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Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 26. Januar 1894 sucht der Verwaltungsrat der Waadtländischen Kantonalbank in Lausanne, namens der Erbschaft des Herrn Dr. Karl Pasta von Mendrisio, um die Bewilligung nach zur Verpfändung im ersten Range der 9 km. langen Linie der Zahnradbahn von Capolago auf den Gipfel des Monte Generoso samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Verpfändungsgesetzes zum Zwecke der Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 300,000, welches zur Abzahlung des Steigerungspreises genannter Bahn verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 31. März 1894 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung bei dem ßundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 20. März 1894.

[ 2 /a]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates:

Die Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. I.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Bulle-Romont-Bahn ersucht mit Eingabe vom 27. Februar 1894 um die Bewilligung zur Verpfändung ihrer 17,088 km. langen Linie von Bulle nach Romont, samt Zubehörden im ersten, d. h. gleichen Range mit dea 1500 alten Obligationen à Fr. 500, für einen Betrag von Fr. 375,000, behufs Sicherstellung eines neuen Anleihens im gleichen Betrage, welches zur Bezahlung der 25 rückständigen Zinscoupons an die alten Obligationäre verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsgesuch anmit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 12. April nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 24. März^bQe.

2

[ /i]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend den

Rückzug der italienischen Silberscheidemünzen.

Mit dem 24. März 1894 ist ein zwischen den Staaten der lateinischen Münzunion unterm 15. November 1893 vereinbartes Übereinkommen in Kraft getreten, durch welches Italien sich verpflichtet, seine Silberscheidemünzen von 2 Franken, l Franken, 50 Rappen und 20 Huppen aus dem Umlaufe der übrigen Unionsstaaten zurückzuziehen.

Die Frist, welche laut Übereinkommen den Privaten zum Abschube solcher Münzen eingeräumt ist, geht mit dem 24. Juli 1894 zu Ende; wer nach diesem Termin noch im Besitze von solchen italienischen Silberscheidemünzen sich befindet, hätte einen daraus resultierenden Schaden selber zu tragen.

991 Wir bringen deshalb nachstehende Mitteilungen zu allgemeiner Kenntnis : 1. Wie schon wiederholt publiziert wurde, ist auf Grund unseres Münzgesetzes und der lateinischen Münzkonvention kein Privater gehalten, fremde Silberscheidemiinzen an Zahlungsstatt anzunehmen; es hat somit jedermaun das Recht, die Annahme italienischer Silberscheidemünzen zu verweigern, und damit das beste Mittel, sich vor späterm Schaden zu bewahren.

2. Dagegen sind die öffentlichen eidgenössischen Kassen laut Art. 6 der lateinischen Münzkonvention verpflichtet, italienische Silberseheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen, jedoch nur bis zum Betrage von Fr. 100 auf jeder einzelnen Zahlung.

Diese Verpflichtung der öffentlichen Kassen hört aber laut dem neuen Abkommen mit dem 24. Juli 1894 auf; dieselben werden von diesem Tage an die Annahme der italienischen SilberscheidemUnzen verweigern.

Wir richten daher an unsere Einwohnerschaft die dringende Mahnung, die in ihrem Besitze befindlichen italienischen Silberscheidemünzen, welche nicht auf dem Handelswege direkt nach Italien abgeschoben werden können, vor diesem 24. Juli 1894 den öffentlichen eidgenössischen Kassen an Zahlungsstatt zuzuleiten.

Als öffentliche Kassen, welche bis 7Aim 24. Juli 1894 italienische Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt, jedoch mit der Begrenzung auf 100 Franken für jede einzelne Zahlung, noch anzunehmen haben, sind bezeichnet: Die Bundeskasse, die Hauptzoll- und Kreispostkassen, die Kassen der eidgenössischen Pulververwaltung, die Grenzzoll-, Post- und Telegraphenbureaux und die öffentlichen Kassen in den Kantonen, welche von der betreffenden Kantonsregierung als solche bezeichnet werden.

Überdies haben sich die sämtlichen schweizerischen Eisenbahngesellschaften und Dampfbootunternehmungen einverstanden erklärt, während der Rückzugsperiode vom 24. März bis zum 24. Juli 1894 an ihren Billetschaltern die italienischen Silberscheidemilnzen an Zahlungsstatt anzunehmen.

B e r n , den 24. März 1894.

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates, Das Finanzdepartement: Häuser.

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Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer ebenfalls in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß, werden die in Frankreich geborenen Kinder einer ehenfalla in Frankreich geborenen M u t t e r in Frankreich unwiderruflich als französische Staatsangehörige betrachtet, falls sie nicht binnen Jahresfrist, von dem Erlaß des erwähnten Gesetzes an gerechnet, die französische Staatsangehörigkeit ablehnen, und zwar gilt dies auch für den Fall, daß der V a t e r des betreffenden Kindes S c h w e i z e r b ü r g e r und selbst nicht in Frankreich geboren ist. -- Diese Bestimmung findet auf die gegenwärtig großjährigen Personen Anwendung, mit Einschluß derjenigen, die nicht in Frankreich wohnen.

Zur Erfüllung der Optionsförmlichkeiten wende man sich unverzUglieh an das eidgenössische Departement des Auswärtigen in Bern, an die Staatskauzleien der verschiedenen Kantone, an die schweizerische Gesandtschaft in Paris oder an die andern schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Ausland.

B e r n , den 28. Juli 1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

Das Sommersemestev 1894 beginnt den 10. April. Anmeldungen sind bis spätestens den 2. April einzureichen.

Programm und Aufnahmeregulativ können auf der Direktionskanzlei bezogen werden.

Z ü r i c h , den 17. März 1894.

Der Direktor des Polytechnikums: Geiser.

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Bekanntmachung.

Es ist erfahrungsgemäß sehr empfehlenswert, behufs sicherer Bestellung von Sendungen(insbesondere von Drucksachen) an die diplomatischen und konsularischen Vertreter der Schweiz in den südamerikanischen Republiken die Adressen in spanischer Sprache zu schreiben. Dieselben lauten : Für die Gesandtschaft in Buenos Aires: Légation de Suiza, en Buenos Aires.

Für Generalkonsulate : Consulado generai de Suiza, en Für Konsulate : Consulado de Suiza, en Für Vize-Konsulate': Vice-Consulado de Suiza, en .....

B e r n , den 13. April

1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Politische Abteilung.

Bekanntmachung.

Soeben ist erschienen und bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Preise von 50 Cts. zu beziehen :

II. Supplement (Jahrgang 1893) zur Sammlung der Kantonsver fassungen.

B e r n , im Februar 1894.

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der XIII. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, kann zum Preise von Fr. 4 broschiert bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

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. Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Regulativs für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat auf Antrag der betreffenden Lehrerkonferenzen nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden des Polytechnikums Diplome erteilt hat: 1. Diplom als Architekt.

1. Herrn Lion, Rudolf, von Frankfurt a/M.

2. ,, Manz, Otto, von Nänikon (Zürich).

3. ,, Merzhifft, Jean, von Zürich.

4. ,, Schindler, Gottfried, von Mollis (Glarus).

2. Diplom als Ingenieur.

1. Herrn Chnard, Joseph, von Cuerv (Freibure).

2.

Dick, Avilhelm, von Groß-Affoltern (Bern).

3.

Gaddi, Camillo, von Modena (Italien).

4.

Grama di Biiisor, Niclans, von Bukarest.

5.

Jaggi, Alfred, von Lenk (Bern).

6.

Maillart, Robert, von Bremgarten (Bern).

7.

Marcus, Maximilian, von Bukarest.

8.

Melocco, Hugo, von Sequals (Italien).

9. _ Nilsen. Jens, von Testrut) (Dänemark^.

10. ,, Sessely, Fritz, von önsingen (Solothurn).

3. Diplom als Maschineningenieur.

1. Herrn Beuter, Albert, von Kurzrickenbach (Thurgau).

z.

ßreuer, Äoetoslav, von Kuttenberg (ßonmen).

Briglia, Eobert, von Palmi (Italien).

4.

Dürler, Robert, von St. Galleu.

5.

Parkas, Beela, von Nasybanya (Ungarn).

6.

Girard, Albert, von Grenchen (Solothurn).

7.

Hottinger, Adolf, von Zürich.

8.

Krapf, Hans, von Basel.

9.

Ligeti, Antal, von Szegedin (Ungarn).

10.

Maarach, Hermann, von Stettin (Preußen).

Nabholz, Hans, von Zürich.

11.

12.

Perrochet, Paul, von Neuenbnrg.

Petri, Albert, von Buchsweiler (Elsaß).

13.

14.

Rengelrod, Wilhelm, von Schwarzenberg (Lnzern).

15.

Bitter, Benoit, von Chaux-de-Fonds (Neuenburg).

16.

Sauter, Joseph, von Genf.

17.

Schindler, JLonrad, von Mollis (Glarus).

18.

Thomann, Eduard, von St. Gallen.

Vannotti, Ernesto, von Bedigliora (Tessin).

19.

4. Diplom als Landwirt.

1. Herrn Bürki, Otto, von Unterlaneenegg (Bern).

2. ,, Chojeoki, Sigismund, von Kiew (Rußland).

3. ,, Markoff, Nicola, von Tirnowa (Bulgarien).

4. ,, Nater, Heinrich, von Weinfelden (Thurgau).

5. ,, Volkart, Albert, von Zürich.

995 5. Diplom als Knitaringenieur.

Herrn Schwarzentach, Jakob, von Rüschlikon (Zürich), mit Auszeichnung Z ü r i c h , den 17. März 1894.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: H. Bleuler.

Brienz-Rothhornbahn.

Zweite Versteigerung.

Gemäß Beschluß des Bundesgerichtes vom 24. März dieses Jahres findet die zweite Versteigerung der Brienz-Rothhornbahn mit dem gesamten Betriebsmaterial Mittwoch den 25. April, vormittags 11 Uhr, im Direktionslokal der Bahn in Brienz statt.

Die Steigerungsbedingungen liegen in der Kanzlei des Bnndesgerichts in Lausanne, hei der Staatskanzlei Bern und bei dem Masseverwalter, Herrn Dr. J. Ryf in Zürich, zur Einsicht auf.

Angebote werden nur von solchen Personen oder Gesellschaften angenommen, welche sich spätestens 14 Tage vor der Steigerung beim Bandesrate darüber ausgewiesen haben werden, daß sie für die zu übernehmenden pekuniären und sonstigen Verpflichtungen zureichende Garantie bieten.

Wer als Vertreter einer Drittperson bieten will, hat sich über ein bezügliches Mandat mindestens drei Tage vor der Steigerung beim Masseverwalter zu legitimieren.

L a u s a n n e , den 26. März 1894.

P/1!

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes, Der Präsident: Hafner.

Der G e r i c h t s s c h r e i b e r : Honegger.

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1894

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13

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28.03.1894

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989-995

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