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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Vollziehung von Art. 25bis der Bundesverfassung (Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung).
(Vom 9. Februar 1894.)
Getreue, liebe Eidgenossen !
Durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1893 wurde festgestellt, daß das auf dem Wege der Volksanregung gestellte Begehren, dahin lautend, es sei in die Bundesverfassung ein Artikel aufzunehmen, der das Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung verbietet, sowohl von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger als von der Mehrheit der Kantone angenommen worden sei, und demgemäß verfügt, daß vom Tage des Bundesbeschlusses (22. Dezember 1893) an folgender Zusatz zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 in Kraft trete: ,,Art. 25bis. Das Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzuge ist bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt."
Der Bundesrat ist mit der Veröffentlichung und weitern Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt worden.
Die Veröffentlichung hat stattgefunden (siehe Amtl. Samml.
n. F., XIII. Band, Seite 1020).
Mit gegenwärtigem Kreisschreiben laden wir nun die Tit. Regierungen sämtlicher eidgenössischen Stände ein, dafür zu sorgen, daß die neue Vorschrift der Bundesverfassung im Gebiete ihres Kantons befolgt werde.
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Der Bundesrat überläßt es zutrauensvoll der Initiative der Kantonsbehörden, hierfür die geeigneten Maßnahmen zu treffen, er ersucht jedoch die Tit. Regierungen, ihm mit thunlicher Beförderung über die Anordnungen Bericht zu erstatten, welche sie getroffen haben, um dem bundesverfassungsmäßigen Verbote Nachachtung zu sichern.
Wir benutzen im übrigen gerne diesen Aolaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 9. Februar 1894.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
E. Frey.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bin gier.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Vollziehung von Art. 25bis der Bundesverfassung (Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung). (Vom 9. Februar 1894.)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1894
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
07
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.02.1894
Date Data Seite
195-196
Page Pagina Ref. No
10 016 495
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