4 broschiert bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und Ì50 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Brienz-Rothhornbahn.

Versteigerung.

Gemäß Beschluß des Bundesgerichtes vom 12. Februar dieses Jahres findet die Versteigerung der Brienz-Rothhornbahn mit dem gesamten Betriebsmaterial Freitag den 16. März, vormittags 11 Uhr, im Direktionslokal der Bahn in Brienz statt.

Die Steigerungsbedingungen liegen in der Kanzlei des Bundesgerichts in Lausanne, hei der Staatskanzlei Bern und hei dem Masseverwalter, Herrn Dr. J. Ryf in Zürich, zur Einsicht auf.

Angebote werden nur von solchen Personen oder Gesellschaften angenommen, welche sich spätestens 14 Tage vor der Steigerung heim Bundesrate darüber ausgewiesen haben werden, daß sie für die zu übernehmenden pekuniären und sonstigen Verpflichtungen zureichende Garantie bieten.

Wer als Vertreter einer Drittperson bieten will, hat sich über ein bezügliches Mandat mindestens drei Tage vor der Steigerung beim Masseverwalter zu legitimieren.

L a u s a n n e , den 12. Februar 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes, Der Präsident: Dr. Hafner.

[2/2]

Der Gerichtsschreiber: Honegger.

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1894

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28.02.1894

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390-394

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