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#ST#

Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Instruktion Nr. l für

die eidgenössische

Betreibungsstatistik.

(Vom 30. Dezember 1893.)

Die eidgenössische Betreibungsstatistik zerfällt in zwei Teile: eine s u m m a r i s c h e und eine d e t a i l l i e r t e Statistik.

Die summarische Statistik soll in summarischer Weise Aufschluß erteilen über den Verlauf sämtlicher im nämlichen Jahre angehobenen Betreibungen. Sie giebt an, wie viele dieser Betreibungen auf den Zahlungsbefehl, beschränkt geblieben sind, wie viele zur Pfändung, zur Verwertung, zur Konkursandrohung, zum Konkurs u. s. w. geführt haben.

Die detaillierte Statistik behandelt in eingehender Weise, jeden Fall gesondert, die Zwangsverwertungen, die Konkurse und Verlassenschaftsliquidationen und die Nachlaßverträge.

I. Die summarische Statistik.

1. Statistik der im nämlichen Jahre angehobenen Betreibungen.

Summarisches Formular A.

Für die summarische Statistik der im nämlichen Jahre angehobenen Betreibungen ist -am Schlüsse der Berichtsperiode von jedem Betreibungsamt ein Formular ("Summarisches Formular A") auszufüllen. Die Berichtsperiode schließt jeweilen mit dem Zeitpunkte ab, wo alle diese Betreibungen durchgeführt oder erloschen sind.

Die erste Berichtsperiode umfaßt die im Jahre 1893 angehobenen Betreibungen. Sie hat am 1. Januar 1893 begonnen und wird etwa Mitte 1895 abgeschlossen sein.

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Die im Formular einzutragenden Angaben sollen direkt und ausschließlich den Betreibungsbüchern entnommen werden können, da Nachforschungen in den Aklen der einzelnen Betreibungen viel zu zeitraubend wären. Um dies zu ermöglichen, ist in dem Betreibungsbuche neuen Modells (November 1893) eine besondere Kolonne eingerichtet mit der Überschrift: ,,Notizen für die Statistik".

In den Betreibungsbüchern früheren Modells ist eine andere Kolonne für diese Notizen zu benutzen. Am besten eignet sich hierfür die meist leerstehende Kolonne: ,,Rechtsöffnung -- definitiv* (Spalte 13), Die Kolonne ,,Notizen für die Statistik" zerfällt wiederum in drei Spalten. In der ersten Spalte (18) wird die H ö h e der F o r d e r u n g vorgemerkt, in der zweiten (19) die Art d e r B e t r e i b u n g , in der dritten (20) die E r l e d i g u n g s a r t .

Erste Spalte : Höhe der Forderung (Spalte Ì8).

Für die Gliederung der Betreibungen nach der Höhe der Forderung (ohne Zins und Kosten) werden vier Höhenstufen gebildet, nämlich: Stufe 1. Summen bis und mit Fr. 19. 99.

Stufe 2. Summen von Fr. 20 bis und mit Fr. 99. 99.

Stufe 3. Summen von Fr. 100 bis und mit Fr. 999. 99.

· Stufe 4. Summen von Fr. 1000 und darüber.

Je nach der Höhenstufe, der die Betreibung dem Forderungsbetrag nach angehört, wird jeweilen, und zwar sofort bei der Eintragung der Betreibung, in der ersten Spalte (18) die Zahl l, 2, 3 oder 4 eingesetzt.

Zweite Spalte : Art der Betreibung (Spalte 19).

Zur Ausfüllung dieser Spalte hat der Beamte in erster Linie zu unterscheiden zwischen : a. Gewöhnlichen Betreibungen, und b. Specialbetreibungen.

a. Als g e w ö h n l i c h e B e t r e i b u n g e n gelten die Betreibungen auf Konkurs und auf Pfändung; mit Einschluß der Betreibung für Miet- und Pachtzins, wenn sie nicht auf Pfand Verwertung (Verwertung der Retentionsgegenstände) geführt wird. Solange eine solche Betreibung nicht zu einer Fortsetzung, d. h. entweder zu einer Pfändung oder zu einer Konkursandrohung geführt hat, wird in Spalte 19 nichts eingetragen. Eine Eintragung wird erst vorgenommen,'" wenn eine Fortsetzung stattgefunden hat, und zwar wird eine Konkursandrohung mit K bezeichnet, eine Pfändung mit V, L oder X, je nachdem die Pfändung eine Vermögenspfändung (V), eine Lohnpfändung (L) oder eine erfolglose Pfändung (X) ist.

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Als V e r m ö g e n s p f ä n d u n g sind mit einem V alle Fälle zu verzeichnen, in denen für die betreffende Betreibung Vermögensstücke (Liegenschaften, Fahrhabe, Forderungen mit Ausnahme der Lohnansprüche) gepfändet worden sind, gleichviel ob deren Wert den Betrag der Forderung deckt oder nicht. Wurde neben diesen Vermögensstücken für die nämliche Forderung auch ein Arbeitslohn gepfändet, so ist der Fall nicht hier, sondern unter die Lohnpfändungen einzureihen (siehe Lohnpfändungen).

Als L o h n p f ä n d u n g sind mit einem L alle Fälle zu verzeichnen , in denen ein Arbeitslohn entweder allein oder in Verbindung mit andern Vermögensstücken gepfändet worden ist.

Als e r f o l g l o s e P f ä n d u n g sind mit einem X alle Fälle zu verzeichnen, in denen die Pfändung von vorneherein völlig erfolglos war, indem nichts Pfändbares ermittelt 'wurde.

Wenn durch nachträgliche Entdeckung von Vennögensstücken eine zuerst erfolglose Pfändung zur Vermögenspfändung wird, oder wenn eine Vermögenspfändung oder eine erfolglose Pfändung durch nachträglichen Hinzutritt einer Lohnpfändung nunmehr unter die Lohnpfändungen gehört, so ist dsis betreffende 1 Zeichen auszuradieren und durch das nunmehr passende Zeichen zu ersetzen.

b. Als s p e c i e l i e Betreibungen gelten die Betreibungen auf Faustpfandverwerltmg, mit Einschluß der Betreibungen für Miet- und Pachtzins, die auf Pfandverwertung (Verwertung der Retentionsgegenstäude) geführt werden, die Betreibungen auf Grundpfandverwertung und die Wechselbetreibungen. Diese Betreibungen sind sofort nach Zustellung des Zahlungsbefehls in Spalte 19 vorzumerken, und zwar die Faustpfandbetreiburig durch ein F, die Grundpfandbetreibung durch ein G, die Wechselbetreibung durch ein W.

Dritte Spalte: Erledigungsart (Spalte 20).

· Als Erledigungsarten sind zu unterscheiden : a. Konkurseröffnung, o. Zwangs Verwertung, c. Abstellung (sei es infolge vollständiger Zahlung an das Amt, oder infolge einer Erklärung des Gläubigers), d. Erlöschen durch Fristablauf.

Diese Erledigungsarten werden in der dritten Spalte wie folgt vorgemerkt : a. Die Konkurseröffnung durch ein K.

b. Die Zwangsverwertung durch ein Zw.

c. Die Abstellung (gleichviel ob infolge vollständiger Zahlung oder Rückzuges) durch ein A.

d. Für die Betreibungen, die durch Fristablauf erlöschen, wird nichts angemerkt.

42 Als Zwangsverwertung gilt auch der vom Betreibungsamt besorgte Einzug von gepfändeten Löhnen oder gepfändeten Forderungen, oder von Erträgnissen gepfändeter Sachen.

Gleichgültig ist, ob der Erlös der Zwangsverwertung die Forderung ganz oder nur teilweise deckt. Ergiebt er jedoch für die betreffende Pfändung gar keine Deckung, so ist die Pfändung hinterher durch Korrektur in Spalte 19 als erfolglose Pfändung (X") zu bezeichnen.

Bloße Teilzahlungen an das Amt bilden keine besondere Erledigungsart; solche Fälle sind bis zu ihrer definitiven Erledigung (Konkurseröffnung, Zwangsverwertung, Abstellung, Erlöschen) als schwebende Betreibungen zu betrachten.

Außer der Kolonne ,,Notizen für die Statistik" enthält das Betreibungsbuch neuen Modells eine Kolonne (21) ,,Verlustschein11.

Hier sind die Beträge einzutragen, wofür im Pfändungsverfahren dem Gläubiger Verlustschein (Art. 149) oder eine als Verlustschein geltende leere Pfändungsurkunde (Art. 115) ausgestellt-wurde. Im Betreibungsbuch alten Modells sind, in Ermanglung einer besondern Kolonne, diese Beträge am Rande des Buches oder sonst an passender Stelle so anzubringen, daß sie sich leicht zusammenzählen lassen.

2. Gruppenstatistik.

(Summarisches Formular B.)

Wie schon eingangs bemerkt, ist die summarische Statistik der gegenwärtigen Anlage der Betreibungsbücher genau angepaßt.

Dieser Anlage entsprechend ist es zur Zeit nicht möglich, die in einem bestimmten Jahre vorgenommenen Pfändungen zu zählen und statistisch zu behandeln. Vielmehr werden zusammengerechnet, mögen sie auch in verschiedenen Jahren vollzogen worden sein, die Pfändungen, die sich auf die i in n ä m l i c h e n J a h r e a n g e h o b e n e n Betreibungen beziehen.

Anders verhält es sich mit Bezug auf die G r u p p e n b i l d u n g bei der P f ä n d u n g . Diese ist dem Gruppenbuch zu entnehmen.

Der Anlage d i e s e s Buches entspricht es, daß es hier nicht auf das Jahr ankommt, in dem die Betreibung angehoben wurde, sondern auf das Jahr des Pfändungsvpllzuges. Um die Bedeutung des durch Art. 110 und 111 eingeführten Gruppensystems statistisch zu ermessen, mußte daher ein anderes Verfahren gewählt werden : es werden jeweilen nach Ablauf eines Kalenderjahres, und zwar erstmals auf Ende 1893, sämtliche Pfändungsgruppen zusammengezählt, die im betreffenden Jahre zum Abschluß gelangt sind.

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Pfändungsgruppen, die im Dezember gebildet wurden, für die jedoch die Teilnahmefrist erst im Januar des folgenden Jahres abläuft, werden für das f o l g e n d e Jahr'gezählt.

Das Ergebnis dieser Zählung ist im Summarischen Formular B unter Ziffer 3 einzutragen. Anzugeben sind: Ì. die Gesamtzahl der im betreffenden Jahre abgeschlossenen Gruppen ; 2. deren Verteilung auf a. gewöhnliche Gläubigergruppen, b. Gruppen mit Prauengutsanschlüssen, c. Gruppen mit Mündel- und Kindergutsanschlüssen, d. Gruppen mit Frauengutsanschluß sowohl als Mündel- und Kindergutsanschluß ; 3. die Gesamtzahl der bei diesen Gruppen beteiligten Betreibungen.

3. Arrest und Retention.

Ebenfalls unabhängig von der Statistik der in einem bestimmten Jahre angehobenen Betreibungen ist die jeweilen nach Ablauf eines Kalenderjahres, und zwar erstmals auf Ende 1893, anzufertigende summarische Zusammenstellung der im betreffenden Jahre vollzogenen Arreste und der kraft Art. 283 des Betreibungsgesetzes aufgenommenen Retentionsurkunden.

Das Ergebnis ist unter Ziffer l und 2 des Summarischen Formulars B einzutragen.

4. Gerichtliche Betreibungshandlungen.

(Summarisches Formular C.)

Die Verfügungen im Betreibungsverfahren, die nicht von den betreffenden Ämtern, sondern von den Gerichten erlassen werden, sind jeweilen nach Ablauf eines Kalenderjahres, und zwar erstmals auf Ende 1893, im Summarischen Formular C einzutragen.

5. Besondere Vorschriften.

1. Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben (B.-Gr. 70, Abs. 2), so ist für jeden von ihnen im Betreibungsbuch eine besondere QueiTubrik mit eigener fortlaufender Nummer zu eröffnen. Hinsichtlich der Erledigung solcher Betreibungen ist zu beachten, daß die vollständige Bezahlung durch e i n e n Mitschuldner allen gegenüber Abstellung (A.) bewirkt, während für Zwangsverwertung (Zw) und Konkurseröffnung (K) jeder Mitschuldner einzeln in Betracht fällt.

2. Betreibungen, die ohne Zahlungsbefehl binnen Monatsfrist auf Grund eines Pfandausfallscheines (Betreibungsgesetz, Art. 158) oder binnen sechs Monaten auf Grund eines Verlustscheines (Betreibungsgesetz, Art. 149) angehoben werden, gelten als neue Betreibungen und es ist ihnen eine neue Querrubrik einzuräumen.

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3. Mit Beginn des Jahres 1894 soll in den Betreibungsbüehern mit der fortlaufenden Numerierung der Betreibungen neu begonnen werden ; es wird mit l angefangen und fünf Jahre lang, also bis zum 31. Dezember 1898, fortnumeriert.

II. Die detaillierte Statistik.

Zur Gewinnung der detaillierten Statistik dienen die Zählkarten I, II, III und IV. Vom 1. Januar 1894 ab ist für jede erledigte Zwangs Verwertung, für jeden beendigten Konkurs und für jede durchgeführte Verlassenschaftsliquidation, sowie für jeden gerichtlich bestätigten Nachlaßvertrag, mit oder ohne vorhergegangenen Konkurs, eine solche Zählkarte auszufüllen.

Die Zählkarten sind am Ende jedes Kalendervierteljahres, erstmals auf 3l. März 1894, der kantonalen Aufsichtsbehörde einzusenden.

Die Aufsichtsbehörde kontrolliert sie, sorgt, wenn nötig, für deren Ergänzung oder Berichtigung und übermittelt sie dem Eidg. Amt.

Zählkarte I (Zwangsverwertung).

Auszufüllen sofort nach Erledigung einer Zwangsverwertung im Betreibungsverfahren (auf Pfändung oder auf Pfandverwertung).

Die Zwangsverwertung gilt erst als erledigt, wenn alle in der nämlichen Pfändung inbegriffenen Objekte verwertet (oder infolge Nichtzuschlags aus der Pfändung gefallen) sind und der Erlös verteilt ist.

Erläuterungen.

a. Zur R u b r i k ,, A b z ü g l i c h Ulfe r b und b e i L i e g e n s c h a f t s V e r s t e i g e r u n g 1 1 . Hier wird der Betrag der Hypothekarschulden abgezogen, die nach kantonalem Recht nicht zur Barzahlung angewiesen werden, sondern auf der Liegenschaft ruhen bleiben und vom Erwerber übernommen werden (Betreibungsgesetz Art. 135), so daß sie vom Zuschlagspreis in Abzug kommen.

b. Der ,, A n s c h l a g s p r e i s " ist der Minimalzuschlagspreis nach Art. 142, Abs. 2, und Art. 127, Abs. 2, des Betreibungsgesetzes, d. h. der Preis, unter welchem nicht zugeschlagen werden darf.

c. Die V e r t e i l u n g nach Gruppen und Klassen wird nach folgendem Beispiel auf der Zählkarte angemerkt: Gruppe I, Klasse 4.

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Zählkarte II (Konkurs- und Verlassenschaftsliquidation ohne Nachlaßvertrag).

Auszufüllen sofort nach Erledigimg eines Konkurses oder einer Verlassenschaftsliquidation. Diese gelten als erledigt, sobald der Richter dea Schluß des Konkurses oder der Verlassenschaftsliquidation erkannt hat.

E r l ä u t e r u n go en.

a. Als Veranlassung der Verlassenschaftsliquidationen sind neben der Ausschlagung und dem Nichtantritt der Erbschaft noch ,, a n d e r e G r ü n d e " vorgesehen. In einzelnen Kantonen finden nämlich solche amtliche Liquidationen auch bezüglich angetretener Erbschaften statt, so namentlich, wenn die Hinterlassenschaft gemäß Betreibungsgesetz Art. 49 eine ,,besondere Masse" zur Separatbefriedigung der Erbschaftsgläubiger bilden soll.

o. K o n k u r s k p s t e n . Unter ,, G e b ü h r e n und Honorare" 1 sind die Kosten zu verzeichnen, welche in Anwendung der Art. 40 bis 50 des Gebührentarifs erlaufen sind.

Unter ,, o r d e n t l i c h e V e r w a l t u n g s a u s l a g e n " sind die regelmäßigen Kosten zur Aufbewahrung, zur Erhaltung und zum Transport der Aktiven, die Auslagen für Druck, Inserate, Porti, Löhne u. dgl. anzumerken.

Als ,, a u ß e r o r d e n t l i c h e K o s t e n " sind die Auslagen für Alimente an den Gemeinschuldner, Pfandauslösungen, Abfindungen, die Kosten gescheiterter Nachlaßverträge, Prozeßkosten etc. einzutragen.

Zählkarte III (Konkurs mit Nachlaßvertrag).

Auszufüllen sofort nach Beendigung des Nachlaßverfahrens mit vorhergegangenem Konkurs, d. h. sobald der auf Bestätigung des Nachlaßvertrages lautende Entscheid der Nachlaßbehördc in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden ist.

Erläuterungen.

Bezüglich der Ausfüllung der Rubrik ,,Detail der Kosten des Verfahrens" gelten dieselben Bestimmungen wie für Zählkarte II.

Zählkarte IV (Nachlaßvertrag

außer Konkurs).

Auszufüllen sofort nach Beendigung eines Nachlaß Verfahrens ohne vorausgegangenen Konkurs. Das Nachlaßverfahren ist beendigt,

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sobald der auf Bestätigung des Nachlaßvertrags lautende Entscheid der Nachlaßbehörde in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden ist.

Erläuterungen.

Für die Ausfüllung der Rubrik ,,Kosten1* gilt das bei Zählkarte II Gesagte.

B e r n , den 30. Dezember 1893.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Abteilung fUr Schuldbetreibung und Konkurs, Der Stellvertreter: Zemp.

Bekanntmachung.

Das schweizerische Konsulat in Barcelona teilt mit, daß alle in Barcelona niedergelassenen oder sich aufhaltenden Ausländer sich in Zukunft, mit ihren Ausweispapieren versehen, behufs Eintragung in die Fremdenregister beim Civilgouverneur einzufinden haben. Die in der Stadt wohnhaften Ausländer haben dieser Formalität bis Ende dieses Monats nachzukommen. Nach diesem Zeitpunkt in Barcelona ankommende Personen müssen sich binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft gehörigen Ortes anmelden.

Die schweizerischen Staatsangehörigen haben sich also unverzüglich bei dem genannten Konsulale einzuschreiben, eventuell ihre Pässe visieren zu lassen.

B e r n , den 5. Januar 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

47

Bekanntmachung.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und JI. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und ·zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 17 bis 25 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen; 4. Guten Leumund ; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution ; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 1. Februar 1894 portofrei an eine der Telegrapheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Beilenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.

B e r n , den 3. Januar 1894.

Das Post- und Eisenbahndepartement: Zemp.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen.

Die diesjährige Frühjahrssession der eidgenössischen Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ist angesetzt: für die deutsche Schweiz vom 19. bis 21. März 1894 in Zürich; für die romanische Schweiz vom 15. bis 17. März 1894 in Lausanne.

Die Anmeldungen zu diesen Prüfungen sind dem Unterzeichneten bis spätestens am 1. Februar 1894 unter Beilegung der durch das bezügliche Regulativ bezeichneten Ausweisschriften einzusenden.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 4. Januar 1894.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

48

Bekanntmachung betreffend

die Zollerleichterungen im Veredlungsverkehr.

Nach Maßgabe des Artikels 5 des mit 1. Januar 1894 in Kraft getretenen neuen Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 kann der Bundesvat für solche Erzeugnisse, welche zur Veredlung oder zur Reparatur aus dem Auslande vorübergehend in die Schweiz eingeführt oder aus der Schweiz nach dem Auslande gesandt und wieder nach der Schweiz zurückgeführt werden, Zollermäßigung oder gänzliche Zollbefreiung bewilligen, sofern besondere Interessen der Industrie es erfordern und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, und unter der Bedingung, daß die wesentliche Beschaffenheit der Ware durch die Veredlung nicht verändert wird.

Gestützt auf diese Bestimmung, welche an Stelle von Artikel '2, letzter Absatz, des alten ZollgeseUes getreten ist, sieht sich das Zolldepartement veranlaßt, sämtliche bisanhin erteilten Freipaßbewilligungen für Waren, w e l c h e zur V e r e d l u n g in die S c h w e i z e i n g e f ü h r t w e r d e n (aktiver Veredlungsverkehr), mit 30. Juni nächsthin als erloschen zu erklären, in der Meinung, daß nach diesem Zeitpunkt auf Grund der gegenwärtig bestehenden Bewilligungen keine Freipässe mehr ausgestellt werden dürfen, wogegen die Löschung der bis dahin noch ausgestellten Freipässe innerhalb der betreffenden Freipaßfristen gestattet bleibt.

Gleichzeitig werden jedoch alle diejenigen in der Schweiz etablierten Geschäftshäuser, welche fürderhin Waren aus dem Auslande behufs deren Veredlung und nachherigen Wiederausfuhr in die Schweiz einzuführen gedenken, eingeladen, ihre allfàlligen Gesuche um Zollermäßigung oder Zollbefreiung im Sinne des Artikels 5 des neuen Zollgesetzes bis spätestens den 31. März 1894 der Oberzolldirektion in Bern einzureichen.

In diesen Gesuchen ist anzugeben : 1. die Gattung der Ware, soweit irgend möglich von Mustern begleitet ; 2. das Herkunftsland ; 3. die Art der Veredlung, welcher die Ware in der Schweiz unterworfen werden soll;

49

4. ob die Wiederausfuhr an die Adresse des ursprünglichen Aufgebers zu erfolgen hat oder an eine andere Bestimmung, und welche; 5. über welche schweizerischen Zollämter Einfuhr und Wiederausfuhr stattfinden soll ; 6. ob für den betreffenden Verkehr eine Freipaßbewilligung vor 1. Januar 1894 bereits bestanden hat, in welchem Falle das betreffende Aktenstück dem Gesuch beizuschließen ist.

Gestützt auf diese Angaben und die einzuholenden Gutachten, beziehungsweise nach Anhörung der beteiligten Interessenten, wird alsdann in jedem einzelnen Falle darüber entschieden werden, ob Zollerleichterung statthaft ist und ob dieselbe in Form der gänzlichen Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung gewährt werden kann.

Die Prüfung der einzelnen Gesuche hat auf Grund des gesetzlichen Vorbehaltes, daß solche Bewilligungen nur zu erteilen seien, ,,wenn besondere Interessen der Industrie es erfordern uad keine überwiegenden Interessen entgegenstehen", zu geschehen, wobei überdies die Specialbestimmungen der Handelsverträge in Berücksichtigung gezogen werden müssen, so daß die Erledigung geraume Zeit in Anspruch nehmen wird.

Geschäftshäuser, welche ihre Gesuche erst nach dem 31. März einreichen, würden daher nicht darauf zählen können, deir'daherigen Bescheid vor Ende Juni 1894 zu erhalten, da die bezüglichen Gesuche voraussichtlich in großer Zahl einlangen.

Die dermalen bestehenden Freipaßbewilligungen für Waren, welche z u r Veredlung a u s d e r S c h w e i z n a c h d e m A u s l a n d e g e s a n d t und nach erfolgter Veredlung nach der Schweiz zunickbezogen werden (passiver Veredlungsverkehr), bleiben bis auf weiteres fortbestehen. Das Zolldepartement behält sich jedoch vor, diejenigen Bewilligtingen, welche bei der durchzuführenden Revision sich als unvereinbar mit den neuen Gesetzesbestimmungen erweisen sollten, und sofern solche nicht durch Handelsverträge gebunden sind, unter Aüsetzung angemessener Fristen zurückzuziehen.

B e r n , den 6. Januar 1894.

Eidg. Zolldepartement.

Buiidesblatt. 46. Jahrg. Bd. I.

50

Bulletin Nr. -10 a.

GefängnisBestand, der Gefängnisbevölkerung und V e r u r t e i l t e.

Zuchthaussträflinge.

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Bemerkungen siehe Bulletin Nr. lu b.

a

51

Statistik.

Oktober 1893.

Bewegung während des Monats.

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Die meisten der hier aufgeführten Militärs wurden wegen wahrend des letzten Kurses oder am Tage der Entlassung begangener Disciplinarfehler bestraft.

52 Bulletin Nr. 10 b.

GefängnisBestand, der Gefängnisbevölkerung und Nicht Verurteilte.

Nr.

Kantone.

Untersuchungsgefangene.

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8 4 16 311 24 29 10 i Freiburg . .

12 31 34 11 Solothurn . .

12 Basel-Stadt . 17 56 55 13 Basel-Land . 13 45 45 14 Schaffhausen 12 13 22 15 Appenzell A.-Rh.

2 6 3 1 ,16 Appenzell l.-Rh.

1 17 St. Galleu . 18 -- 58 44 1 4 18 Graübünden .

6 19 Aargau .

30 58 58 20 Thurgau .

18 43 36 Ì21 Tessiu . . . 28 16l 10 122 Waadt . . 61 112l 123 23 Wallis . . 20 8 7 24 Neuenburg . 49 60 64 25 Genf . . . 16 49 39

Transportgefangene.

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157 238 99 1 20 2 7 2 11 10 137 180 42 19 34 -- 171 -- 152 110 79 303 31 112 88

1809 100 2026 2005 544 1020 997 111 1593 1591 85 1854 1836 97 195 173 13 216 218 15 172 169 i

Schweiz . . 641 1215Ì1170 124 1809 Männer Weiber

Bettler und Vaganten.

Wovon 15 bestraft.

53

Statistik.

Oktober 1893.

Bewegung während des Monats.

Total

Polizeiarrestanten.

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Bemerkungen.

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890 856 229

76 79 7 6 11 13 9 9 37 30 155 1 153 265 262 349 335 116 121 159 168 48 45

8 10 9 9 26 27 26 6 108 108 -- 4 35 38 6 159 163

20 6 40 23 137 76 20 58 35

773 1 341 211 156 563 42 214 331

761 4 342 204 143 579 41 219 325

102 828 838 87 716 727 15 112 111

967 827 140

5878 5183 695

5822 5151 671

2

34

36

2

') Wovon 2 im Thurgau.

') Wovon 3 in Luzern. ') Wovon 5 in St. Gallen. «), »), ·), ') u.

·) In Luzern. ·) n. "") Wovon 1 in St. Gallen und 1 in Zürich.

") In St. Gallen. ") Wovon 1 in Zürich, 5 in Chnr u. 7 im Thurgau.

") u. ") In Chur. ") Wovon 1 in Zürich. '·) In Zürich.

") Wovon 1 in St. Gallen.

">) Wovon 2 im Thurgau. ">) u. M) Im Thurgan. >') Wovon 11 in St. Gallen und 6 in Lenzburg.

") In Lenzbnrg. M) Wovon 1 in St. Gallen. ") Wovon 1Mim Thurgau. 2ä) Im Thnrgau.

) Wovon 2 in St. Gallen. !1) Wovon 1 Pensionär des eidg. Militärdepartements, zu Zuchthaus verurteilt.

M ) Im Thurgan.

Diese Gefangenen sind in den Anstalten, in welchen sie ihre Strafe abMissen, nicht mitgerechnet, sondern den Verurteilten desjenigen Kantons zugezählt, in welchem sie bestraft wurden.

Einigen Kantonen war es noch nicht möglich, vollständige Angaben Über die Orts- und sogar Bexirtsgefängnisse zu machen.

Eine gewisse Anzahl von Bettlern und Vaganten, sowie von Transportgefangenen sind, indem sie verschiedene Kantone oder verschiedene Bezirke eines Kantons passierten, in der Bewegung der Gefangnisbevölkerung zweifelsohne zwei- oder mehreremal gezählt worden.

Unter den Transportgefangenen (d. h. Untersuchungsgefangene und Verurteilte, welche von einem Gefängnis in ein anderes übergeführt werden, auch Über die Grenze geführte und Transitgefangene) befinden sich höchst wahrscheinlich auch solche Individuen, welche in die Kategorie der Bettler und Va- i ganten gehören.

54

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1893.

1892.

Januar bis Ende November Dezember Januar bis Ende Dezember

6005 172 6177

7151 684 7835

Zu- oder Abnahme.

--1146 -- 512 --1658

B e r n , dun 9. Januar 1894.

[B.-B. 93. V. 566.]

Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement beehrt aich anmit, zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, daß die neulich vorn Bundesvate promulgievte schweizerische Landespharmakopöe vorn 27. dieses Monats an, in deutscher, französischer und italienischer Ausgabe, durch alle schweizerischen Buchhandlungen zum Preise von Fr. 5 das broschierte und Fr. 6. 50 das gebundene Exemplar bezogen worden kann.

B e r n , den 22. Dezember 1893.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Der Bundesrat hat unterm 19. dies eine Vollziehungsverordnung /um neuen Zollgesetz vom 28. Juni 1893 erlassen, die gleichzeitig mit letztem auf l . Januar 1894 in Kraft getreten ist.

Exemplare dieser Verordnung, sowie auch des neuen Zollgesetzes können, erstere zum Preise von 50 Cts., letztere zu 40 Cts., bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

B e r n , den 23. Dezember 1893.

Schweiz. Oberzolldirektion.

55

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Ahonuementspreis für das schweizerische Bundesblatt für das Jahr 1894 Fr. 6 beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des ßundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der .Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft heigegeben: die Übersicht der Verbandlungen der eidg. Kate, die successiv erscheinenden Bogen der eidg. Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.); die Staatsrechnung; die Übersieht der Bnndesheiträge an schweizerische Gesellschaften im Anslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P u h l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur flir ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, nnd es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Ahonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Ahonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1894 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Buutlesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenhureau der ßundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der
Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei gemacht werden, nnd zwar haben die Keklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Mannten, vom Erscheinen der betreffenden Bnndesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1893.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1894

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.01.1894

Date Data Seite

39-55

Page Pagina Ref. No

10 016 465

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